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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100270/2021

Beschwerde gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung in Form von Stundung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100270/2021vom 15.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf***, vertreten durch ***1***, vom 22. Juli 2021, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, vertreten durch ***2***, vom 5. Juli 2021, betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Stundung) gem. § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Mit Anbringen (im Wege von FinanzOnline) vom 30. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ***Bf*** durch seinen Vertreter ihm die Einkommensteuer 2019 im Betrag von € 35.700,-- bis zum 31.12.2021 zu stunden. Begründet wurde dies damit, dass der Bescheid Einkommensteuer 2019 beeinsprucht wurde und eine Steuergutschrift in Höhe von € 35.700,-- erwartet werde. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 5. Juli 2021 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesene Vertreter mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Sinne einer "Waffengleichheit" vom Bf festgehalten werde, dass sein Interesse an der Rückvergütung der ImmoESt 2019 gleichwertig mit dem Anspruch des Finanzamtes an der aktuellen Nachforderung sei. Die Entscheidung über den Vergütungsantrag liege nicht in seinem Entscheidungsbereich. Er habe rechtzeitig sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Entscheidung überreicht und habe sich diese über den Selbststempler bestätigen lassen. Der Erhalt der Unterlagen sei noch nicht bestätigt worden. Unter diesen Umständen erscheine es gerechtfertigt, dass dem Stundungsansuchen bis zur Entscheidung über die beantragte Rückvergütung der ImmoESt 2019 im Zuge der berichtigten Einkommensteuerveranlagung 2019 Folge gegeben werde. Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. August 2021 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das diesem Ansuchen zugrunde liegende Anbringen inzwischen erledigt wurde, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen weggefallen seien. Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom 26. August 2021 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Anm. der als Vorlageantrag gewertet wurde). In der Begründung wurde dem Finanzamt insofern widersprochen, da gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2019 ein Vorlageantrag eingebracht wurde und das Verfahren wiederum offen sei. Der Antrag auf Stundung des aktuell aushaftenden Saldos bis zur Entscheidung über die ImmoESt 2019 wurde wiederholt. Auf die Höhe der rückzufordernden Steuerschuld im Verhältnis zur aktuellen Steuerschuld wurde hingewiesen. Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen: Aus dem Abgabenkonto der Bf zu StNr. ***XY***, ist zu ersehen, dass laut Rückstandaufgliederung lediglich ein Einkommensteuerbetrag 2019 iHv. € 1.831,-- aushaftet. Aus dem Abgabenkonto und dem Steuerbescheid vom 11.2.2021 ist weiters zu ersehen, dass seitens des Bf eine besondere Vorauszahlung iHv. € 35.700,-- am 7.1.2021 geleistet wurde, sodass es im Einkommensteuerbescheid 2019 zu keiner Nachforderung dieses Betrages kam. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Wie sich allein schon aus dem Gesetzestext ergibt zielt eine Zahlungserleichterung darauf ab, den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgaben - wie hier Ansuchen um Stundung - hinauszuschieben. Dies setzt einen Abgabenrückstand voraus der von Einbringungsmaßnahmen betroffen sein kann. Mangels eines aktuellen Abgabenrückstandes in der vom Bf angegebenen Höhe - der gegenständliche Abgabenbetrag wurde vom Bf selbst mit besonderer Vorauszahlung entrichtet - , ist die Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form einer Stundung nicht möglich. Die weiteren Voraussetzung gem. § 212 BAO, zu denen ohnedies kein Vorbringen erstattet wurde, sind daher nicht mehr zu prüfen. Da eine Stundung nur für bestehende Abgabenrückstände in Frage kommt, geht das Vorbringen des Bf als auch die Begründungen des Finanzamtes ins Leere. Die Abweisung des Ansuchens um Stundung erfolgte seitens des Finanzamtes, wenn auch aus anderen Gründen, somit zu Recht.   Die Revision ist nicht zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage (allein schon aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen) als geklärt anzusehen ist.     Salzburg, am 15. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100270/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100270.2021
Stammnummer
135270
Gültig
15.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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