Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2182-W/02
Anerkennung von Aufwendungen betreffend Geschäftsessen, Videomaterial, CDs, Blumen und Wein einer ORF - Journalistin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2182-W/02vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Blumen und Wein sind als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig, auch wenn die Motive oder Gründe, die den Abgabepflichtigen veranlassen, solche Aufwendungen zu tragen, der Förderung des Berufes des Abgabepflichtigen dienen. Der Entgeltcharakter dieser Aufwendungen tritt in den Hintergrund.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Franziska Buben, Steuerberater, 3293 Lunz am See,
Zellerhofstraße 3, vom 30. August 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes 8/16/17 vom 27. Juli 2000 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1998 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die den Beruf einer
Journalistin, ORF-Gestalterin ausübt, erzielte im Jahr 1998
(streitgegenständlich) Einkünfte aus nichtselbständiger und aus
selbständiger Arbeit.
Im Zuge der Steuererklärungen für das
Jahr 1998 machte die Bw. in der Folge strittige Aufwendungen als
Betriebsausgaben geltend: Geschäftsanbahnung in Höhe von
S 7.614,86, Geschäftsessen in Höhe von S 3.731,48,
Videomaterial und CDs in Höhe von S 1.372,92, Absetzungen für
Abnutzung (AfA) in Höhe von S 19.422,62, Investitionsfreibetrag (IFB)
in Höhe von S 68.135,00.
Im Zuge der Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1998 wurden die strittigen Ausgaben teilweise
gekürzt und teilweise zur Gänze nicht anerkannt. Begründend
führte das Finanzamt hiezu aus, dass der IFB lediglich von den
Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend zu machen sei. Die Bw. habe nur
einen halben Anteil des Grundstückes in W. erworben und demnach stehe ihr
auch nur der halbe IFB für das Betriebsgebäude zu.
Aufwendungen für Blumen und Weine (zusammengefasst in
der Position Geschäftsanbahnungsspesen), seien
Repräsentationsaufwendungen und somit nicht abzugsfähig.
Ebenso seien die Ausgaben für Geschäftsessen in
Höhe von S 393,53 (zusätzlich S 96,95 an Vorsteuer) nach
Beendigung der Dreharbeiten nicht anzuerkennen, da diese Aufwendungen keine
Aufwendungen der Werbung darstellten.
Die Ausgaben für Videotonträger und CDs in
Höhe von S 1.037,42 (zusätzlich S 207,48 an Vorsteuer) seien
Aufwendungen der Lebensführung und daher gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Hinsichtlich der nicht anerkannten Betriebsausgaben wurden
die Vorsteuerbeträge entsprechend berichtigt.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass
eine betriebliche Nutzung der in Miteigentum stehenden Liegenschaftsanteile mit
einer ohne Entgelt vereinbarten Nutzungsüberlassung insoweit dem
Betriebsvermögen zuzurechnen sei, als der Anteil in der Miteigentumsquote
Deckung findet. Die Liegenschaft stehe zu 50 % im Eigentum der Bw. und
werde zu 25,9 % betrieblich genutzt. Da kein Entgelt für die
Nutzungsüberlassung vereinbart worden sei, stelle der Liegenschaftsanteil
zu 25,9 % notwendiges Betriebsvermögen dar.
Die Aufwendungen für Blumen bzw. Weine seien
notwendig, um mit diversen Personen Interviews führen zu können. Die
Grundlage der Dokumentationsfilme der Bw. seien die Gespräche mit diversen
Personengruppen, die dafür kein Honorar bekämen, jedoch zu Beginn der
Interviews in Anerkennung des Interviewpartners Blumen und Geschenke erhielten.
Diese Aufwendungen seien demnach nicht Geschenke für mögliche Kunden,
sondern Geschenke an Gesprächspartner, die einen wesentlichen Bestandteil
zur Erstellung der betrieblichen Leistung beitragen.
Das Essen nach Beendigung der Dreharbeiten sei eine
Einladung an die beteiligten Personen und Mitarbeiter gewesen.
Betreffend die Videotonträger und CDs wurde
ausgeführt, dass die Bw. sowohl für die Filme, als auch für die
Filmmusik verantwortlich gewesen sei. Bei den angeführten CDs handle es
sich um Tonträger, die für diese eigenen Filme verwendet worden seien.
Im Jahr 1998 habe die Bw. folgende Filme hergestellt: "Der Duft des
Waldes", dies sei eine zweiteilige Universum-Serie; "Hunger nach Liebe", dies
sei ein Film über eine magersüchtige Frau, die ein halbes Jahr
begleitet worden sei; "Kommando Zwangsarbeit".
In weitere Folge wurde das
Berufungsbegehren seitens der Bw.
insoweit eingeschränkt, sodass
über die nunmehr strittigen Aufwendungen betreffend Geschäftsanbahnung
(Blumen und Wein) in Höhe von S 7.614,86, Geschäftsessen in
Höhe von S 393,53 und Videomaterial und CDs in Höhe von
S 1.037,42 zu entscheiden ist.
Betreffend die seitens des Finanzamtes teilweise nicht
anerkannten Aufwendungen für Geschäftsessen führte die Bw. in
einem telefonischen
Vorhalt ergänzend aus, dass sie
anlässlich dieses Treffens auch Gespräche betreffend zukünftig zu
erstellender Dokumentationen geführt und dabei auch nach zukünftigen
möglichen Mitarbeiter Ausschau gehalten habe. Insoweit habe sie sehr wohl
Werbung für neue Projekte betrieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
2. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
3. Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Hinsichtlich der Aufwendungen betreffend
Geschäftsanbahnung (Blumen und Wein) führt die Bw. aus, dass sie mit
diversen Personen bzw. Personengruppen Interviews geführt habe. Damit sie
jedoch diese Gespräche habe führen können, habe sie zu Beginn
derselben in Anerkennung der Gesprächspartner Blumen und Geschenke
verteilt. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zählen Geschenke
zu den Repräsentationsaufwendungen. Diese Repräsentationsaufwendungen
sind allerdings zur Gänze nicht abzugsfähig. Denn den Motiven, warum
der Aufwand getragen wurde, kommt keine Bedeutung. Es ist auch
unmaßgeblich , ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte
entziehen können und ob der Aufwand ausschließlich im betrieblichen
Interesse lag. Der Verwaltungsgerichtshof bringt in diesem Zusammenhang vor,
dass Blumengeschenke keine Betriebsausgaben darstellen, wobei den Gründen,
die einen Steuerpflichtigen veranlassen, solche Aufwendungen zu tragen, keine
Bedeutung zukommt (vgl. VwGH_19.09.1990, 89/13/0174).
Soweit die Bw. vorbringt, die Aufwendungen seien Geschenke
an Gesprächspartner, die Wesentliches zur Erstellung der betrieblichen
Leistung der Bw. beitragen, wird darauf hingewiesen, dass auch Aufwendungen der
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen erfolgen, nicht
abzugsfähig sind. Wenn nämlich die Gespräche für die
Leistungserstellung der Bw. so wesentlich seien, wie die Bw. vermeint, warum
wird dann diesen Personen kein Honorar ausbezahlt. Somit tritt der
Entgeltcharakter dieser Aufwendungen in den Hintergrund. Sie stellen
Repräsentationsaufwendungen dar, die zur Gänze nicht abzugsfähig
sind.
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen
für Geschäftsessen um einen Betrag in Höhe von S 393,53
(zusätzlich Vorsteuer in Höhe von S 96,95) gekürzt und hiezu
ausgeführt, dass die Aufwendungen nach Beendigung der Dreharbeiten nicht
abzugsfähig sind, weil diese keine Werbung darstellten. Die Bw. führt
in diesen Zusammenhang ergänzend aus, dass es sich hierbei um eine
Einladung der beteiligten Personen und Mitarbeiter nach Beendigung der
Dreharbeiten gehandelt habe, und dass anlässlich dieses
Geschäftsessens auch über zukünftig zu erstellende Projekte und
deren mögliche Mitarbeiter gesprochen wurde. Insoweit kann sich der
unabhängige Finanzsenat nicht der Meinung des Finanzamtes
anschließen, wenn es die Ansicht vertritt, dieses Essen habe nicht der
Werbung gedient. Denn wie die Bw. in zutreffender und durchaus glaubhafter Weise
ausgeführt hat, hat sie damit auch für zukünftige Projekte
Werbung betrieben. Die Ausgaben sind daher als Betriebsausgaben abzugsfähig
und die Vorsteuer wird dementsprechend berichtigt.
Hinsichtlich der Ausgaben für Videotonträger und
CDs in Höhe von S 1.037,42 (zusätzlich Vorsteuer in Höhe von
S 207,48) bringt die Bw. vor, im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit
nicht nur für den Film, sondern auch für die Filmmusik verantwortlich
zu sein. Zu diesem Zweck hat sie Videotonträger und CDs benötigt. Das
Finanzamt hat diese Aufwendungen den Kosten der Lebensführung zugeordnet.
Dieser Ansicht kann sich der unabhängige Finanzsenat ebenfalls nicht
anschließen. Eine betriebliche Veranlassung ist glaubhaft dargelegt
worden, sodass die Aufwendungen abzugsfähig und die in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Vorsteuerbeträge anzuerkennen sind.
Ermittlung der Vorsteuer:
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Vorsteuer laut
Bescheid vom 27. 7. 2000
|
S
|
21.662,72
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Vorsteuer
Essen
|
S
|
96,95
|
Vorsteuer
Video und CDs
|
S
|
207,48
|
Vorsteuer
neu
|
S
|
21.967,15
Ermittlung der Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit:
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Einkünfte
a. selbständiger Arbeit lt. Bescheid v. 27.7.2000
|
S
|
116.533,00
|
Geschäftsessen
|
S
|
-393,53
|
Video und
CDs
|
S
|
-1.037,42
|
Einkünfte
a. selbständiger Arbeit neu
|
S
|
115.102,05
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2182-W/02
- Stammnummer
- 13523
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF