Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101675/2014
Gegenstandsloserklärung iZm § 300 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101675/2014vom 16.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pölzleithner Wirtschaftstreuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, Stadtplatz 22, 4690 Schwanenstadt, betreffend Beschwerde vom 4. August 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21. Juli 2014 betreffend gem. § 293b BAO berichtigter Einkommensteuer 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gem. § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob gegen den gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. Juli 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 30.09.2014 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In der im Vorlageantrag beantragten und am 18.10.2021 abgehaltenen mündlichen Verhandlung stimmte der Vertreter der Bf. der Aufhebung des gem. § 293b berichtigten Einkommensteuerbescheides 2011 durch die belangte Behörde gem. § 300 BAO zu.
Mit Beschluss vom 18.10.2021 räumte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde eine Frist von 4 Wochen zur Aufhebung des Bescheides ein.
Die belangte Behörde hob in der Folge den berichtigten Einkommensteuerbescheid 2011 auf, wodurch dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde und der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 09.04.2013 wieder in den Rechtsbestand trat. Davon wurde das Bundesfinanzgericht am 08.11.2021 verständigt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegtem Verwaltungsakt, aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (hinsichtlich Zustimmungserklärung gem. § 300 BAO) sowie aus der Verständigung der belangten Behörde vom 08.11.2021
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Durch die Aufhebung des gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheides 2011 im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 18.10.2021 innerhalb der gesetzten Frist, wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Das Bundesfinanzgericht wurde gem. § 300 Abs. 5 BAO am 08.11.2021 von der Aufhebung verständigt.
Demzufolge wird die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2011 gem. § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 16. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5101675/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101675.2014
- Stammnummer
- 135258
- Gültig
- 16.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF