Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101734/2019
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geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101734/2019vom 04.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 12. Oktober 2017 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 13. September 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2014 und Einkommensteuer 2010 bis 2014 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen am 13.9.2017 unter Wiederaufnahme der Verfahren neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2014.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 12.10.2017, über die das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 6.6.2019 abgesprochen hat.
Der Vorlageantrag vom 27.6.2019 wurde mit Schriftsatz vom 30.7.2019 ergänzt.
Zu einem Vorhalt des Finanzamtes vom 3.9.2019 wurde am 21.10.2019 eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben.
Am 5.12.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Nach einem vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorhalteverfahren erfolgte am 4.11.2021 mit beiden Verfahrensparteien eine umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten und noch strittig gewesenen Sachverhaltes sowie der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angeschlossene umfangreiche Niederschrift über den Verlauf der am 4.11.2021 stattgefundenen Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO verwiesen.
Die sich daraus ergebenden neuen Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den angeschlossenen Beilagen zu entnehmen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen waren im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr) zu klären.
Linz, am 4. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101734/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101734.2019
- Stammnummer
- 135307
- Gültig
- 04.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF