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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100841/2021

Familienbeihilfe -Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100841/2021vom 16.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 2. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 5. Mai 2020 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1*** ***2***, geb. ***3***2000 für den Zeitraum Nov. 2018 bis Feb. 2020 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben insofern sie sich gegen den Zeitraum November 2018 bis Juli 2019 richtet. Sofern sich die Beschwerde gegen den Zeitraum August 2019 bis Februar 2020 richtet wird sie abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für sein Kind ***1*** ***2***, geb. ***3***2000, Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Auf Grund der "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom 28.02.2020 teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass seine Tochter ***1*** ***2***, geb. ***3***2000, die Ausbildung an der HLW-19 am 17.10.2018 abgebrochen hat. Daraufhin ersuchte das Finanzamt am 15.04.2020 den Bf. um Vorlage der Schulnachricht/Jahreszeugnis (letztes) von ***2*** oder einer Schulbestätigung/Abbruchsbestätigung. Vorgelegt wurden vom Bf. für das Schuljahr 2017/18 ein Abschlusszeugnis der HLW und für 2018/2019 eine Abmeldung HLW19 per 17.Oktober 2018. Als weiterführende Schule wurde die Arabische Schule in Wien mit Matura Juli 2019 angegeben. Die Familienbeihilfe wurde mit "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 3.741,80 für das Kind ***1*** ***2***, geb. ***3***2020, für den Zeitraum Nov. 2018 bis Feb. 2020" vom 05.05.2020 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) die Familienbeihilfe nur dann zusteht, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Gegen den Rückforderungsbescheid brachte der Bf. ***Bf1*** fristgerecht Beschwerde vom 29.05.2020 ein und führte begründend aus, dass seine Tochter ihren Hauptwohnsitz in Wien habe. Sie habe für den oben genannten Zeitraum ihre Matura in der arabischen lybischen Schule gemacht. Er habe im Laufe des Verfahrens der Behörde eine Abmeldung der Höheren Bundeslehranstalt für Wirtschaftliche Berufe Wien 19 übermittelt und habe der Behörde mitgeteilt, dass seine Tochter ihre Matura bei der arabischen lybischen Schule machen werde. Vorgelegt wurden ein Jahreszeugnis 2017/2018 der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Wien 19 vom 27. April 2018 und die Abmeldung vom 17.10.2018; gleichzeitig wurde als weiterführende Schule die Arabischen Schule für das Schuljahr 2018/2019 in Wien und der Abschluss mit Matura vom Juli 2019 bekanntgegeben. Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2020 teilweise statt. Gemäß § 262 BAO werde die Rückforderung in Höhe von € 1.614,20 festgesetzt, bisher seien 3.741,80 Euro vorgeschrieben gewesen. Es ergäbe sich somit eine Gutschrift in Höhe von 2.127,60 Euro. Begründend wird wie folgt ausgeführt: "Begründung: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: - Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung - Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag. Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurück zu zahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Da ihre Tochter ***2*** ihre Ausbildung mit Juli 2019 beendet hat, besteht ab August 2019 kein Anspruch mehr auf die Familienbeihilfe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. den Antrag am 10.12.2020 ein, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und begehrte ohne weitere Ausführungen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben. Auf Grund eines Ersuchens des Finanzamtes einen Tätigkeitsnachweis für ***2*** für den Zeitraum 08/2019 -02/2020 vorzulegen, legte der Bf. Gehaltsabrechnungen von Sodexo Austria vom 08/2019 bis 02/2020 und den Dienstzettel von Sodexo am 04. 02.2021 dem Finanzamt vor. Das Finanzamt legte den Vorlageantrag samt den oa. Unterlagen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für sein Kind ***1*** ***2***, geb. ***3***.***3***.2000, Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Auf Grund der "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom 28.02.2020 teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass seine Tochter ***1*** ***2***, geb. ***3***.***3***.2000, die Ausbildung an der HLW-19 am 17.10.2018 abgebrochen hat. Das Finanzamt forderte daher die Familienbeihilfe für den Zeitraum 11/2018 bis 02/2020 zurück. Der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Beschwerde. Die Tochter des Bf. legte ein Schreiben der "Libyan Ararbic School of Milan" vor, in der bestätigt wurde, dass sie die Schulausbildung mit Matura im Juli 2019 abgeschlossen hat. Die Tochter des Bf. führte in dem Schreiben vom 29.10.2020 weiters aus, dass sie die Lybische Schule besucht und die Reifeprüfung im Juli 2019 absolviert habe, jedoch das Reifeprüfungszeugniss noch nicht habe, weshalb sie nicht studieren könne. Sie arbeite momentan bei der Firma Sodexo. Der Bf. legte die Gehaltsabrechnungen der Firma Sodexo für die Monate 08.2019 bis 02/2020 vor. Weiters legte der Bf. den Dienstzettel der Firma Sodexo vor, in dem der Beginn des Dienstverhältnis mit 17.04.2019, das Angestelltenverhältnis in Teilzeitbeschäftigung 20 Wochenstunden Mo-Fr. im Wechseldienst, Verwendungsgruppe II/1 Vwgrj, Brutto € 1.100,00 vereinbart wurde. Das Finanzamt gab der Beschwerde teilweise statt und forderte die Familienbeihilfe nur für den Zeitraum August 2019 bis Februar 2020 zurück. Beweiswürdigung Unstrittig ist, dass die Tochter mit Juli 2019 die Schulausbildung mit Matura beendet hat und anschließend gearbeitet hat. Strittig ist, ob für den Zeitraum August 2019 bis Februar 2020 die ausbezahlte Familienbeihilfe zu Recht vom Finanzamt rückgefordert wurde. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, 2008/15/0329 mit der dort angeführten Judikatur). Zu prüfen ist daher, ob der Bf. im Rückforderungszeitraum August 2019 bis Februar 2020 Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter hatte. § 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet wie folgt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, 2009/15/0089, unter anderem Folgendes ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis VwGH vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098). Im gegenständlichen Fall hat der Bf. für sein Kind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate November 2018 bis Februar 2020 bezogen. Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde dem Finanzamt bekannt, dass der Bf. seine Tochter von der Schule die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Wien 19 per 17.10.2018 abgemeldet hat. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Bf. eine Bestätigung der "Lybischen Arabischen Schule of Milan" vor, in der von dieser bestätigt wurde, dass die Tochter die Reifeprüfung mit im Juli 2019 absolviert hat. Das Finanzamt gewährte daher für den Zeitraum bis Juli 2019 die Familienbeihilfe. Für den Zeitraum ab August 2019 wurden von dem Bf. Gehaltszettel der Firma Sodexo von 08.2019 bis 02.2020 vorgelegt. Eine weitere Ausbildung wurde nicht bekanntgegeben. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erfolgte für den Zeitraum ab August 2019 bis Feb. 2020 daher zu Recht. II. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrageabhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgte das Gericht den Gesetzlichen Grundlagen. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.   Wien, am 16. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100841/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100841.2021
Stammnummer
135242
Gültig
16.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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