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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100196/2018

Erhöhte Familienbeihilfe - Eintritt der dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor vollendetem 21. LJ

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100196/2018vom 04.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Richard Walter Wöss, Maria-Theresia-Straße 53 Tür WDZ 6, 4600 Wels, über die Beschwerde vom 20. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16. März 2017 betreffend Familienbeihilfe ab 11/2011 Steuernummer ***Nr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die im April 1980 geborene Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt), die durch einen Sachwalter vertreten wird, die erhöhte Familienbeihilfe ab 11/2011 zusteht. Im Akt erliegt der Beschluss des Bezirksgerichtes ***W***, wonach für die Bf. am 20. September 2016 ein Sachwalter bestellt wurde. Der Sachwalter hat die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zu besorgen. Die Bf. brachte am 02.11.2016 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ein, der von ihr selbst unterschrieben wurde. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe eingereicht, wobei die rückwirkende Bewilligung im Höchstausmaß von 5 Jahren ab Feststellung der erheblichen Behinderung beantragt wurde. Dieser Antrag ist vom Sachwalter der Bf. unterfertigt. Mit Ergänzungsersuchen vom 23.01.2017 wurde der Sachwalter der Bf. aufgefordert, das Formular Beih 1 vollständig ausgefüllt und von Ihm unterfertigt vorzulegen. Gleichzeitig wurde erfragt, auf Grund welcher Vereinbarung die Bf. im Schülerheim ***A*** untergebracht sei und ob sie aus ihrem Einkommen selbst einen Unterbringungsbeitrag leiste. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 17.02.2017 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe vom Sachwalter unterfertig und bei der belangten Behörde eingereicht. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Bf. aufgrund einer normalen Mietvereinbarung im Studentenheim wohne. Der Vorhaltsbeantwortung liegt eine Bestätigung des Schüler- und Studentenwohnheimes bei, wonach die monatlichen Kosten für ein Einzelzimmer € 315 betrügen. Im über Ersuchen der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: "Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.01.2017 wurde unter Hinweis auf Anamnese, angeführter vorgelegter Befunde und Untersuchungsbefund eine 1 "posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung chronisches Zustandsbild, soziale Rückzugstendenz, Zustand nach mehreren Selbstmordversuchen" nach der Richtsatzposition 03.05.05 2 "Venenleiden, deutliche Varizen" nach der Richtsatzposition 05.08.01 3 "Endometriose mäßige funktionelle Einschränkung und Beschwerden" nach der Richtsatzposition 08.03.03 4 "chronische Gastritis, chronische Magenbeschwerden, gering reduzierter Ernährungszustand" nach der Richtsatzposition 07.04.01 diagnostiziert und dafür nach der Richtsatzposition 03.05.05 der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 v. H. seit 02/2006, voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauernd, festgestellt. Die Leiden unter Nr. 2-4 wirkten aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd. Das Gutachten bestätigt, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es lasse sich rückblickend allerdings nicht eindeutig beantworten, ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Zur Begründung wird angemerkt: "Die Bf. hat eine Sonderschule besucht, diese dann in der 4. Klasse abgebrochen, weil sie damals der PKK beigetreten sei; (ob sie damals als Hilfsarbeiterin fähig gewesen wäre ihren Unterhalt zu bestreiten, läßt sich jetzt nicht genau eruieren) sie hat 2010-2011 einen einjährigen Kurs zur sozialpädagogischen und psychosozialen Fachbetreuerin positiv abschließen können (über den Verein Network), aber in diesem Beruf nie gearbeitet." Mit Abweisungsbescheid vom 16. März 2017 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom 02.11.2016 abgewiesen. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde am 18.04.2017, eingelangt am 20.04.2017 Beschwerde erhoben. Dort wird ausgeführt, dass das Gutachten hinsichtlich des Beginns der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen unvollständig bzw nicht eindeutig sei. "Es wird zwar in der Anamnese auf die Probleme in der Schule Bezug genommen, ebenso auf den relevanten Befund von Univ. Prov. Dr. ***D*** aus 04/1998. Aus Sicht der Betroffenen ist es eindeutig so, dass die Grunderkrankung bereits in diesen Kindesjahren gegeben war und sollte hier eine möglicherweise nicht vollständige Dokumentation der beginnenden Krankheitsbilder im Sinne einer möglichen "Dokumentationslücke" nicht zum Nachteil der Betroffenen gereichen bzw. wären in diesem Punkt zusätzliche Erhebungen geboten gewesen. Die ersten Selbstmordversuche bereits im Alter zwischen 9-12 Jahre sind objektiviert. Die Betroffene hat dem ausgewiesenen Rechtsvertreter dazu aus dem Akt der Jugendwohlfahrt des Magistrates der Stadt ***W*** beispielhaft zwei Aktenvermerke vom 11.11.1993 und 25.11.1993 vorgelegt. Hieraus ergeben sich eindeutig gravierende soziale/psychische Probleme im Jahr 1993, ebenso sollten aufgrund dieser bereits damals bestehenden psychischen Auffälligkeiten für medizinische Sachverständige Rückschlüsse möglich sein. Es sind darin eindeutig Misshandlungen dokumentiert, es wurde eine Unterbringung in einem Kinderheim vorgeschlagen. Dass diese schwerwiegende psychische Erkrankung bereits seit dem Kindesalter bestehend war, ergibt sich weiteres eindeutig aus einem vom Landesgericht ***W*** eingeholten Neurologisch-Psychiatrischen Fachgutachtens von Prim. Univ. Prof. Dr. ***L*** vom 06.05.2013 samt Ergänzung vom 12.07.2013: "Betrachtet man nun den Längsverlauf der Erkrankung von Frau ***1*** insbesondere die Krankheitsentwicklung, so muss festgehalten werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit psychiatrische Auffälligkeiten bereits im Kindesalter vorgelegen haben. Offensichtlich waren nicht nur verbale, sondern auch körperliche Übergriffe an Frau ***1*** durch die Eltern an der Tagesordnung, was zu einer kindlichen Traumatisierung mit später ausgeprägter Persönlichkeitsstörung führte. Frau ***1*** ist 1980 geboren, ihre ersten Selbstmordversuche machte sie mit einem Alter 9 und 12 Jahren, das bedeutet zwischen 1989 bzw. 1992. Auch wenn es schwierig ist jetzt eine exakte psychiatrische Diagnose zu erstellen, so ist aufgrund der oben genannten Tatsachen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bereits damals Depressionen in einem erheblichen und schweren Ausmaß vorgelegen haben dürften." Diese Einschätzung ist dahingehend abzuleiten (auch wenn keine ärztlichen Befunde für diesen Zeitraum vorliegen), dass derartige kindliche Traumatisierungen schwersten Ausmaßes zu einer Persönlichkeitsstörung, wie im gegenständlichen Fall vorliegt, führen." Es sei somit davon auszugehen, dass die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen bzw Behinderungen bereits vor dem 21. Lebensjahr gegeben gewesen seien. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz lägen vor. Über Ersuchen der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde neuerlich ein ärztliches Sachverständigengutachten am 25.09.2017 erstellt und wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 % ab 09/2006 diagnostiziert. Hinsichtlich des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit wird festgehalten, dass es keine schriftlichen Beweise über den Beginn der psychiatrischen Erkrankung gäbe und daher die dauernde Erwerbsunfähigkeit weder vor dem 18. noch vor dem 21. Lebensjahr festgestellt werden könne. Die Beschwerde wurde in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2017 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: "§ 6 (2) lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (gültig für Zeiträume ab Juli 2012) Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab I.Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Ab 1.1.2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für das Finanzamt ist daher das Sozialministeriumservice die einzige Untersuchungsinstanz. Im I. Gutachten vom 1.1.2017 wurde der Grad der Behinderung mit 70 % rückwirkend ab 1.2.2006 festgestellt. Der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde verneint. Im 2.Gutachten vom 25.9.2017 wurde der Grad der Behinderung rückwirkend ab 1.9.2006 ebenso mit 70 % beziffert. Das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde wiederum verneint. Ihre Beschwerde um Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe rückwirkend ab 1.11.2011 war daher als unbegründet abzuweisen." Mit Vorlageantrag vom 13.12.2017, eingelangt am 15.12.2017 wurde die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt (ohne weiteres inhaltliches Vorbringen) und der Akt mit Vorlagebericht vom 30.01.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Als erwiesen wird angenommen, dass die 1980 geborene Beschwerdeführerin zwar derzeit voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dass dieser Zustand aber nicht vor deren 21. Lebensjahr, sondern erst 2006 eingetreten ist. Keinen Hinweis gibt es darauf, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in Berufsausbildung befunden hat. Beweiswürdigung Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt beruht auf den beiden seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Zur Begründung warum diese beiden Gutachten als Beweismittel heranzuziehen sind: Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Die Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Die in der Beschwerde zusammengefasst geschilderte Lebens- und Leidensgeschichte, die von gravierenden sozialen und psychischen Problemen, Misshandlungen, körperlich und verbalen Übergriffen, Selbstmordversuchen und kindlichen Traumatisierungen geprägt war, sind in die Gutachten eingeflossen, vermochten allerdings an der Einschätzung der Gutachter im Hinblick auf die geforderte - vor vollendetem 21. Lebensjahr vorliegende - Erwerbsunfähigkeit nichts zu ändern. Wenn die Gutachter in der Folge den Zeitpunkt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 02/2006 (Selbstmordversuch durch Medikamentenintoxikation) bzw 9/2006 (ab diesem Zeitpunkt jährliche stationäre Krankenhausaufenthalte) annehmen, ist dies mangels Befunden davor als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Hingewiesen sei auch auf das Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, in dem der Gerichtshof Folgendes ausführt: "§ 6 Abs 2 lit d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt." Unter diesem Gesichtspunkt mag es zwar sein, dass (wie der Sachwalter der Bf. in der Beschwerde ausführt) die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen bereits vor dem 21. Lebensjahr gegeben waren. Es erscheint aber als schlüssig, dass sie erst im Jahr 2006 einen derart erheblichen Grad erreicht haben, der zur (voraussichtlich) dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungs-gesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Wie unter Punkt 2 ausgeführt, besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Wie oben dargestellt, ist die Schlüssigkeit der zwei im gegenständlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Liegen keine Befunde für den Zeitraum vor 02/2006 bzw 09/2006 vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von Vornherein ausschließt. Eine solche Erkrankung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Wenn der Sachwalter der Bf. ausführt, es sei eindeutig, dass die Grunderkrankung bereits in den Kindesjahren gegeben war und sollte hier eine möglicherweise nicht vollständige Dokumentation der beginnenden Krankheitsbilder im Sinne einer möglichen Dokumentationslücke nicht zum Nachteil der Betroffenen gereichen, ist dem entgegenzuhalten, dass immer dann, wenn eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, wonach eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden kann und daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden kann, die Beweislast denjenigen trifft, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss einer Berufsausbildung, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl BFG vom 27.09.2017, RV/7102586/2017). Somit steht der Bf. weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl VfGH als auch VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem BFG obliegenden freien Beweiswürdigung.   Linz, am 4. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100196/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100196.2018
Stammnummer
135306
Gültig
04.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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