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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100074/2021

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gem § 284 Abs 2 BAO

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100074/2021vom 10.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Beste & Partner Steuerberatung GmbH, Perlhofgasse 2/2/8, 2372 Gießhübl, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 24.9.2021 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die Beschwerde vom 12.6.2019 gegen den Bescheid (Sicherstellungsauftrag ) vom 5.6.2019, Steuernnummer ***BFStNr***, beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs 2 BAO eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Begründung   Die Beschwerdefüherein hat mit Eingabe vom 24.9.2021, eingelangt am 29.9.2021, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über ihre Beschwerde vom 12.6.2019 gegen den Bescheid (Sicherstellungsauftrag) vom 5.6.2019 erhoben. Dem von der Beschwerdeführerin als säumige Behörde bezeichneten Finanzamt Österreich wurde daher mit Beschluss vom 11.10.2021 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt. Hierauf langte eine Stellungnahme des Finanzamtes für Großbetriebe vom 22.11.2021 ein, welches zunächst mitteilte, dass die Beschwerdeführerin nicht beim Finanzamt Österreich, sondern beim Finanzamt für Großbetriebe steuerlich erfasst ist. Weiters teilte das Finanzamt für Großbetriebe mit, dass das seinerzeit zuständige Finanzamt Baden Mödling bereits am 15.7.2019 über die Beschwerde vom 12.6.2019 entschieden hat. Eine Ablichtung dieser Beschwerdevorentscheidung samt Zustellnachweis wurde u.E. vorgelegt. Diese Stellungnahme samt Beschwerdevorentscheidung und Zustellnachweis wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23.11.2021 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Hierauf langte zunächst eine Stellungnahme der ECKHARDT Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsGmbH vom 3.12.2021 und sodann eine weitere Stellungnahme der Beste & Partner Steuerberatung GmbH (welche auch die gegenständliche Säumnisbeschwerde eingebracht hatte) vom 2.12.2021 ein. Demnach wurde zugestanden, dass über die Beschwerde vom 12.6.2019 mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.7.2019 entschieden wurde und diese Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Allerdings sei am 12.9.2019 ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 5.6.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 15.7.2019 gemäß § 299 BAO eingebracht worden und stehe eine Entscheidung über diesen Antrag nach wie vor aus. Insofern sei das Verfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag vom 5.6.2019 noch nicht abgeschlossen und werden die in der Säumnisbeschwerde gestellten Anträge, dem Finanzamt Österreich aufzutragen, eine Entscheidung binnen drei Monaten zu treffen, widrigenfalls den Übergang der Zuständigkeit anzuordnen und die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht (gemeint wohl: Bundesfinanzgericht) zu treffen, aufrechterhalten. Für den Fall, dass die ursprüngliche Säumnisbeschwerde nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nicht auch den Antrag nach § 299 BAO umfassen sollte, wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hiermit erneut eine Säumnisbeschwerde einbringe, die sich auf den bezeichneten Antrag nach § 299 BAO vom 12.9.2019 beziehe. Gemäß § 285 Abs. 1 lit. b BAO hat eine Säumnisbeschwerde den Inhalt des unerledigten Antrages darzustellen. Dadurch wird der Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens definiert. Das Gericht hat der belangten Behörde daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO (nur) eine Entscheidung über den in der Säumnisbeschwerde bezeichneten Antrag aufzutragen und geht auch nur die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 284 Abs. 3 BAO unter den dort genannten Voraussetzungen auf das Gericht über. In der gegenständlichen Säumnisbeschwerde wird ausschließlich die Beschwerde vom 12.6.2019 gegen den Bescheid (Sicherstellungsauftrag) vom 5.6.2019 als unerledigter Antrag bezeichnet. Der Antrag nach § 299 BAO vom 12.9.2019 wird darin nicht erwähnt. Thema des gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Bescheidbeschwerde vom 12.6.2019. Über diese Beschwerde ist die Beschwerdevorentscheidung vom 15.7.2019 ergangen. Sie wurde daher noch vor Einbringung der Säumnisbeschwerde (und damit vor Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) vom damals zuständigen Finanzamt Baden Mödling erledigt, sodass das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen war. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob das von der Beschwerdeführerin als säumige Behörde bezeichnete Finanzamt Österreich oder das sich selbst als zuständig erklärende Finanzamt für Großbetriebe als "säumige Behörde" und damit Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu betrachten ist, zumal in Bezug auf die Bescheidbeschwerde vom 12.6.2019 keine dieser beiden Behörden säumig ist oder war. Die in der Stellungnahme vom 2.12.2021 enthaltene, eventualiter erhobene Säumnisbeschwerde in Bezug auf den Antrag gemäß § 299 BAO vom 12.9.2019 wird in einem gesonderten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht behandelt. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.   Wien, am 10. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100074/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100074.2021
Stammnummer
135224
Gültig
10.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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