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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500435/2021

Parkometer - kein Erinnerungsschreiben betreffend Auslaufen des Parkpickerls erhalten, Übertretung nach Kenntniserlangung vom Auslaufen des Parkpickerls

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500435/2021vom 22.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des A**** D****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1.6.2021, MA67/***/2021, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018, zu Recht: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Datum/Zeit: 19.02.2021, 10:23 Uhr Ort: 1030 Wien, Kärchergasse 20 Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-***** (A) Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung." Gegen den Beschwerdeführer wurden eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden 10,00 Euro an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher 70,00 Euro.   Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde. Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO von der im 1. bis 12., und 14. bis 20. Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung (Kurzparkzone). Diese Bewilligung (Parkpickerl) lief mit 31.1.2021 aus. Erst mit März 2021 wurde eine neue Ausnahmebewilligung erteilt, welche mit 8.3.2021 freigeschaltet wurde. Der Magistrat der Stadt Wien erließ eine Strafverfügung. Der Beschwerdeführer wendete zusammengefasst ein, er habe - anders als sonst üblich - keine Verständigung vom bevorstehenden Auslaufen des Parkpickerls mit Ende Jänner 2021 erhalten. Daher sei ihm zunächst nicht bewusst gewesen, dass er über kein Parkpickerl mehr verfügte. Infolge eines Organmandates sei ihm dieser Umstand bewusst geworden und er habe den entsprechenden Betrag für das Parkpickerl am 16.2.2021 an den Magistrat der Stadt Wien auf die alte Referenznummer überwiesen, eine neue Referenznummer hab er ja nicht gehabt. Magistratsintern habe es viele Tage gedauert, bis die Zahlung zugeordnet habe werden können. Wenige Tage nach der Einzahlung sei am 19.2.2021 die gegenständliche Beanstandung erfolgt, obwohl er das Parkpickerl bereits gezahlt gehabt habe. Diese Beanstandung sei daher zu Unrecht erfolgt. Im angefochtenen Straferkenntnis führte der Magistrat der Stadt Wien zusammengefasst aus, der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmebewilligung (Parkpickerl) sei am 4.3.2021 ergangen. Diesem sei zu entnehmen, dass er ab 1.3.2021 gültig gewesen sei. Die Beanstandung sei am 19.2.2021 erfolgt. Die MA 65 habe bekannt gegeben, dass die Zahlung für den Parkchip (Parkpickerl) erst am 4.3.2021 bei der Behörde eingegangen sei. In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er habe tatsächlich am 15.2.2021 nach bereits erhaltenen Strafen am selben Fahrzeug, wodurch er erst erfahren habe, dass die Zwei-Jahres-Frist durch Einzahlung zu verlängern wäre, den Betrag von 548 Euro auf die alte Zahlungsreferenznummer einbezahlt. Eine neue Nummer habe es seitens des Magistrates der Stadt Wien nicht gegeben. Er gehe von einer üblichen Dauer der Banküberweisung von ein bis drei Werktagen aus. Die Überweisung sei am Montag erfolgt, die Beanstandung am Freitag. Die Behauptung, das Geld sei erst am 4.3.2021 am Konto der Behörde gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legte dazu eine entsprechende Überweisungsbestätigung vor, aus der eine Überweisung am 15.2.2021 ersichtlich ist. Der Magistrat der Stadt Wien teilte dem Gericht betreffend die Abläufe bei Verlängerung eines Parkpickerls für gewerbliche Kunden telefonisch mit, es werde automatisiert vier Monate vor Ende der Gültigkeitsdauer ein Erinnerungsschreiben verschickt. Die Einzahlung der Gebühr innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf gelte als nonverbaler Antrag auf Ausstellung eines neuen Parkpickerls bzw die Einzahlung innerhalb der Gültigkeitsdauer als nonverbaler Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Die Zahlung müsse eingegangen sein und der Parkchip freigeschaltet sein, ab dann sei der Parkpickerl gültig. Es werde auch bei Verlängerung ein Bescheid ausgestellt, dieser habe als Beginndatum immer den Monatsersten. Die Gültigkeit beginne aber erst mit der Freischaltung. Es komme häufig vor, dass gesagt werde, dass das Erinnerungsschreiben nicht angekommen sei. Im Zuge eines Telefonates mit dem Gericht wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und erklärte, den Magistrat der Stadt Wien treffe eine Mitschuld, weil er keine Erinnerung bekommen habe. Sollte es nicht ohnehin zu einer Stattgabe kommen rege er daher an, die Strafe zumindest herabzusetzen, etwa auf die Höhe des Organmandates (36 Euro). Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat am 19.2.2021 um 10:23 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** (A) in einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Kärchergasse 20, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Das Parkpickerl des Beschwerdeführers war am 31.1.2021 abgelaufen. Im Zuge einer Beanstandung hatte der Beschwerdeführer von diesem Umstand erfahren und am 15.2.2021 den Betrag von 548 Euro für ein neues Parkpickerl unter Verwendung der alten Zahlungsreferenz an den Magistrat der Stadt Wien überwiesen. Der Magistrat der Stadt Wien konnte die Zahlung zunächst nicht zuordnen. Mit Datum vom 4.3.2021 wurde ein neuer Bescheid für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO von der im 1. bis 12., und 14. bis 20. Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung (Kurzparkzone) ausgestellt. Dieser Bescheid ist laut Spruch ab 1.3.2021 gültig. Das Parkpickerl wurde am 8.3.2021 freigeschaltet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind durchschnittlich. Gegen den Beschwerdeführer liegen fünf einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind unstrittig. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 3 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe zum Beanstandungszeitpunkt das Parkpickerl bereits seit vier Tagen bezahlt gehabt, die Beanstandung sei daher zu Unrecht erfolgt. Dieses Vorbringen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeuges bereits bekannt, dass sein Parkpickerl mit 31.1.2021 abgelaufen war. Am 15.2.2021 überwies der Beschwerdeführer den entsprechenden Betrag an den Magistrat der Stadt Wien unter Verwendung der alten Zahlungsreferenz. Einen Bescheid über die Verlängerung bzw Neuerteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO bzw des Parkpickerls hatte er zum Beanstandungszeitpunkt am 19.2.2021 noch nicht erhalten. Es musste dem Beschwerdeführer zum Beanstandungszeitpunkt somit klar sein, dass er über kein gültiges Parkpickerl verfügte. Tatsächlich war das neu beantragte Parkpickerl erst ab März 2021 gültig.   Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit nach den Feststellungen erwiesen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.     Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Das Vorliegen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde nicht bestritten. Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu, es liegen fünf einschlägige, zum Beanstandungszeitpunkt rechtskräftige und gegenwärtig noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Angesichts der fünf einschlägigen Vormerkungen erweist sich auch die vom Beschwerdeführer angeregte Herabsetzung der Strafe trotz der laut Vorbringen nicht erfolgten Erinnerung an das Auslaufen des Parkpickerls mit 31.1.2021 durch den Magistrat der Stadt Wien als nicht angezeigt. Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.   Wien, am 22. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500435/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500435.2021
Stammnummer
135288
Gültig
22.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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