Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400062/2021
Mangelnde Aktivlegitimation zur Erhebung des Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400062/2021vom 02.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erweist sich ein Rechtsmittel als nicht zulässig und nicht fristgerecht eingebracht, so erfolgt die Zurückweisung als nicht zulässig. Denn dieser Tatbestand ist im § 260 Abs. 1 BAO zuerst genannt und geht auch logisch dem Verspätungs-Tatbestand vor.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***3*** in der Sache der Rechtsmittelwerberin ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Christian Fellner, Rudolfsplatz 12/7, 1010 Wien, über das als Beschwerde bezeichnete, als Vorlageantrag aufzufassende, am 28. Jänner 2021 per E-Mail eingebrachte Rechtsmittel gegen den als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 - Wiener Wasser vom 18. Dezember 2020 zu Zln. Geschäftszahl1 und Gz2, beschlossen:
Das am 28. Jänner 2021 eingebrachte Rechtsmittel wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e und Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
A) Der Magistrat der Stadt Wien (MA 31, Fachgruppe Gebühren) erließ an die ***1*** z.H. ***2*** zwei Bescheide vom 16.05.2018 betreffend Liegenschaftsadresse - einerseits zu Konto Konto1 (GZ. GZ011) und andererseits zu Konto Konto2 (GZ. GZ012) -, mit welchen jeweils ein Antrag der ***1***, vertreten durch ***2***, auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016, abgewiesen wurde (Magistratsakt Bl. 4 f., Bl. 11 f.).
B) Gegen diese beiden, am 29.05.2018 zugestellten Bescheide erhob
laut erster Seite des Schreibens die "Einschreiterin: WEG, Ersteigentümerin u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug", "vertreten durch: **1***", "vertreten durch Sachverständiger ***2***" ("Vollmacht beiliegend"), (Fettdruck im Original)
laut letzter (dritter) Seite des Schreibens:
"WEG, Ersteigentümerin u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug"
"**1***"
vertreten durch Sachverständiger ***2*** (Fettdruck im Original)
mit Schreiben vom 25.06.2018 (als E-Mail-Anhang am 27. Juni 2018 eingebracht) Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung (Magistratsakt Bl. 15 ff.). Der Beschwerde war u.a. eine Vollmacht der ***1**, Adresse1, für ***2*** zur Vertretung in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr" beigefügt.
C) Der Magistrat der Stadt (MA 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren) erließ an die **1**, z.H. ***2*** zwei mit 6. Juli 2018 datierte Bescheide, mit welchem die Entscheidung über die Beschwerde der ***1**, vertreten durch ***2***, gegen die Bescheide vom 16.05.2018, Zl. GZ011, Konto Konto1 bzw. Zl. GZ012, Konto Konto2 gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt wurde (Magistratsakt Bl. 78 bzw. Bl. 92).
D) Der Magistrat der Stadt Wien (Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren) lehnte mit - an ***2*** gerichtetem - Bescheid vom 18. Dezember 2020 ***2*** gemäß § 84 Abs. 1 BAO als Bevollmächtigter von Vertretungshandlungen für die ***1** betreffend den Wasseranschluss in Liegenschaftsadresse ab (Magistratsakt Bl. 86).
Der Magistrat der Stadt Wien (Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren) teilte der **1*, mit Schreiben vom 18. Dezember 2020, dass ***2*** als Bevollmächtigter gemäß § 84 Abs. 1 BAO abgelehnt worden sei. Diese Ablehnung umfasse nicht die Zustellungsbevollmächtigung. (Magistratsakt Bl. 83)
E) Der Magistrat der Stadt Wien (Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren) erließ an die "WEG, Ersteigentümerin u.a." z.H. **1* eine mit 18. Dezember 2020 datierte Beschwerdevorentscheidung zu Zl. Geschäftszahl1+Gz2, mit welcher die Beschwerde der "WEG, Ersteigentümerin u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" gegen die Bescheide vom 16.05.2018, Zl. GZ011 und GZ012, betreffend den Wasseranschluss in Liegenschaftsadresse, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die durch Beschwerde angefochtenen Bescheide an die ***1** erlassen worden seien. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei, sei somit nur die ***1** beschwerdeberechtigt gewesen. Die von der Personengesellschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG, Ersteigentümerin u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" vertreten durch die ***1** eingebrachte Beschwerde sei nicht der ***1** zurechenbar und daher als unzulässig zurückzuweisen. (Magistratsakt Bl. 84)
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut Rückschein an die *1** am 23. Dezember 2020 (Magistratsakt Bl. 85).
F) Mit einem per E-Mail am 28. Jänner 2021 eingebrachten Schreiben (Magistratsakt Bl. 97 ff.) erhob die *1*, vertreten durch RA Mag. Christian Fellner, "Beschwerde" gegen den Bescheid vom 18.12.2020 zu Geschäftszahl1 und MA 31-Gz2, welcher am 28.12.2020 zugestellt worden sei. Beantragt wurde: "Der angefochtene Bescheid ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und danach ist dem Antrag auf Herabsetzung der ***1**** gemäß dem ursprünglichem vollinhaltlich statt zu geben."
Vorgebracht wird zunächst, dass sich die Behörde auf Bescheide vom 16.05.2020 beziehe, welche der Beschwerdeführerin nicht bekannt und nicht zugegangen seien. [Anmerkung des BFG: Das Bescheiddatum 16.05.2020 ist offensichtlich falsch; tatsächlich datieren die Bescheide vom 16.05.2018.]
Weiters wird vorgebracht (Fettdruck im Original): "Die Behörde 1. Instanz führt in der Begründung aus, dass die Beschwerden zurück zu weisen sind, da diese nicht vom Bescheidadressaten erhoben worden sein sollen.
Diese Schlussfolgerung ist falsch und unrichtig.
Wie aus der Bescheidbeschwerde vom 25.06.2018 letzte Seite ersichtlich wurde die Beschwerde einerseits von der WEG andererseits von den Eigentümern Ersteigentümerin u.a lt beigeschlossenen Grundbuchsauszug aber auch von der Beschwerdeführerin ***1**** vertreten durch ***2*** eingebracht.
Dies ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus der Beschwerde selbst.
Lediglich auf Grund eines Versehens wurde vergessen auf der 1. Seite vor der Beschwerdeführerin vertreten durch zu löschen.
Es wurde werde behauptet, dass die Beschwerdeführerin Vollmacht hat noch wurde diese von der Behörde verlangt oder dieser vorgelegt.
Sehr wohl wurde aber die Vollmacht von ***2*** als Vertreter der Beschwerdeführerin verlangt und vorgelegt.
Auch hat die Behörde 1. Instanz in ihrem Aussetzungsbescheid richtig erkannt und akzeptiert, dass die Beschwerde vom 16.5.2018 durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist.
Die Behörde 1. Instanz hat mit Bescheid vom 6.7.2018 die Entscheidung über die Beschwerde der ***1**** vertreten durch ***2*** gegen den Bescheid vom 16.5.2018 ausgesetzt.
Die Behörde 1. Instanz hat daher bereits zu diesem Zeitpunkt richtig erkannt, dass die Beschwerde durch die ***1**** erhoben worden ist.
Unrichtig und nicht nachvollziehbar ist, warum die gleiche Behörde nunmehr, ohne, dass auch nur die geringste Anderung erfolgt ist, jetzt die rechtlich nicht haltbare Meinung vertritt, dass die WEG vertreten durch die Beschwerdeführerin die Beschwerde eingebracht hat.
Diese nunmehrig neue Würdigung ist einerseits aktenwidrig und andererseits rechtlich unrichtig.
Die Behörde führt aus, dass einerseits gegen einen Bescheid vom 16.5.2020 Beschwerde erhoben wurde, ein Bescheid mit diesem Datum existiert jedoch nicht und andererseits völlig überraschend, dass sie nunmehr die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerdeführerin akzeptiert.
Die ist um so überraschender, als aus dem bisherigen Akt offensichtlich klar war, dass die ***1**** gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat.
Klar ist auch, nicht zuletzt seit diesem Bescheid, dass Fehler passieren und wurde von der Behörde 1.Instanz bis zu dieser Entscheidung richtig erkannt und anerkannt, dass die ***1**** die Beschwerde erhoben hat.
Warum nunmehr davon ausgegangen wird, dass diese nicht die Beschwerde erhoben hat ist nicht nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt wurde lediglich auf der ersten Seite durch die Tatsache, dass mehrere Einschreiten einschreiten übersehen die Worte vertreten durch zu löschen aber ist aus dem Schriftsatz und insbesondere der letzten Seite ganz klar, dass die ***1**** die Beschwerde erhoben hat.
Diese Entscheidung ist umso verwunderlich, als die Behörde für sich selbst in Anspruch nimmt, dass ein Bescheid keinen oder sogar einen falschen Adressaten enthalten kann und es ausreichend ist, wenn aus der Zustellverfügung, ergeht an, ersichtlich ist, an wenn sich die Behörde richten möchte.
Warum also die Beschwerde nicht durch die ***1**** erhoben wurde, wenn doch aus der Beschwerde selbst, siehe letzte Seite, klar hervorgeht, dass diese im Namen der ***1**** geschrieben ist, bleibt nicht nachvollziehbar und ist dies nur auf die Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen.
Die Behörde übt hier reine Willkür. Wäre das Verfahren nicht derart mangelhaft geführt, hätte die Behörde, wenn es für sie jemals unklar gewesen wäre bei der Beschwerdeführerin nachfragen können, ob dies nicht im eigenen Namen die Beschwerde erhoben hat oder wenn sie wirklich die Ansicht vertreten hätte, dass sie als Vertreter auftritt, nach der Vollmacht fragen können .
All die ist aber unterbleiben, da für alle ganz klar war, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Name Beschwerde erhebt!!!"
G) Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:
G/a) Die beiden ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 16.05.2018 ergingen an die *1*, welche folglich gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer (Bescheid)Beschwerde gegen diese beiden Bescheide befugt war. § 246 Abs. 2 BAO zur Ausweitung des Kreises der Beschwerdebefugten ist hier nicht anwendbar, weil es sich bei den angefochtenen Bescheiden um keine Feststellungsbescheide und um keine Grundsteuermessbescheide handelt.
G/b) Die am 27.06.2018 eingebrachte Beschwerde vom 25.06.2018 (vgl. Punkt B) ist aus folgenden Gründen nur der (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft (WEG) der gegenständlichen Liegenschaft als Beschwerdeführerin zuzurechnen:
Bezeichnung der (fett gedruckten) WEG als "Einschreiterin" (Einzahl) auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift;
Wortgruppe "vertreten durch" vor der Anführung der *1* auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift;
auf der letzten Seite der Beschwerdeschrift steht zwar vor *1* nicht "vertreten durch", aber die laut erster Seite einzige Beschwerdeführerin (WEG) ist durch Fettdruck hervorgehoben.
Auf der letzten Seite steht, dass die "Beschwerdewerberin" (in Einzahl) den (Beschwerde)Antrag stelle.
Dem Vorbringen in dem am 28. Jänner 2021 eingebrachten Rechtsmittel ist entgegenzuhalten, dass nicht nur die letzte Seite der Beschwerdeschrift vom 25.06.2018, sondern die gesamte Beschwerdeschrift vom 25.06.2018 heranzuziehen ist, um die Beschwerdeführerin zu bestimmen.
Weiters wäre eine Nachfrage, wer die Beschwerde vom 25.06.2018 eingebracht habe, nicht zielführend gewesen, weil ein sich daraus allfällig ergebender Austausch des Beschwerdeführers wiederum unzulässig wäre.
Das vorgebrachte Unterlassen des Abverlangens einer Vollmacht der *1* ändert nichts daran, wem laut Beschwerdeschrift vom 25.06.2018 die damit erhobene Beschwerde zuzurechnen ist.
Die Bescheide vom 6. Juli 2018 zur Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1 BAO sind unrichtigerweise an die *1* ergangen und somit ins Leere gegangen.
G/c) Eine Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 262 Abs. 1 BAO ein als Beschwerdevorentscheidung bezeichneter Bescheid der belangten Behörde, mit welchem diese über eine (Bescheid)Beschwerde abspricht. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung (vgl. Punkt E) sprach über die Beschwerde vom 25. Juni 2020 (eingebracht am 27. Juni 2020) ab und erging an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) der gegenständlichen Liegenschaft als materieller Bescheidadressatin. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002: "Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang." Die (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft ist von den einzelnen Wohnungseigentümern und vom Verwalter zu unterscheiden, auch wenn die Eigentümergemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. a Wohnungseigentumsgesetz 2012 vom Verwalter vertreten wird.
G/d) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist keine Beschwerde möglich. Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung mögliche Rechtsmittel ist vielmehr der in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehene Vorlageantrag (auch bezeichnet als: "Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht"). Die Bezeichnung des am 28. Jänner 2021 eingebrachten Rechtsmittels als "Beschwerde" macht das Rechtsmittel aber noch nicht unzulässig; vielmehr ist es als Vorlageantrag aufzufassen. Das Rechtsmittel vom 28. Jänner 2021 ist daher als Vorlageantrag der *1* gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2020 (vgl. Punkt E) anzusehen bzw. gleichbedeutend als Antrag der *1* auf Entscheidung über die (Bescheid)Beschwerde vom 25.06.2018 (vgl. Punkt B) durch das Verwaltungsgericht.
G/e) Gemäß § 264 Abs. 2 BAO sind (lit. a) der Beschwerdeführer sowie (lit. b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, zur Einbringung des Vorlageantrages befugt. Die *1* war nicht zur Einbringung des Vorlageantrages vom 28. Jänner 2021 befugt,
weil sie nicht die Beschwerdeführerin im Sinne des § 264 Abs. 2 lit. a BAO in Bezug auf die Beschwerde vom 25.06.2018 ist, denn diese Beschwerde ist der gegenständlichen WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) zuzurechnen;
weil die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2020 auch nicht gegenüber der *1* wirkt, weil diese nicht materielle Bescheidadressatin, sondern nur Zustellempfängerin der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2020 war.
Die Erhebung des Vorlageantrages vom 28.01.2021 durch die *1* erweist sich daher als nicht zulässig.
G/f) Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs. 1 BAO einen Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung. Die Bekanntgabe ist hier laut Rückschein durch Zustellung am 23.12.2020 erfolgt, was im Gegensatz zu der im Rechtsmittelschriftsatz vorgebrachten Zustellung am 28.01.2021 steht. Da der 23.01.2021 ein Samstag war, endete im vorliegenden Fall die Frist zur Stellung des Vorlageantrages mit Ablauf des Montags, 25.01.2021. Die Einbringung des Vorlageantrages per E-Mail am 28.01.2021 erweist sich daher als nicht fristgerecht.
G/g) Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine (Bescheid)Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (durch die Abgabenbehörde) oder mit Beschluss (durch das Verwaltungsgericht) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden, wobei aber gemäß § 264 Abs. 5 BAO die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge (nur) dem Verwaltungsgericht (hier Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) obliegt.
Wenn ein Vorlageantrag sowohl nicht zulässig ist als auch nicht fristgerecht eingebracht wurde, so geht die - in § 260 Abs. 1 BAO zuerst genannte - Zurückweisung als nicht zulässig vor. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt in logischer Abfolge vor der Prüfung der Rechtzeitigkeit.
Der Vorlageantrag vom 28.01.2021 wird daher als nicht zulässig zurückgewiesen.
H) Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
In § 274 Abs. 1 BAO ist eine mündliche Verhandlung "[ü]ber die Beschwerde" u.a. auf Antrag vorgesehen. Wenn man dies analog anwendet, sodass auch über den Vorlageantrag eine mündliche Verhandlung auf Antrag vorgesehen ist, so sind hier aber auch § 274 Abs. 3 und Abs. 5 BAO analog anzuwenden: Demgemäß kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Zurückweisung als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht erfolgt. Dies liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes (BFG).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden und gemäß § 2a BAO auch das Verwaltungsgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im Hinblick darauf, dass sich die mangelnde Aktivlegitimation der Rechtsmittelwerberin bereits aus der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sowie aus dem Rechtsmittelschriftsatz ergibt, und dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 16.05.2018 verwehrt ist, kann die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage leisten. Dementsprechend stehen keine berechtigten Interessen der Rechtsmittelwerberin der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Im Sinne einer rascheren Erledigung ist es daher zweckmäßig und insgesamt dem § 20 BAO entsprechend, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
I) Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085). Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 2. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400062/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400062.2021
- Stammnummer
- 135215
- Gültig
- 02.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF