Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101531/2018
Nicht vorgelegte Unterlagen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101531/2018vom 28.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. August 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 28. Juli 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 31.12.2014 langte die Einkommensteuererklärung 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) des Abgabepflichtigen beim Finanzamt ein.
Mit Vorhalt vom 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) vom Finanzamt schriftlich aufgefordert die beantragten Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. bis 08.06 2015 nachzuweisen und Unterlagen vorzulegen.
Da der Vorhalt innerhalb der Frist nicht beantwortet wurde erließ das Finanzamt mit 28.07.2015 den Einkommensteuerbescheid 2009. Begründend wurde ausgeführt:
"Der Kinderfreibetrag für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum (Zahl) kann nicht berücksichtigt werden, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht.
Der Mehrkindzuschlag wurde bereits beim (Ehe)Partner berücksichtigt.
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt.
Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen, bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden."
Der Bf erhob am 23.08.2015 (eingebracht am 24.08.2015) Beschwerde gegen den Einkommensteuerescheid 2009 vom 28.07.2015 mit der Begründung, er sei frisch aus dem Urlaub zurückgekehrt und melde sich umgehend. Zur Begründung des ESt-Bescheides 2009 führte er aus, er habe keine Aufforderung für das Nachbringen von Unterlagen bekommen. Er werde sich bemühen die notwendigen Unterlagen nachzubringen und er werde sich deshalb persönlich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
Nach Einlangen der Beschwerde wurden (per Telefonat mit der Ehegattin des Bf. vom 19.11.2015) erneut sämtliche Unterlagen betreffend der vom Bf. beantragten Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, unter Wahrung einer Monatsfrist, angefordert.
Am 11.03.2016 wurde nochmals von der belangten Behörde ein Ergänzungsersuchen an den Bf. versendet (Frist zur Beantwortung bis 18.04.2016), woraufhin ein Schreiben des Bf. am 28.04.2016, mit dem Ersuchen um eine Nachfrist bis Ende Mai 2016, einlangte.
Nach Verstreichen der Nachfrist ohne Beibringung der angeforderten Unterlagen wurde am 01.08.2016 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Der Bf stellte daraufhin den Vorlageantrag (beim Finanzamt eingelangt am 02.09.2016) mit der Begründung, es sei ihm von einer Nachfrist für die angeforderten Unterlagen nichts bekannt gewesen und werde daher die Unterlagen noch im September (2016) nachreichen. Bei der belangten Behörde wurden bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht jedoch keine der angeforderten Unterlagen eingereicht.
Mit Vorlagebericht vom16.10.2018 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird im Wesentlichen auf den oben dargestellten Verfahrenshergang verwiesen.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Bf weder im Verfahren vor dem Finanzamt noch vor dem Bundesfinanzgericht die in den Ersuchen um Ergänzung verlangten Nachweise und Unterlagen zum Nachweis der in der Steuererklärung beantragten Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten etc. beantwortet bzw. vorgelegt hat.
Auch nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages wurden die verlangte Nachweise und Unterlagen, trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit zur Vorlage, nicht beigebracht.
Beweiswürdigung
Der Ablauf des Verfahrens des Verfahrens ergibt sich aus dem Akt und wird auch vom Bf nicht in Zweifel gezogen.
Dem Vorbringen des Bf in der Beschwerde, er habe keine Aufforderung für das Nachbringen von Unterlagen bekommen, aber er werde sich bemühen die notwendigen Unterlagen nachzubringen, ist entgegenzuhalten, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt über den Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes in Kenntnis war. Auch im weiteren Verfahren hatte der Bf ausreichend die Möglichkeit und ausreichend Zeit die verlangte Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtliche Grundlagen:
§ 119 Abs 1 BAO Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
§ 143 Abs. 1 BAO Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
§ 143 Abs. 2 BAO Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
§ 161 Abs. 1 BAO Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
§ 161 Abs. 2 BAO Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
§ 161 Abs. 3 BAO Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 167 Abs. 1 BAO Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
§ 167 Abs. 2 BAO Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Finanzamt, sowohl schriftlich isd § 161 BAO als auch mündlich, brachte der Bf die angeforderten Unterlagen zum Nachweis der beantragten Sonderausgaben, Werbungkosten etc. nicht bei.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt in freier Beweiswürdigung die nicht nachgewiesenen bzw. nicht glaubhaft gemachten Aufwendungen im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt hat.
Da trotz Ankündigung im Vorlageantrag die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen bis dato nicht vorgelegt wurden, schließt sich das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung der Beurteilung des Finanzamtes an. Die nicht nachgewiesenen bzw. nicht glaubhaft gemachten Aufwendungen sind im angefochtenen Bescheid nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Das Erkenntnis hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 28. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101531/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101531.2018
- Stammnummer
- 135263
- Gültig
- 28.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF