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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500592/2021

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung - Höhe des vollstreckbaren Betrages strittig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500592/2021vom 25.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DUSCHEL - HANTEN - KURZ, Rechtsanwälte, St. Wendelin Platz 6, 1220 Wien, wegen Beschwerde vom 29. März 2021 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungs-abteilung 32, vom 11. März 2021, Zahl: ***1***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der zu zahlende Gesamtbetrag laut Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 11. März 2021, Zahl: ***1***, mit € 693,00 (Geldstrafe: € 630,00, Kosten € 63,00, zu zahlender Gesamtbetrag: € 693,00) festgelegt. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 1.3.2021 erging seitens des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 32, eine Vollstreckungsverfügung betreffend Verwaltungsstrafe an den nunmehrigen Beschwerdeführer Herrn ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) folgenden Inhaltes: "Die rechtskräftige Strafe zu GZ ***1*** vom 15.11.2018 wegen Übertretung des § 19 Abs. 1 VGSG 2005 vom 18.1.2017 in AdresseX, wurde bis heute nicht bezahlt. Details zur Forderung: Geldstrafe: € 630,00 Kosten € 126,00 Zu zahlender Gesamtbetrag: € 756,00 Wir müssen daher zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügen." ------- Gegen diese Vollstreckungsverfügung richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. an das Verwaltungsgericht Wien vom 29.3.2021, welche zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht abgetreten wurde. Unter den Beschwerdegründen wird ausgeführt, die Vollstreckungsverfügung werde angefochten, soweit eine den Betrag von € 630,00 übersteigende rechtskräftige und noch offene Strafe behauptet werde. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Wien sei Verwaltungsstrafe von € 700,00 auf € 630,00 herabgesetzt worden. Der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde sei mit € 63,00 festgesetzt worden. Aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde ergebe sich zwar eine Verwaltungsstrafe i.H.v. € 700,00. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Wien, GZ: ***2*** sei diese Strafe aber auf € 630,00 reduziert worden. Dieses Erkenntnis sei von der belangten Behörde völlig übergangen worden. Die Vollstreckungsverfügung sei sohin nicht nachvollziehbar, willkürlich und verfassungswidrig. Hinsichtlich der Kosten von € 63,00 sei auszuführen, dass der Bf. über eine Rechtsschutzversicherung verfüge. Es sei mit gleicher Post um Versicherungsschutz und Leistung des Betrages von € 63,00 angefragt worden. Der Bf. stelle daher den Antrag auf Beischaffung des Aktes des Bundesfinanzgerichtes Wien, ***2*** und auf Kenntnisnahme beiliegender E-Mail an die Rechtsschutzversicherung. Zur aufschiebenden Wirkung bringt der Bf. vor, ein sofortiger Vollzug im Ausmaß der Anfechtung wäre mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden. Einerseits ergebe sich aus beiliegenden Erkenntnis eindeutig, dass die Verwaltungsstrafe der belangten Behörde in einem wesentlichen Umfang, und die Vollstreckungsverfügung sohin jedenfalls teilweise rechtswidrig sein müsse. Darüber hinaus gehe der Bf. vom aufrechten Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung aus, welche die Verfahrenskosten voraussichtlich leisten werde. Andererseits betreibe er einen gastronomischen Betrieb, welcher aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht geöffnet sein dürfe. Es werde beantragt, 1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. die angefochtene Vollstreckungsverfügung im Ausmaß der Anfechtung zu beheben und die Höhe des zu zahlenden Betrages auf den Betrag von € 630,00 herabzusetzen. 3. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. ------- Mit Schreiben vom 19.11.2021 verzichtete der Bf. durch seinen Verteidiger auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung, seitens des Magistrates der Stadt Wien wurde auf eine solche ebenfalls verzichtet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. (2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist. (3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ergibt sich aus § 5 WAOR. Zu Recht bringt der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde vor, dass mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 09.11.2018, ***2***, dass im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG die Geldstrafen auf je € 630,00 und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrenswerden gemäß § 64 VStG mit je € 63,00 herabgesetzt wurden. Unstrittig ist, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 09.11.2018, ***2***, dem Bf. ordnungsgemäß zugestellt wurde und dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht bestritten wird auch der Umstand, dass die gegenständliche Geldstrafe samt Kosten vom Bf. bislang - somit auch zum Fälligkeitstag - nicht entrichtet wurde und damit vollstreckbar ist. Die Einbringung hemmende Tatsachen wurden nicht vorgebracht. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 27.10.2021 gab die belangte Behörde am 4.11.2021 folgende Stellungnahme zur Beschwerde des Bf. vom 29.3.2021, GZ: ***1***, ab: "Zu dieser Strafe haftet derzeit ein Rückstand von € 693,00 aus. Aufgrund eines Buchungsfehlers wurde die Vollstreckungsverfügung am 1.3.2021 mit einem falschen Betrag (€ 756,00) versendet. Der Fehler wurde bereits berichtigt. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.04.2021 ebenfalls mitgeteilt. Bis dato sind vom Beschwerdeführer keine Zahlungen auf diese Geldstrafe (samt Kosten) eingelangt." Somit haftet derzeit noch ein Betrag von € 693,00 an Strafe samt Kosten unberichtigt aus und die Vollstreckungsverfügung vom 1.3.2021 war daher spruchgemäß anzupassen und zu korrigieren. Der Umstand, dass die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens möglicherweise von der Rechtsschutzversicherung des Bf. getragen werden, ändert - bis zu deren tatsächlicher Bezahlung - nichts daran, dass diese zwangsweise eingebracht werden können. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG hat eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht gegen eine Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Nach der Aktenlage wurden jedoch ohnehin keine Vollstreckungshandlungen gegen den Bf. gesetzt, sodass ihm eine aufschiebende Wirkung de facto zugekommen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.   Wien, am 25. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500592/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500592.2021
Stammnummer
135158
Gültig
25.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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