Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0194-W/04
Abgrenzung laufender Gewinn/Veräußerungsgewinn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-W/04vom 13.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Rudolf
Kuich, Steuerberater, 7412 Wolfau 507/1/10, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oberwart, vertreten durch Oberrätin Mag. Anna Holper,
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betrieb ein
Elektroinstallationsunternehmen.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 59.005 S
erklärt, der sich wie folgt ermittelte (Beträge in
Schilling):
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
Einnahmen
(netto)
|
|
|
Umsatzeinnahmen
|
111.678,18
|
|
Anlagenverkauf
|
50.000,00
|
|
Mieterträge
|
16.666,67
|
178.344,85
|
Ausgaben
(netto)
|
|
|
Anlagenabgang
|
187.388,00
|
|
Abschreibungen
|
28.665,00
|
|
Beratung
|
15.750,00
|
|
Energie
|
2.800,00
|
|
Zinsen
|
2.747,00
|
237.350,900
|
Jahresverlust
|
|
-59.005,15
Betriebsaufgabe
zum 30.11.2001
|
Ergebnis
der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
|
|
-59.005,15
|
Übergangsgewinn
aus Wechsel der Gewinnermittlungsart gem. § 4/10 EStG
|
|
|
Verbindlichkeiten
E.
|
23.964,23
|
|
Verbindlichkeiten
B.
|
192.000,00
|
|
|
215.964,23
|
|
Finanzamt
Umsatzsteuer
|
136.455,97
|
|
|
-79.508,28
|
-79.508,28
|
Aufgabeergebnis
gemäß
§ 24 EStG
|
|
|
Veräußerungserlös
|
0,00
|
|
Eigenkapital
zum 30.11.2001
|
-79.508,28
|
79.508,28
|
Steuerpflichtiges
Ergebnis 2001
|
|
-59.005,15
Dem im Finanzamtsakt befindlichen Erledigungsentwurf
zufolge wurde der Gewinn des Bw. im Jahr 2001 von der Abgabenbehörde erster
Instanz wie folgt ermittelt:
Lfg.
Gewinn
|
Einnahmen
|
111.678,18
|
|
-
Abschreibung
|
28.665,00
|
|
-
Beratung
|
15.750,00
|
|
-
Energie
|
2.800,00
|
|
-
Zinsen
|
2.747,00
|
|
|
61.716,08
|
|
+
Mieterträge
|
16.666,69
|
|
|
78.382,75
|
Übergangsgewinn
|
Warenbestände
|
+
35.000,00
|
§
184 BAO
|
Forderungen
|
+
0,00
|
|
geleistete
AZ
|
+
0,00
|
|
ARAP
|
+
0,00
|
|
Warenschulden
|
-
0,00
|
(Verbindlichkeiten
wurden nicht anerkannt)
|
erhaltene
AZ
|
-
0,00
|
|
RST
|
-
0,00
|
|
sonst
VB
|
-
0,00
|
|
USt-Zahll.
|
-
0,00
|
(Nettoermittler)
|
|
35.000,00
|
Übergangsgewinn
Veräußerungsgewinn
|
Anlagevermögen
|
185.000,00
|
|
-
Buchwert
|
-185.000,00
|
lt.
BP
|
|
0,00
|
|
lfd.
Gewinn
|
78.382,75
|
|
Übergangsgewinn
|
35.000,00
|
|
Veräußerungsgewinn
|
-0,00
|
|
Eink.
aus GW
|
113.382,75
|
Einer im Finanzamtsakt befindlichen Kopie eines
Prüfungsberichtes gemäß
§ 151 Abs 3 BAO beim Bw. unter
anderem hinsichtlich Einkommensteuer für 1998 bis 2000 lässt sich
unter anderem entnehmen, dass im Zuge der "Gewerbestilllegung"
Anlagevermögen statt wie bisher erklärt um 50.000 S um
185.000 S zu niedrig "verustet" wurde (Tz. 20 a).
Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 veranlagte das Finanzamt
Oberwart den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2001, wobei es von
Einkünften aus Gewerbebetrieb von 113.383 S ausging. Begründend
wurde ausgeführt, die Veranlagung erfolge unter Zugrundelegung der mit dem
Bw. bzw. seinem steuerlichen Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter
Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 mit dem Antrag, die Einkommensteuer erklärungsgemäß
festzusetzen.
Als Begründung wurde ausgeführt:
"Der
Vorräteverkauf von 75.000 S lt. Beilage 1 ist in den Einnahmen von
178.344,85 S enthalten.
Zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe waren daher keine Waren vorhanden; ein Übergangsgewinn ist
entbehrlich.
Das Anlagevermögen
wurde laut BP an die E. GmbH
veräußert; der Anlagenabgang von 187.388,-- S ist daher in der
Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen."
Bei der zitierten Beilage 1 handelt es sich um eine
Rechnung des Bw. an die E. GmbH vom 16. März 2001, wonach "Inventur
laut Beilage" um 75.000 S netto (90.000 S brutto)
veräußert werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2003
änderte das Finanzamt Oberwart den angefochtenen Bescheid in der Weise ab,
dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 125.995 S erhöht
wurden, woraus sich eine Nachforderung von 375,43 € ergab.
Begründend führte das Finanzamt aus:
"Sie begründen
Ihr Berufungsbegehren damit, dass die Ermittlung eines Übergangsgewinnes
verzichtbar ist, da im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe der gesamte Warenvorrat an
die E. GmbH veräußert war
und diese Veräußerung in der Ermittlung des laufenden Gewinnes des
Jahres 2001 bereits entsprechend berücksichtigt wurde. Eine
Überprüfung der vorliegenden Unterlagen hat diesen Sachverhalt
bestätigt, daher ist der im Wege der Veranlagung gem § 184 BAO
geschätzte Übergangsgewinn von ATS 35.000,-- nicht
anzusetzen.
Weiters begehren Sie in
Ihrer Berufung die aufwandswirksame Berücksichtigung des Restbuchwertes des
Anlagevermögens, da auch das Anlagevermögen an die
E. GmbH veräußert wurde. Zu
diesem Berufungspunkt ist auszuführen, dass der Restbuchwert bei der
Erstveranlagung (in Anpassung an die Feststellungen bei der
Umsatzsteuernachschau) bereits mit ATS 185.000,-- berücksichtigt wurde. Bei
der Umsatzsteuernachschau wurde für den Zeitraum 3/01 festgestellt, dass
die Erlöse aus dem Anlagenverkauf mit ATS 50.000,-- netto angesetzt wurden,
tatsächlich aber Erlöse von ATS 235.000,-- netto erzielt wurden. Diese
Feststellung erforderte auch eine entsprechende ertragsteuerliche
Berücksichtigung und diese ist bei der Erstveranlagung nur zum Teil erfolgt
- es wurden bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ATS
185.000,-- als Kaufpreis für das Anlagevermögen angesetzt und ein
Restbuchwert von ATS 185.000,-- gegenübergestellt - und wird nunmehr
im Wege der Berufungserledigung wie folgt richtig
gestellt..."
Das Finanzamt ermittelte laut Begründung der
Berufungsvorentscheidung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr wie
folgt:
Beträge laut Erklärung
|
Einnahmen
|
111.678,18
|
|
Mieterträge
|
16.666,67
|
|
abz.
AfA
|
-28.665,00
|
|
abz.
Beratung
|
-15.750,00
|
|
abz.
Energie
|
-2.800,00
|
|
abz.
Zinsen
|
-2.747,00
|
|
lfd.
Gewinn 2001
|
78.382,75
|
|
Erlöse
aus Anlagenverkauf
|
235.000,00
|
(lt. Umsatzsteuernachschau)
|
abz.Buchwert
|
-187.388,00
|
(lt.
Erklärung)
|
Veräußerungsgewinn
|
47.612,00
|
"Im Ergebnis hat
die Berufungserledigung eine Erhöhung der gewerblichen Einkünfte um
ATS 12.612,-- (Übergangsgewinn -35.000 und
Veräußerungsgewinn +47.612,--) zur Folge."
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 beantragte der
steuerliche Vertreter des Bw., "die Berufungsvorentscheidung vom
18.11.2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen." Weitere Ausführungen wurden nicht
getätigt.
Mit Bericht vom 26. Jänner 2004 legte das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
In Beantwortung einer Mail des Referenten vom 30. Dezember
2004 teilte das Finanzamt mit Mail vom 12. Jänner 2005 mit, dass gegen die
Gewährung des Freibetrages nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 keine
Bedenken bestünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Begründung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides ist zu bemerken, dass es die Grundsätze eines
rechtsstaatlichen Verfahrens der entscheidenden Behörde gebieten, dem
Steuerpflichtigen zumindest zu eröffnen, wie die Einkünfte abweichend
von der Steuererklärung ermittelt wurden (vgl VwGH 24. 11. 2004,
2000/13/0183). Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt
vorgelegten Unterlagen lässt sich weder eine diesbezügliche
Niederschrift noch ein Vorhalteverfahren entnehmen, aus welchem die Ermittlung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Erstbescheid - ohne Kenntnis des
nur im Akt befindlichen Erledigungsentwurfes - ersichtlich
wäre.
Erst die Berufungsvorentscheidung enthält für
einen nicht Aktenkundigen nachvollziehbare Ausführungen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erschließt
sich dem Unabhängigen Finanzsenat nur an Hand des oben dargestellten
Akteninhalts. Die Ausführungen beider Parteien des zweitinstanzlichen
Verfahrens hierzu halten sich in Grenzen.
Der Bw. hat demzufolge sein Elektroinstallationsunternehmen
im Jahr 2001 aufgegeben. Strittig sind einzelne Positionen der laufenden
Gewinnermittlung sowie der Ermittlung des
Veräußerungs-/Aufgabegewinnes und eines allfälligen
Übergangsgewinnes von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG
1988 auf jene nach § 4 Abs 1 leg cit.
Zur Erledigung der Berufung an Hand der Berufungspunkte und
Änderungsanträge (§ 250 Abs 1 BAO) ist der Sachverhalt
hinreichend ermittelt.
Die Berufung enthält zunächst die Festellung,
dass der "Vorräteverkauf" von 75.000 S in den Einnahmen
"von 178.344,85 S" (laut Erklärung, 111.678,18 S
"Umsatzeinnahmen", 50.000,00 S "Anlagenverkauf" und
16.666,67 S "Mieterträge")) enthalten sei.
Das Finanzamt hat sowohl im Erstbescheid als auch in der
Berufungsvorentscheidung die "Umsatzeinnahmen" von 111.678,18 S
unverändert belassen und ist dieser Feststellung nicht entgegen
getreten.
Die Berufung enthält als erstes Begehren, von der
Ermittlung eines Übergangsgewinnes Abstand zu nehmen, da zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe keine Waren mehr vorhanden gewesen seien, da diese -
"Vorräteverkauf" - bereits vorher veräußert (und
somit in den laufenden Einnahmen berücksichtigt) worden seien.
Das Finanzamt ist in der Berufungsvorentscheidung diesem
Antrag gefolgt und hat keinen Übergangsgewinn ermittelt.
Ferner enthält die Berufung als zweites Begehren, den
Anlagenabgang von 187.388 S infolge Veräußerung des
Anlagevermögens "in der Gewinn- und Verlustrechnung zu
berücksichtigen".
Das Finanzamt hat die Veräußerung des
Anlagevermögens nicht dem laufenden Gewinn, sondern dem
Veräußerungs-/Aufgabegewinn zugerechnet.
Nach dem Vorbringen des Bw. soll die Betriebsaufgabe mit
30. November 2001 erfolgt sein. Demgegenüber spricht Tz 20 lit a) des
Prüfungsberichtes vom 4. Juni 2002 von einer
"Gewerbestilllegung" mit 31. März 2001. Dem
Prüfungsbericht zufolge wurde offenkundig im März 2001 das
Anlagevermögen veräußert. Das Warenlager wurde laut
"Beilage 1" zur Berufung am 16. März 2001
verkauft.
Als Beginn der Betriebsaufgabe sind solche Maßnahmen
zu sehen, die unmittelbar der Betriebsaufgabe dienen, wozu der (Aus)Verkauf des
Warenlagers und die Veräußerung des Anlagevermögens zählt
(vgl Doralt, EStG, 4. Auflage, §
24 Tz 127).
Der Unabhängige Finanzsenat geht - wie die
Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens - vom Vorliegen einer nach
§ 24 EStG 1988 begünstigten Betriebsaufgabe (und nicht etwa von einer
sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Liquidation)
aus.
Nach hM gehört die Veräußerung des
Warenlagers idR (mit Recht differenzierend
Quantschnigg/Schuch, EStHB,
§ 24 Tz 33) zum laufenden Gewinn, die Veräußerung des
Anlagevermögens ab Beginn der Betriebsaufgabe zum Aufgabegewinn (vgl
Doralt, EStG, 4. Auflage, §
24 Tz 133 f).
Bei einem Elektrowarenhandel werden als wesentliche
Betriebsgrundlagen das Verkaufslokal, die Geschäftsausstattung und das
Warenlager angesehen (VwGH 3. 11. 1992, 89/14/0098); bei einem
Installationsunternehmen der Standort, das Warenlager, der Fuhrpark, sonstige
Anlagegüter und der Kundenstock (VwGH 21. 9. 1983,
83/13/0006).
Die Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen
übereinstimmend davon aus, dass die Veräußerung des Warenlagers
zum laufenden Gewinn des Veranlagungsjahres zu rechnen ist. Mangels näherer
Sachverhaltsgrundlagen, die eine abweichende Beurteilung nach sich ziehen
würden, folgt der Unabhängige Finanzsenat dieser
Auffassung.
Ist eine Betriebsaufgabe gegeben, so wird die
Veräußerung des Anlagevermögens in Übereinstimmung mit dem
Finanzamt zum Aufgabegewinn und nicht zum laufenden Gewinn zu rechnen sein. Die
letzte wesentliche Betriebsgrundlage wurde damit
veräußert.
Daraus ergibt sich, dass zum einen der vom Finanzamt
unwidersprochen ermittelte Erlös aus dem Verkauf des Anlagevermögens
als Aufgabegewinn anzusetzen war, diesem allerdings der Buchwertabgang von
187.388 S - in der beantragten Höhe - gegenzurechnen war.
Die Zuordnung dieses Veräußerungsgeschäftes
zum Aufgabegewinn durch das Finanzamt ist für den Bw. auch vorteilhaft, da
dadurch die Begünstigungen des § 24 EStG 1988 hierauf angewendet
werden können.
Inhaltlich hat der Bw. in seinem Vorlageantrag nichts gegen
die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung eingeschlagene Vorgangsweise
vorgebracht.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher wie das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung von einem laufenden Gewinn in
Höhe von 78.382,75 S und einem Aufgabegewinn von 47.612,00 S
aus.
Von Amts wegen war jedoch der Freibetrag nach
§ 24 Abs 4 EStG 1988 zu berücksichtigen. Diese Bestimmung
lautet:
(4) Der
Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der
Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von
100.000 S und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes
oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von
100.000 S
übersteigt. Der Freibetrag steht
nicht zu,
wenn
von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3
Gebrauch gemacht wird,
wenn
die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder
wenn
die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.
Das Finanzamt hat sich nicht gegen die
Berücksichtigung des Freibetrages ausgesprochen.
Da der Aufgabegewinn unter 100.000 S liegt und keiner
der in § 24 Abs 4 EStG 1988 genannten Ausschlussgründe
vorliegt, hat der Aufgabegewinn steuerfrei zu bleiben und sind die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 78.383 S anzusetzen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-W/04
- Stammnummer
- 13519
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF