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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100456/2017

Zurücknahmebeschluss: Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100456/2017vom 03.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***Adresse1***, vertreten durch ***Vertreter1***, betreffend die Beschwerde vom 4. Dezember 2015 gegen die Bescheide des ***FA*** (jetzt Finanzamt Österreich) vom 6. November 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2009, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013, Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2009, Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2010, Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2011, Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2012, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2009, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2010, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2011 und Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2012 beschlossen: I. Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.     Begründung   Verfahrensgang 1. Bei der abgabenrechtlichen Prüfung des Beschwerdeführers (in der Folge kurz BF) der Jahre 2009-2013 und der Umsatzsteuer-Nachschau bezüglich des Zeitraums Jänner 2014 bis März 2015 wurden lt. Betriebsprüfungsbericht vom 04.11.2015 wie folgt bezeichnete Feststellungen getroffen: Tz.1. Keine Aktivierung Garagentore Palisa Tz. 2. Entnahme Geschirrspüler Tz. 3. Aktivierung Musikinstrumente Tz. 4. Entnahme und Erwerbsbesteuerung BMW Tz. 5. Kfz-Kosten Tz.6. Kreditkartenabrechnungen Tz. 7. Nicht erklärte Umsätze Tz. 8. Werbeabgabe Tz. 9. Erhöhung Erlöse Tz. 10. Aufwandskürzung Sonstige 2009-2013 Tz. 11. Nichtabzugsfähige Kosten Tz. 12. Entnahme Erwerbsbesteuerung Tz. 13. Erwerbsbesteuerung Tz. 14. Nachschauzeitraum 2014 Umsatzsteuer 1. Und 2. Quartal Tz. 15. Nachschauzeitraum 2014 Umsatzsteuer 3. Quartal Tz. 16. Nachschauzeitraum 2014 Umsatzsteuer 4. Quartal Tz. 17. Nachschauzeitraum 2014 und 2015 Werbeabgabe Tz. 18. Nachschauzeitraum Umsatzsteuer 2015 Die Schlussbesprechung fand am 02.11.2015 statt. Aufgrund dieser Feststellungen erließ die belangte Behörde am 06.11.2015 folgende Bescheide, welche am selben Tag über FinanzOnline in die Databox des BF zugestellt wurden: Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2012 Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2013 Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014, 10-12/2014 und 01-03/2015 Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 und 2013 2. Mit Schriftsätzen vom 03.12.2015, eingelangt am 4.12.2015, erhob der BF Beschwerde gegen alle Bescheide mit Ausnahme des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer 01-03/2015. Die Beschwerden betrafen das jeweilige Kalenderjahr und enthielten unter den Überschriften "Anfechtungspunkte", "beantragte Änderungen" und "Begründung" nur die Wortfolge: "Die umfangreichen vermeintlichen Feststellungen und insbesondere Detailberechnungen und -darstellungen zum und gem. Bericht vom 04.11.2015 zur Außenprüfung werden noch aufgearbeitet und ungehörte oder unberücksichtigte Sachverhalte aufbereitet." Diese Schriftsätze trugen nicht den Briefkopf des steuerlichen Vertreters und waren vom BF unterschrieben. 3. Am 09.12.2015 erließ die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO wegen Fehlens von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 BAO mit dem Hinweis, dass bei Nichtbehebung der Mängel bis zum 15.01.2016 die Beschwerde als zurückgenommen gelte. 4. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 ersuchte der BF um Fristverlängerung zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages, welchem die Behörde mit Bescheid vom selben Tag stattgab und die Frist bis 15.02.2016 verlängerte. Das Ansuchen wurde mit der Vielzahl der Anfechtungspunkte und der aufgrund der guten Auftragslage im Tagesgeschäft gebundenen Arbeitszeit begründet. 5. Mit Schriftsatz vom 12.02.2015 ersuchte der steuerliche Vertreter um eine weitere Fristverlängerung bis 29.02.2016. Begründet wurde diese mit einem EDV-Defekt in der Sphäre des BF. 6. Am 29.02.2016 brachte der steuerliche Vertreter folgende Schriftsätze ein: a. Begründung zu Bescheidbeschwerden 2009 mit dem Anfechtungspunkt "Neufestsetzsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Umsatzsteuer entgegen der ursprünglichen Bescheide". Unter beantragte Änderungen und Begründungen führte der BF aus: "Anerkennung der Vorsteuern und Ausgaben It. Beilage als Betriebsausgaben. Im Zuge der BP wurden diese nicht anerkannt oder gekürzt. Die Begründungen finden Sie ebenfalls in der Beilage. Weiters beantragen wir die Anerkennung der vorhandenen Betriebsgegenstände als GWG oder im Zuge der AfA zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit It. beiliegender Aufstellung zum 01.01.2009. Diese wurden leider ursprünglich nicht vom Unternehmen in die Erfolgsermittlung aufgenommen. Anerkennung der ursprünglich angesetzten KM-Gelder als Reisekosten. Lt. Feststellung der BP erfolgte eine Festsetzung der Reisekosten und Kfz-Aufwände im Schätzungswege, obwohl die Fahrtenaufzeichnungen in Form von Kalendern vorgelegen sind. Anerkennung der mit der Errichtung der Zufahrt verbundenen Kosten. Die Rechnung der Firma Weidinger wurde zu Gänze gekürzt. Diese Investitionen waren notwendig um ein Carport als Lagerfläche errichten zu können bzw. die Straße so zu verbreitern, dass ein LKW zufahren konnte. Die Zufahrt wurde rein betrieblich veranlasst verlegt, erweitert vergrößert und neu errichtet. In der Beilage finden Sie hierzu weitere Darstellungen." Der Beschwerde beigelegt wurden * eine "Bestandsliste" mit gebrauchten Geräten, * ein Blatt mit kommentierten Buchungen und folgenden Anmerkungen: "Keine Aktivierung Garagentore Palisa" - Anerkennung der Gesamtausgaben iHv Euro 3.161,68 als Instandhaltungsaufwand. Die BP kürzte um 50% (Euro 1.580,84) mit dem Argument, dass eine von 2 Garagen zur Unterstellung eines privaten Kfz diente. Vielmehr dienten die Garagen jedoch der Lagerung von Betriebsgegenständen. Erst ab dem Jahr 2015 wurde eine externe Halle zur Lagerung angemietet. Bis dahin erfolgte die Lagerung in den vorhandenen Garagen. Die pauschalen Aufwandskürzungen umfassen auch die Heizkosten. Es wurde jedoch nur die betrieblich veranlassten Heizkosten zum Ansatz gebracht. … Volle Anerkennung der Telefonausgaben als Betriebsausgaben, da es für das betreffende Jahr einen privaten Telefonanschluss gegeben hat. In der pauschalen Kürzung durch die BP wurden Kreditkartenzahlungen (zum Teil) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Es handelte sich jedoch ausschließlich um die Zahlung von betrieblich veranlassten Aufwendungen." b. Begründung zu Bescheidbeschwerden 2010, 2011 und 2012 mit dem Anfechtungspunkt "Neufestsetzsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Umsatzsteuer entgegen der ursprünglichen Bescheide". Unter beantragte Änderungen und Begründungen führte der BF aus: "Anerkennung der Vorsteuern und Ausgaben It. Beilage als Betriebsausgaben. Im Zuge der BP wurden diese nicht anerkannt oder gekürzt. Die Begründungen finden Sie ebenfalls in der Beilage. Anerkennung der ursprünglich angesetzten KM-Gelder als Reisekosten. Lt. Feststellung der BP erfolgte eine Festsetzung der Reisekosten und Kfz-Aufwände im Schätzungswege, obwohl die Fahrtenaufzeichnungen in Form von Kalendern vorgelegen sind." Den Beschwerden beigelegt wurden jeweils ein Blatt mit kommentierten Buchungen und folgenden Anmerkungen: "Die pauschalen Aufwandskürzungen umfassen auch die Heizkosten. Es wurden jedoch nur die betrieblich veranlassten Heizkosten zum Ansatz gebracht. … Volle Anerkennung der Telefonausgaben als Betriebsausgaben, da es für das betreffende Jahr einen privaten Telefonanschluss gegeben hat. In der pauschalen Kürzung durch die BP wurden Kreditkartenzahlungen (zum Teil) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Es handelte sich jedoch ausschließlich um die Zahlung von betrieblich veranlassten Aufwendungen."   c. Begründung zu Bescheidbeschwerden 2013 mit dem Anfechtungspunkt "Festsetzsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Umsatzsteuer". Unter beantragte Änderungen und Begründungen führte der BF aus: "Anerkennung der Vorsteuern und Ausgaben It. Beilage als Betriebsausgaben. Im Zuge der BP wurden diese nicht anerkannt oder gekürzt. Die Begründungen finden Sie ebenfalls in der Beilage. Anerkennung der ursprünglich angesetzten KM-Gelder als Reisekosten. Lt. Feststellung der BP erfolgte eine Festsetzung der Reisekosten und Kfz-Aufwände im Schätzungswege, obwohl die Fahrtenaufzeichnungen in Form von Kalendern vorgelegen sind. Die Diäten iHv brutto Euro 3.630 wurden offensichtlich ohne Begründung gekürzt. Wir beantragen die volle Anerkennung als Betriebsausgabe und Verrechnung der Vorsteuern." Der Beschwerde beigelegt wurde ein Blatt mit kommentierten Buchungen und folgenden Anmerkungen: "Die pauschalen Aufwandskürzungen umfassen auch die Heizkosten. Es wurde jedoch nur die betrieblich veranlassten Heizkosten zum Ansatz gebracht. … Volle Anerkennung der Telefonausgaben als Betriebsausgaben, da es für das betreffende Jahr einen privaten Telefonanschluss gegeben hat. In der pauschalen Kürzung durch die BP wurden Kreditkartenzahlungen (zum Teil) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Es handelte sich jedoch ausschließlich um die Zahlung von betrieblich veranlassten Aufwendungen."   d. Begründung zu Bescheidbeschwerden zu Festsetzung Umsatzsteuer 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014 und 10-12/2014 mit dem Anfechtungspunkt "Festsetzsetzung der Umsatzsteuer". Unter beantragte Änderungen und Begründungen führte der BF aus: "Anerkennung der Vorsteuern und Berechnung der Umsatzsteuer lt. Beilage. Im Zuge der BP wurden die Vorsteuerbeträge teils nicht anerkannt oder gekürzt. Die Begründungen/Berechnungen finden Sie in der Beilage." Als Beilage finden sich monatliche Umsatzsteuerverprobungen, in denen eine Zahllast, aber keine weitere Begründung ersichtlich ist. Sämtliche Begründungen der Beschwerden tragen den Briefkopf des steuerlichen Vertreters, wobei das Schriftbild identisch mit den Beschwerden vom 03.12.2015 ist, welche im Briefkopf nur den Namen und die Adresse des BF anführen. 7. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 samt Beilagen (3 Rechnungen) beantwortete der BF ein Ersuchen um Ergänzung der belangten Behörde, welche Zahlungsnachweise zu sämtlichen in den Beilagen zu den Beschwerden angeführten Positionen anforderte, nur teilweise. Bezüglich der aus dem Privatbereich eingelegten Wirtschaftsgüter wurde vorgebracht, dass keine Rechnungen mehr vorhanden seien. 8. Ein für 26.01.2017 angesetzter Erörterungstermin bei der belangten Behörde konnte wegen einer beim BF ausgeführten Knieoperation nicht abgehalten werden. 9. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 06.02.2017 erklärte die belangte Behörde sämtliche Beschwerden gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Bezüglich der Beschwerden betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren und der Anspruchszinsen wurde begründend ausgeführt: "Mit Bescheid vom 09.12.2015, zugestellt am 11.12.2015, wurde Ihnen aufgetragen, die Mängel Ihrer Beschwerden vom 04.12.2015 bis zum 15.01.2016 (Frist verlängert bis zum 29.02.2016) zu beheben. Mit Schriftsätzen vom 29.02.2016 wurde diesem Auftrag zwar rechtzeitig entsprochen, allerdings enthielten die Eingaben keine Begründung hinsichtlich Wiederaufnahme und Anspruchszinsen. Da somit ein gesetzliches Erfordernis einer Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 BAO gänzlich fehlte und dieser Mangel nicht behoben wurde, gelten die Beschwerden aufgrund der zwingenden Rechtsfolge des § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen." Bezüglich der Beschwerden betreffend die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Festsetzungsbescheide Umsatzsteuer wurde begründend ausgeführt: "In den Schriftsätzen vom 29.02.2016 wurde unter der Überschrift "Begründungen" auf die Beilagen verwiesen. Diese Beilagen enthalten Aufstellungen mit einzelnen Positionen, welche im Rahmen der Betriebsprüfung gekürzt wurden. Aus diesen Beilagen ist nicht klar erkennbar, worin die Unrichtigkeit der bekämpften Bescheide liegen soll. In der Spalte "Anmerkungen" ist teilweise kein Text enthalten, sodass überhaupt kein Ansatzpunkt zu erkennen ist, aus welchen Gründen die Beschwerde in diesen Punkten für erfolgversprechend gehalten wird. Andere Anmerkungen wie "Anteil 40 % wurde bei der Besprechung vereinbart", "Rechnung vorhanden" oder,,????" stellen keine substantielle Begründung dar. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1992, 91/15/0135)." 10. Mit Eingabe vom 01.03.2017 beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage der Beschwerden beim Bundesfinanzgericht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Zu den Beschwerdepunkten wurde nichts vorgebracht. 11. Am 04.04.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor und nahm wie folgt Stellung: "Die Schriftstücke vom 29.02.2016 enthielten hinsichtlich der Wiederaufnahme und der Festsetzung von Anspruchszinsen keinerlei Begründung. Bezüglich der restlichen Bescheide war nicht klar erkennbar, worin die Unrichtigkeit der bekämpften Bescheide liegen soll bzw. aus welchen Gründen die Beschwerden in den einzelnen Punkten für erfolgversprechend gehalten wurden (Fehlen des gesetzlichen Erfordernisses einer Begründung). Aufgrund der zwingenden Rechtsfolge des § 85 Abs. 2 BAO waren daher die Beschwerden für zurückgenommen zu erklären (vgl. auch VwGH vom 14.09.1992, 91/15/0135)."   Rechtliche Beurteilung: Die durch den BF eingebrachte Beschwerde erwies sich als mangelhaft, da sie nicht die gemäß § 250 Abs 1 BAO erforderlichen Angaben enthielt. Nach § 85 Abs 2 BAO war das Finanzamt verpflichtet, bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Inhaltserfordernisse einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Mit Bescheid vom 09.12.2015, zugestellt am 11.12.2015, wurde dem BF aufgetragen, die Mängel seiner Beschwerden vom 04.12.2015 bis zum 15.01.2016 (Frist verlängert bis zum 29.02.2016) zu beheben. Die Schriftsätze des BF vom 29.02.2016 enthielten keine Begründung hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren und die Festsetzung der Anspruchszinsen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2017 erklärte die belangte Behörde die Beschwerden gegen die hier gegenständlichen Bescheide gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.   Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich, daher kann der Sachverhalt gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. Da der BF dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, gilt die Beschwerde aufgrund der zwingenden Rechtsfolge des § 85 Abs. 2 BAO mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurückgenommenerklärung - wie hier - von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig. Unbillig wäre es, von der mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn eine Eingabe zur Mängelbehebung erfolgt wäre, welche zu ihrer Beurteilung noch einer Interpretation bedürfte und wenn von einer mündlichen Verhandlung noch Entscheidendes zur Vornahme dieser Interpretation zu erwarten wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall. Da bezüglich der Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide überhaupt keine Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag erfolgt ist, wird das Ermessen hier dahingehend geübt, dass von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.     Linz, am 3. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100456/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100456.2017
Stammnummer
135177
Gültig
03.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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