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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100316/2018

Gebührenpflichtiger Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100316/2018vom 10.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 21. August 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 7. August 2017 betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung, Erfassungsnummer 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang In Zusammenhang mit dem zu 6-A-12 beim Bezirksgericht A anhängig gewesenen Verlassenschaftsverfahren hat die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu 8-St-16 der Staatsanwaltschaft X eingebracht. Hiefür wurde der Antragstellerin gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages auferlegt. In der Folge wurden die einzubringenden Pauschalkosten im ordentlichen Verfahren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz von der Präsidentin des Landesgerichtes X im Betrag von € 98,00 (inkl. € 8,00 Einhebungsgebühr) bescheidmäßig festgesetzt. Dagegen wurde von der Bf mit Schreiben vom 09.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2017, Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Gesetzesverletzungen im Verlassenschaftsverfahren F geltend gemacht. Diese Eingabe bzw. Beschwerde wurde von der Präsidentin des Landesgerichtes X mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2017, Jv-16 (Rev-17), als verspätet zurückgewiesen. Dazu wurde von der Bf neuerlich eine Eingabe, mit Datum vom 24.04.2017, erstattet, die wiederum mit Verfahrensfehler und Gesetzeswidrigkeiten im Verlassenschaftsverfahren F begründet wurde. Mit Schriftsatz der Präsidentin des Landesgerichtes X vom 25.04.2017 ("ergänzende Ermittlungen") wurde der Bf unter Rechtsbelehrung und Hinweis, dass für einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG Eingabegebühren zu entrichten sind, die Möglichkeit gegeben, ihre Eingabe unter Setzung einer Frist zu konkretisieren. Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Klarstellung erfolgen, würde die Eingabe vom 24.04.2017 im Zweifel als Vorlagenantrag gemäß § 15 VwGVG gewertet und der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Das Landesgericht X nahm Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren auf und übermittelte einen entsprechenden Vordruck an das zuständige Finanzamt (eingelangt am 22.05.2017). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die als Vorlageantrag zu wertende Eingabe gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes X vom 11.04.2017 die Eingabengebühr in Höhe von € 15,00 nicht entrichtet wurde. Mit dem angefochtenen (Sammel-)Bescheid setzte das Finanzamt für den Vorlagenantrag einen Eingabengebühr in Höhe von € 15,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr, sohin in Höhe von € 7,50, fest. Innerhalb offener Frist wurde von der Bf "Einspruch" erhoben und vorgebracht, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Verlassenschaft nach Fr. F an sie gerichteten Gebührenvorschreibungen aufgrund der gesetzwidrigen Beschlüsse des BG A, LG X, Staatsanwaltschaft X, sowie den nicht der Wahrheit entsprechenden Angaben der Notare in A basieren würden. Da das gesetzwidrige Vorgehen aus der Aktenlage unmissverständlich nachvollzogen werden könne, seien die Einsprüche gerechtfertigt. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies ua. damit, dass der Ausgang der Eingabe bzw. Einspruches für die entstandene Gebührenschuld nicht relevant sei. Fristgerecht wurde dagegen der Antrag gestellt, über die Beschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden zu lassen. Zur Begründung wurde auf die im Verlassenschaftsverfahren F eingetretenen und ausführlich beschriebenen Gesetzwidrigkeiten verwiesen. In einem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag wurde wiederum der Verlassenschaftsbetrug durch Notare und der Amtsmissbrauch durch div. Amtsträger der Gerichte geltend gemacht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes X, mit dem Pauschalkosten sowie Einhebungsgebühr festgesetzt wurde, hat die Bf mit Eingabe vom 9.2.2017 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Präsidentin des Landesgerichtes X vom 11.04.2017 zurückgewiesen. Dagegen wurde von der Bf mit Eingabe vom 24.04.2017 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, eingebracht. Eine Eingabengebühr für den Vorlageantrag wurde unter Hinweis auf Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeiten im Zuge des Verlassenschaftsverfahren F nicht entrichtet. Mit Bescheidausfertigung vom 07.08.2017 wurde vom Finanzamt eine Gebühr in Höhe von € 15,00 und eine Gebührenerhöhung festgesetzt. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) einer festen Gebühr von 14,30 EUR. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtig wird, für Eingaben einschließlich Beilagen u.a. an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, BGBl. II Nr. 387/2014, (kurz: BuLVwG-EGebV) hat folgenden Wortlaut: " (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. (3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. (4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. (5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen. " Bei der für einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtenden Gebühr handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG. Damit sind eindeutig für diese Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG grundsätzlich die anderen Bestimmungen des GebG anzuwenden. Der in der Präambel der Verordnung genannte § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG enthält die Verordnungsermächtigung, auf Grund welcher der Bundesminister für Finanzen für bestimmte Eingaben an Verwaltungsgerichte u.a. die Höhe der Gebühr und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld mit der BuLVwG-EGebV geregelt hat. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig. Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Vorlageanträge 15 Euro. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 2 GebG eine Gebührenerhöhung in Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Bf macht im Wesentlichen Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeiten im Verlassenschaftsverfahren F (Grundverfahren) geltend. Für das Entstehen der Gebührenpflicht ist es aber nicht relevant, wie die zuständige Behörde, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über eine Eingabe, Einspruch oder Beschwerde entschieden hat. Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung der Eingabe (hier: Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der Präsidentin des Landesgerichtes X vom 11.04.2017) und ist unabhängig davon, wie in einem anderen oder vorgelagerten Verfahren entschieden wurde und ob die Antragstellerin mit dieser Entscheidung einverstanden ist. Die von der Bf vorgebrachten Argumente betreffen das Grundverfahren und sind daher nicht Gegenstand des Gebührenfestsetzungsverfahren. Einwendungen gegen die Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG gehen ins Leere, weil eine solche Gebührenerhöhung als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren zwingend angeordnet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2001, GZ. 2001/16/0306). Die Bf wurde überdies in den Rechtsmittelbelehrungen des Landesgerichtes X über die zu entrichtenden Eingabengebühren und die Rechtsfolgen bei Nichtentrichtung informiert. Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte.   Salzburg, am 10. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100316/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100316.2018
Stammnummer
135249
Gültig
10.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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