Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1879-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1879-W/04vom 13.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. April
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Bw. für ihren Sohn Kind, geb. am
12. August 1999, die erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Februar 2002
zusteht.
Die Bw. stellte am 27. Jänner 2004 einen Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe. Als Grund führt sie "starke
Beeinträchtigung durch schwere Allergie" an.
Über Aufforderung des Finanzamtes erstellte das
Bundessozialamt am 8. April 2004 - nach Untersuchung des Kindes am 17.
März 2004 - folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten:
Anamnese:
Allergie
mit 2 Jahren aufgefallen, rezidiv. allergische Manifestationen in Form von
chronischer Rhinitis, rezidiv. Bronchitiden, Conjunctivitiden
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Clarityn
Nasenspray und Tabletten, sonst keine weitere Therapie
Untersuchungsbefund:
Derzeit
guter Az und EZ, Haut derzeit blank, keine Neurodermitis, Pulmo VA, derzeit auch
keine Rhinits,
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-03-16
FA F. HNO, Dr.S.
Dg.:
chron. tonsillitis, Adenoide, Mittelohrentzündungen bei Gräserallergie
Diagnose(n):
Chronische
HNO-Affektionen bei Allergischer Diathese
Richtsatzposition:
645 Gdb: 030% ICD: T78.4
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-04-07 von G.B.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-04-08
Leitender
Arzt: G.T.
,Auf Grund dieses
Gutachtens erließ das Finanzamt am 16. April 2004 einen abweisenden
Bescheid.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 8 (4) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich
Euro 138,30.
Gemäß
§ 8 (5) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1958, BGBl.Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Das beim Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen eingeholte ärztliche
Sachverständigengutachten ergab, dass der Grad der Behinderung von
Kind keine 50 vH
beträgt.
Ihr Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe muss daher abgewiesen
werden."
Die Bw. stellte am 3. Mai 2004 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führt dazu aus:
"Wie Sie aus
beiliegendem ärztlichen Gutachten ersehen können, sind die
allergischen Reaktionen von Kind im
Jahresverlauf unterschiedlich. (Bei der Untersuchung waren keine
Hautirritationen feststellbar; zur Zeit hat er eine juckende Dermatitis). Ebenso
erlaube ich mir anzuführen, dass eine Reihe von Maßnahmen gesetzt
werden mussten (und vermutlich auch in Zukunft noch durchgeführt werden
müssen), um L. Allergie
einigermaßen in den Griff zu bekommen. (Auswechseln von Sitzgarnitur,
Matratze etc.; Abringen eines Sonnenschutzes, da mein Sohn sehr stark auf
Sonnenstrahlen reagiert; udgl. mehr).
Im Hinblick auf das
oben Angeführte bin ich der Meinung, dass die Beeinträchtigung meines
Sohnes höher als 30 % ist...."
Über neuerliches Ersuchen durch das Finanzamt
erstellte das Bundessozialamt am 19. Juli 2004 ein weiteres Gutachten, welches
wie folgt lautet:
Anamnese:
Mittelohrentzündung
seit 18.LM, DU erbrachte Allergie (Gräser, Hausstaub).
Symptome:
verlegte Nasenatmung, Konjunktivitis, tlw. Neurodermitis. Symptome
ganzjährig. Hautmanifestation gluteal, Beugen, Frequenz 3-4x/Jahr. Vor 1
Jahr Adenektomie u. TE, danach weiter Otitiden. Die Berufung erfolgte, da lt. AW
im Erstgutachten die Schwere der Erkrankung zu wenig und die Dermatitis nicht
berücksichtigt wurde. Auch im vorliegenden GA wird die bestehende
Behinderung der Nasenatmung durch chronisch rezidivierende HNO-Infektionen mit
30% eingestuft - dies ist der oberste Rahmensatz und berücksichtigt den
ganzjährigen Verlauf. Die atop. Dermatitis ist mild ausgeprägt
(unterer Rahmensatz 20%). Ein GdB Von 50% wird nicht erreicht.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Clarityn,
Tabletten, Autentropfen, Nasenspray. Haut: Mischsalbe, Ölbäder
Untersuchungsbefund:
AZ
u. EZ, interner Status o.B., Nasenatmung dzt. frei, Pulmo: keine Obstruktion,
Haut: leicht ausgepr. neuroderm. Areale li. OE, sonst o.B.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-03-16
Dr.S.
Ges.IgE:
0, Allergie: Gräser++++, Alternaria.
2004-04-04
Dr.R., KINDERFA.
Allergie
seit 01/03 mit Rhinokonjunktivitis. atopische Dermatitis
2004-01-16
Dr.S.
Gräser
,Hausstaubmilbe, rezidiv. Otitiden, Rhinitis
Diagnose(n):
allergische
Rhinokonjunktivitis, Otitiden
Richtsatzposition:
655 Gdb: 030% ICD: T78.4
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da ganzjährig rezidiv.
atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
698 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS,
da nur mild ausgeprägt
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Das
führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-07-19 von G.H.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-07-19
Leitender
Arzt: G.T.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Da aus dem Akt nicht ersichtlich war, ob der Bw. auch das
zweite Sachverständigengutachten zur Kenntnis- und eventuellen
Stellungnahme übermittelt wurde, wurde eine Ablichtung des Gutachtens mit
Schreiben vom 30. November 2004 an die Bw. übermittelt.
Die Bw. hat sich zu dem Gutachten bis dato nicht
geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn der Bw. wurde von zwei
verschiedenen Ärzten (Fachärzte für Kinderheilkunde) untersucht.
Die beiden Gutachten divergieren nur gering. Im ersten Gutachten wurde der
Behinderungsgrad mit 30 v.H. und im zweiten Gutachten mit 40 v.H.
festgestellt.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit weniger als 50 v.H. mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 13.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1879-W/04
- Stammnummer
- 13515
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF