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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100579/2021

Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus bei teilweiser Unterhaltsleistung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100579/2021vom 25.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. April 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Aufgrund der elektronischen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom 19. Januar 2021 erstellte das Finanzamt nachdem es ein Vorhalteverfahren durchgeführt hatte, den Einkommensteuerbescheid 2020 datiert vom 24. März 2021, welcher in mehreren Punkten von der Abgabenerklärung abwich. Gegen diesen Bescheid wandte sich er Beschwerdeführer mit der am 1. April 2021 zur Post gegebenen mit 25. April 2021 datierten Beschwerdeschrift mit folgendem Wortlaut: "Ich lege Bescheide ein gegen den Einkommensteuerbescheid 2020! Ich möchte keinen Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2022, ich möchte statt diesen Freibetrag für 2022 betreffend eine Rückerstattung haben! Betreffen Betrag Werbungskosten € 8.660,88 eine einmalige Rückerstattung der Lohnsteuer jetzt im Jahr2021." Am 23. April 2021 verfasste das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete dies damit, dass das Finanzamt den angefochtenen Bescheid einer nochmaligen Prüfung unterzogen habe und die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten € 8.660,88 bereits im angefochtenen Bescheid in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem elektronischen als Beschwerde bezeichneten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 26. März 2020, in welchem er um "Geltendmachung der Familienbeihilfe Plus für vier Kinder" ersuchte. Im Ersuchen um Ergänzung datiert vom 8. Juni 2021 ersuchte das Finanzamt in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Familienbonus Plus für vier Kinder betragt habe, die geleisteten Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Als Antwort übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft datiert vom 5. März 2021, dass der Beschwerdeführer die gerichtlich festgesetzten Unterhaltszahlungen von je € 180,00 pro Kind monatlich im Jahr 2020 nur teilweise mit gesamt € 6.238,84 nur teilweise erfüllt habe. € 2.401,14 an Unterhaltszahlungen für 2020 würden noch ausstehen. Die Kinder würden sich in Fremdpflege (SOS-Kinderdorf) befinden.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 datiert vom 24. März 2021 wurden € 8.660,88 als Werbungskosten bei den steuerpflichtigen Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 49.204,82 berücksichtigt, sodass sich daraus ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 40.543,94 ergibt. Die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden im Jahr 2020 in einem SOS-Kinderdorf betreut. Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes ***1*** vom 21. Januar 2011, GZ: ***2*** und des Beschlusses des Bezirksgerichtes ***3*** vom 01. September 2014, GZ: ***4*** ist der Beschwerdeführer verpflichtet monatlich je Kind € 180,00 (also gesamt monatlich € 640,00) und Jahr daher gesamt € 7.640,00 jährlich an Unterhalt für seine Kinder zu leisten. Die Mutter der Kinder ist am ***5*** 2014 verstorben. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im Jahr 2020 mit € 6.238,84 zu 81,66% nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist seit ***6***2020 erneut verheiratet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau haben im Jahr 2020 für die oben genannten vier Kinder Familienbeihilfe erhalten. Diese wurde direkt von den Kindern bezogen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Dokumenten beziehungsweise dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit sie dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Werbungskosten 2020: Wie schon das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 23. April 2021 richtig festgehalten hat, wurden die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten € 8.660,88 bereits im angefochten Bescheid bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt (€ 188,00 für Fachliteratur, € 3.672 für Familienheimfahrten, € 4.800,00 für doppelte Haushaltsführung). Da dem Beschwerdebegehren also bereits im angefochtenen Bescheid Rechnung getragen wurde, kann der Beschwerdeführer den genannten Betrag nicht nochmals als Werbungskosten erfolgreich geltend machen, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 23. April 2021 abzuweisen war. Familienbonus Plus 2020: § 33 Abs. 3a EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) lautet: "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen." § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 lautet: "3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu." Zusammengefasst ist daher im Fall des Beschwerdeführers Voraussetzung für den Familienbonus Plus, der Bezug von Familienbeihilfe (nicht durch den Unterhaltsleistenden oder dessen (Ehe-)Partner) und der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 nur zu, wenn der Unterhalt zur Gänze geleistet wurde. Dabei ist auf monatsweise Betrachtung abzustellen (herrschende Judikatur und Lehre siehe etwa Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2021, § 33 Rz 76 und die dort zitierten Fundstellen) und bei mehreren Kindern ist jedes einzeln zu betrachten, Gesamtzahlungen für mehrere Kinder sind zu aliquotieren. Betrachtet man dies beim Beschwerdeführer, so hat er den gerichtlich festgelegten Unterhalt mit € 6.238,84 für zwei Kinder für acht und für weitere zwei Kinder für neun Monate geleistet. Dementsprechend stehen dem Beschwerdeführer Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus für die gleichen Zeiträume (acht Monate für vier Kinder und zwei Monate für zwei Kinder) zu, weswegen der Beschwerde in diesem Punkt teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern war.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich dieses Erkenntnis auf Beweiswürdigung und das Anwenden des bloßen Gesetzestextes sowie das Anwenden der herrschenden Lehre und Judikatur beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung dieses Verfahrens hinausgeht.     Linz, am 25. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100579/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100579.2021
Stammnummer
135303
Gültig
25.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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