Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2209-L/02
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG wenn an der überwiegenden Anzahl der Arbeitstage ein Werkverkehr zur Verfügung stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2209-L/02vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.G., vom 7. November 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom 10. Oktober 2002,
betreffend Einkommensteuer 2001, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist österreichischer
Grenzgänger. Um zur Arbeitsstätte beim deutschen Arbeitgeber zu
gelangen, musste er bis zur Einstiegstelle des Werkbusses in P. auf jeden Fall
seinen PKW benutzen. Im Kalenderjahr 2001 war er 18 Tage auf Dienstreise. Wie
aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 ersichtlich, machte der
Rechtsmittelwerber das große Pendlerpauschale für die 40 bis 60 km
lange Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte in Höhe von
S 24.480,-- als Werbungskosten geltend.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung
für das Kalenderjahr 2001 berücksichtigte das Finanzamt das
große Pendlerpauschale nur in Höhe von S 3.600,-- für die
Strecke Wohnung-Einstiegstelle Werksbus und setzte mit Einkommensteuerbescheid
vom 10. Oktober 2002 die Einkommensteuer für 2001 mit € 19.758,58
fest. Hinsichtlich der Abweichung von der Steuererklärung wurde auf die
Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Der Berufungswerber sei
bei seinem Arbeitgeber als Betriebsleiter beschäftigt und ab 1.11.1999 in
den Kreis der leitenden Angestellten übernommen worden. Dadurch gelte
unmittelbar und zwingend die Vereinbarung über Arbeitszeitautonomie
für leitende Angestellte. Diese soll dazu beitragen, dass der leitende
Angestellte seiner Aufgabenstellung, seiner Fach- und
Führungsverantwortung, den betrieblichen Erfordernissen und seinem
unternehmerischen Handeln angemessen nachkommen könne. Damit seien die
Regelungen betreffend die Arbeitszeit in den Anstellungsverträgen für
außertarifliche leitende Angestellte und akademische leitende Angestellte
in Verbindung mit den tariflichen Arbeitszeitregelungen (die eine
überwiegende Benutzung des Werkverkehrs erst ermöglichen würden)
außer Kraft. Aus diesen Gründen sei es ihm in der überwiegenden
Anzahl der Tage unmöglich den einzig angebotenen möglichen Werkverkehr
zu benutzen. Aus einer beigefügten (nicht datierten)
Bestätigung des Dienstgebers geht hervor, dass der Einschreiter in den
Kreis der leitenden Angestellten übernommen wurde. Dies beinhaltet eine
damit verbundene Arbeitszeitautonomie in deren Rahmen er zur Erledigung seiner
Aufgaben als Betriebsleiter in überwiegenden Maße den werkseigenen
Linienbus nicht nutzen könne und folglich mit dem Privat-PKW zum
Arbeitsplatz fahren müsse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2002 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel mit folgender Begründung ab. Wenn die
entsprechende Entfernungszurücklegung mit dem eigenen (nicht
arbeitgebereigenen) Kraftfahrzeug deshalb erfolge, weil der Arbeitnehmer ein
Kraftfahrzeug für dienstliche Fahrten während der Dienstzeit
benötige, könne damit die Nichtzumutbarkeit der Benützung des
Massenbeförderungsmittels nicht ausreichend begründet werden. Der
Gesetzgeber stelle die Zumutbarkeit auf die objektive Verkehrslage und
Verkehrsfrequenz, nicht aber auf betriebliche Bedürfnisse ab. Bei
gleitender oder freier Dienstzeit sei von einer optimalen Anpassung der
Arbeitszeit an die Fahrzeiten auszugehen.
In dem Vorlageantrag, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt gilt, führte der Rechtsmittelwerber ergänzend aus, dass das
Pendlerpauschale dazu da sei, um Aufwendungen, die zum Erreichen des
Arbeitsplatzes anfallen würden, pauschaliert abzudecken. Im Falle des
Einschreiters sei die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (i.d.F.
ausschließlich der betrieblich angebotene Werkverkehr) nur sehr
eingeschränkt und ausschließlich in Kombination mit dem eigenen PKW
möglich. Die Tatsache, dass der Berufungswerber als leitender Angestellter
in seiner Funktion als Betriebsleiter in die betrieblich für diese
Arbeitnehmergruppe übliche Arbeitszeitautonomie falle, bedeute nicht, dass
man seine Arbeitszeit den beschränkten Verkehrszeiten des Werkverkehrs
anzupassen habe, sondern grundsätzlich den betrieblichen Erfordernissen.
Arbeitszeitautonomie dürfe hier nicht mit der gleitenden Arbeitszeit
verwechselt werden. Neben den direkt die Produktion betreffenden
Tätigkeiten, bei Produktumstellungen, Produktionsversuchen und fachliche
wie disziplinarische Führung der Produktionsmitarbeiter und
Überwachung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere im Bereich
Arbeitssicherheit und Umweltschutz sei auch die Teilnahme an Besprechungen mit
werkinternen Arbeitsgruppen wie auch mit externen Personengruppen wie Kunden und
Lieferanten Teil der beruflichen Tätigkeit. Abgesehen von dem zeitlichen
Umfang, der über die tarifliche Arbeitszeit deutlich hinausgehe (im
Vergleich zu den tariflich angestellten Kollegen seien 200 bis 300 Stunden pro
Jahr üblich; diese würden weder im Sinne eines steuerlich bevorzugt
behandelten Überstundenausgleiches noch als Zeitgutschrift
berücksichtigt), könnten diese Termine nicht immer in ein zeitlich
planbares Korsett gebracht werden, das erforderlich wäre um den Werkverkehr
zu benutzen. Zudem gingen die Überwachungsaufgaben über den durch den
Werkverkehr abgedeckten Zeitrahmen hinaus. Allein durch die
unregelmäßig anfallende Mehrarbeit könne der Werkverkehr
überwiegend nicht genutzt werden. Weiters könne der Berufungswerber
durch die gefahrenen Jahreskilometer indirekt die tatsächliche Fahrleistung
nachweisen. Falls es erforderlich sei, sei er auch bereit, zukünftig ein
Fahrtenbuch für die beruflich gefahrenen Kilometer zu führen.
Mit Vorhalt vom 5. November 2004 teilte der
unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber mit, dass bei der
Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 das Finanzamt das
große Pendlerpauschale in Höhe von S 3.600,-- für die
Strecke Wohnung - Einstiegstelle Werkbus berücksichtigt habe. Der
Rechtsmittelwerber begehre jedoch das große Pendlerpauschale für die
gesamte zwischen 40 und 60 km lange Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
in Höhe von S 24.480,-- für das Kalenderjahr 2001. Dafür sei
Voraussetzung, dass dem Einschreiter im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Monat)
überwiegend (an mehr als 10 Tagen) die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar sei. Um dies beurteilen zu
können, sei es erforderlich, dass der Berufungswerber schriftlich
bekanntgebe, zu welchen Zeiten Massenbeförderungsmittel auf der Strecke
bzw. überwiegenden Teilstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im
Kalenderjahr 2001 verkehrt hätten und die schriftlichen Zeitaufzeichnungen
des Dienstgebers (Ablichtungen) aus dem Kalenderjahr 2001 vorlege, aus denen
ersichtlich sei, wann der Rechtsmittelwerber an jedem Arbeitstag des Jahres 2001
die Arbeit beim Dienstgeber begonnen und beendet habe.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Berufungswerber
die Ablichtung eines Fahrplanes vor. Danach verkehrte der Werksbus von Montag
bis Freitag. Er kam an diesen Tagen um 7.05 Uhr beim Dienstgeber an und fuhr um
16.10 Uhr von dort wieder ab. Hinsichtlich der Zeitaufzeichnungen teilte er mit,
dass im Zuge der Arbeitszeitautonomie auf eine Arbeitszeiterfassung verzichtet
werde. Aus diesem Grunde könne er der Aufforderung, die gewünschten
Ablichtungen über Beginn und Ende seines Arbeitstages zu senden, leider
nicht nachkommen. In der Praxis bedeute dies, dass er zur Erfüllung seiner
Aufgaben deutlich mehr als die derzeit tariflich üblichen 37,5 Stunden
wöchentlich am Arbeitsplatz sei. Der Grund für seinen Verbleib im
"betrieblichen Bussystem" sei der, dass es bereits bei einer einmaligen
monatlichen Fahrt, neben dem ökologischen Gedanken, auch wirtschaftlich
sinnvoll sei, die Jahreskarte weiter zu beziehen. Leider sei ihm dies im
überwiegenden Maße nicht möglich. Als weiteren Beweis für
sein Fahrtaufkommen könne er die Kilometerleistung seines Kraftfahrzeuges
anführen. Im April 1998 habe er seinen PKW (Audi A4 Diesel 90 PS) mit
50.000 km Kilometerleistung übernommen und im November 2004 mit 241.000
Kilometerleistung abgegeben. Dies bedeute eine durchschnittliche
Kilometerleistung von monatlich mehr als 2.400 km. Davon würden im
überwiegenden Maß Fahrleistungen zum und vom Arbeitsplatz (eine
Strecke hin - retour 102 km) entfallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit
§ 124b Z 52 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) diese Ausgaben sind
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20
km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG)
abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich die
im Gesetz vorgesehenen Pauschbeträge berücksichtigt. c) Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
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3.600 S
|
jährlich
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20 km bis 40 km
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14.400 S
|
jährlich
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40 km bis 60 km
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24.480 S
|
jährlich
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über 60 km
|
34.560 S
|
jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen
Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der
lit. b und c abzugeben. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage
sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich
der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird
der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§
26 Z 5 EStG) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b
und c nicht zu.
Die Bedeutung des letzten Satzes ist nach dem VwGH-Erk. vom
9. Mai 1995, 92/14/0092 darin zu sehen, dass eine pauschale
Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt ist, wenn
- wie dies beim Werkverkehr typisch ist - dem betreffenden
Arbeitnehmer keine (oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr
befördert werden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen und ein aus der kostenlosen oder
begünstigten Beförderung entstehender Vorteil - wie dies §
26 Z 5 EStG normiert - nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehört.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann das Pendlerpauschale
auch im Veranlagungsverfahren beantragt werden (vgl. Erk. 13.5.1960,
1974/79).
Da der Berufungswerber zur Zurücklegung der Wegstrecke
Wohnung - Einstiegsstelle des Werksbusses unbedingt seinen PKW verwenden
musste, steht ihm das (vom Finanzamt ohnehin berücksichtigte) große
Pendlerpauschale für die Strecke bis 20 km in Höhe von S 3.600,--
jährlich zu. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 29.11.2004 ist er 2001 im
"betrieblichen Bussystem" verblieben. Ob ihm anstelle des Betrages von
S 3.600,-- das beantragte große Pendlerpauschale für eine
Strecke von 40 bis 60 km in Höhe von S 24.480,-- zusteht, hängt
davon ab, ob er im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Monat) überwiegend im
Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke) befördert wurde oder nicht.
Um dies beurteilen zu können, wären vom
Rechtsmittelwerber Aufzeichnungen zu führen gewesen, aus denen ersichtlich
ist, wann er an jedem Arbeitstag des Jahres 2001 seine Arbeit beim Dienstgeber
begonnen und beendet hat. Denn nur dadurch kann pro Lohnzahlungszeitraum
ermittelt werden, ob er an der überwiegenden Anzahl der Arbeitstage des
jeweiligen Monats den Werksbus, der um 7.05 Uhr beim Arbeitgeber eintrifft und
am Abend um 16.10 Uhr den Dienstgeber verlässt, benutzen konnte. Wie aus
der Vorhaltsbeantwortung vom 29.11.2004 ersichtlich ist, hat der Berufungswerber
derartige Aufzeichnungen im Kalenderjahr 2001 nicht geführt.
Im Rechtsmittelverfahren brachte der Einschreiter noch
weitere Gründe vor, die seiner Meinung nach für eine überwiegende
Benutzung des PKW für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sprechen würden. 1. Als leitender Angestellter falle er in die
Arbeitszeitautonomie und habe sich den betrieblichen Erfordernissen anzupassen.
Im Vergleich zu den tariflich angestellten Kollegen seien Mehrleistungen von 200
bis 300 Stunden pro Jahr üblich. Dazu ist festzustellen, dass die
Zeit zwischen Ankunft und Abfahrt des Werkbusses von Montag bis Freitag
täglich 9 Stunden beträgt. Zieht man davon eine Mittagspause von einer
halben Stunde ab, verbleiben 8,5 Stunden Arbeitszeit täglich, was eine
wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden ergibt. Die tariflich
angestellten Kollegen hatten laut Berufungswerber eine wöchentlich
Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Somit ergeben sich wöchentlich fünf
Stunden, die der Berufungswerber wegen der Arbeitszeitautonomie mehr leisten
konnte als die nicht leitenden Angestellten ohne auf den Werksbus verzichten zu
müssen. Rechnet man das Kalenderjahr mit 46 Arbeitswochen, ergibt dies eine
Überstundenanzahl von 230 die er als leitender Angestellter bei
gänzlichem Verbleib im "betrieblichen Bussystem" leisten konnte. Die
vorgebrachte Anzahl von Überstunden spricht nicht zwingend dafür, dass
der Rechtsmittelwerber in jedem Lohnzahlungszeitraum überwiegend den PKW
für die ganze Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung benötigt
hätte.
2. In der Vorhaltsbeantwortung wird weiters behauptet, die
in der Zeit von April 1998 bis November 2004 mit dem Audi A4 Diesel
zurückgelegten Kilometer würden seine Behauptung stützen,
überwiegend den PKW für die ganze Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung verwendet zu haben. Dazu ist
festzustellen, dass diesbezüglich a) keinerlei Beweismittel
vorgelegt wurden. b) Die zu ermittelnde Zahl über eine
sechseinhalbjährige Kfz-Kilometerleistung besagt nichts über die
konkreten Fahrleistungen in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen des
Kalenderjahres 2001. c) Jeder private PKW wird nicht nur für
Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung sondern auch für alle
anderen Fahrten, welche mit dem Beruf nichts zu tun haben, verwendet. Ohne
genaue Fahrtenbuchführung kann weder eine genaue Aufteilung der Fahrten in
solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und andere Fahrten noch eine
konkrete Zuordnung der gefahrenen Kilometer zu den Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen
des Kalenderjahres 2001 getroffen werden. Mangels Vorlage eines Fahrtenbuches
oder ähnlicher Aufzeichnungen muss geschlossen werden, dass keine
derartigen Aufzeichnungen geführt wurden.
3. Die vorgelegte Bestätigung des Leiters Business
Line ist unzureichend. Sie ist undatiert und enthält keinen Zeitraum auf
den sie sich bezieht. Außerdem stellt sie bloß eine unbewiesene
allgemeine Behauptung auf, wonach der Berufungswerber durch seine Stellung als
leitender Angestellte und die dadurch verbundene Arbeitszeitautonomie im
überwiegenden Maße den werkseigenen Linienbus nicht nutzen könne
und folglich mit dem Privat-PKW zum Arbeitsplatz kommen müsse, welche wie
bei Punkt 1 dargelegt, unglaubwürdig ist.
Da es bei der Inanspruchnahme von Begünstigungen nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des
Berufungswerbers ist, durch entsprechende Aufzeichnungen die Richtigkeit seiner
Behauptungen zu beweisen, dies im vorliegenden Fall aber nicht geschehen ist,
geht der unabhängige Finanzsenat entsprechend der obigen Ausführungen
in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Rechtsmittelwerber in jedem
Monat des Kalenderjahres 2001 in der
überwiegenden Anzahl der
Arbeitstage den Firmenbus und nicht den PKW für die ganze Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung benutzt hat. Somit steht ihm im Kalenderjahr
2001 nur das große Pendlerpauschale für die Strecke Wohnung -
Einstiegsstelle Firmenbus in der vom Finanzamt berücksichtigten Höhe
von S 3.600,-- zu.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 14.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2209-L/02
- Stammnummer
- 13529
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF