Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102077/2011
Gegenstandsloserklärung - § 300 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102077/2011vom 03.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Crowe SOT GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Operngasse 6/4/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des FA Wien 4/5/10 vom 05.09.2009 betreffend Körperschaftsteuer 2006 den Beschluss:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung des Körperschaftsteuerbescheides 2006 zugestimmt (vgl. Niederschrift Erörterungstermin vom 13.10.2021).
Die belangte Behörde hob den gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheid 2006 auf und erließ einen neuen Sachbescheid (vgl. Information der belangten Behörde vom 09.11.2021)
2. Erwägungen
2.1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen des Erörterungstermins vom 13.10.2021 einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 02.11.2021.
Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Körperschaftsteuer 2006 erging am 02.11.2021.
Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien im Rahmen des Erörterungstermins vom 13.10.2021 erzielten Einvernehmens über die Beschwerdeerledigung. Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Die vorliegende Beschwerde ist daher gegenstandslos zu erklären.
2.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 3. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102077/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102077.2011
- Stammnummer
- 135316
- Gültig
- 03.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF