Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100061/2021
Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens - Bescheid war schon erlassen (vor vier Jahren)
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100061/2021vom 07.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des A***B*** wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 den Beschluss:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch die belangte Behörde betreffend eines Antrages vom 5.11.2020 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2016 erhoben.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 3.8.2021 ein.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss vom 9.8.2021 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis längstens 29.10.2021 die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird."
Das Finanzamt hat zur Klärung des Sachverhaltes mit 24.08.2021 einen Vorhalt an die beschwerdeführende Partei mit Rückscheinbrief (RSb) versendet. Das Schriftstück wurde, wie dem Rückschein zu entnehmen ist am 27.8.2021 behoben. Eine Beantwortung des Vorhaltes erfolgte nicht.
Weiters teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit Eingabe vom 8.10.2021 mit, dass beim gegenständlichen Beschwerdefall der Erstbescheid (Einkommensteuer 2016) bereits am 12.07.2017 ergangen sei und legte den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 12.07.2017 dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Finanzamt konnte daher darlegen, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Gemäß § 284 Abs 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde bereits am 12.7.2017 erlassen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 7. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100061/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100061.2021
- Stammnummer
- 135188
- Gültig
- 07.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF