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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100289/2012

Zurückweisung nach ersatzloser Aufhebung der bekämpften Bescheide nach § 300 Abs 1 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100289/2012vom 24.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO ist nur gegen Bescheide zulässig, die von Abgabenbehörden erlassen wurden. Die angefochtenen Bescheide wurden gemäß § 300 Abs 1 BAO aufgehoben, und zwar ersatzlos. Da sich die Beschwerde nunmehr gegen aufgehobene und nicht ersetzte Bescheide richtet, ist sie zwischenzeitig unzulässig geworden. Nicht zulässige Bescheidbeschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch GEYER & GEYER Wirtschaftstreuhand GmbH, Rudolf von Alt-Platz 1, 1030 Wien, hinsichtlich der Beschwerde vom 23. November 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 - nunmehr Finanzamtes Österreich - vom 25. Oktober 2011 betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2007 bis 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig geworden zurückgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Sachverhalt Die Beschwerde vom 23. November 2011 wurde am 26. Jänner 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 27. September 2021 erteilte der Beschwerdeführer durch den steuerlichen Vertreter seine Zustimmung, dass die belangte Behörde die bekämpften Bescheide gemäß § 300 BAO aufhebt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27. September 2021 wurde der belangten Behörde gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei (§ 300 Abs 1 lit a BAO) zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide weitergeleitet, ihr hierfür eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, ihr aufgetragen, gemäß § 300 Abs 3 BAO mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden und gemäß § 300 Abs 5 zweiter Satz BAO die Abgabenbehörde das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen. Die vorlegende Behörde hat mit Bescheid vom 5. November 2021 die bekämpften Bescheide ersatzlos aufgehoben. Der steuerliche Vertreter erklärte am 24. November 2021, dass der Aufhebungsbescheid gemäß § 300 BAO zugestellt wurde. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesfinanzgerichts und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) Zweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes. Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035). Auf Grundlage der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers und der beschlussmäßigen Weiterleitung der Zustimmungserklärung an die belangte Behörde hat diese einen die bekämpften Bescheide ersatzlos aufhebenden Bescheid innerhalb der gesetzten Frist erlassen. Durch die Bekanntgabe der Aufhebung der angefochtenen Bescheide lebt die Zuständigkeit und die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts gemäß § 300 Abs 5 BAO wieder auf. Gemäß § 300 Abs 3 BAO ist grundsätzlich mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Ein den aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid ist dann ausnahmsweise nicht zu erlassen, wenn in der Sache kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (siehe Ritz, BAO6 § 300 Tz 13). Nach neuer Ansicht der belangten Behörde war für die Zeiträume 2007 bis 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer keine Kapitalertragsteuer festzusetzen. Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die von Abgabenbehörden erlassen wurden, Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig. § 260 Abs 1 BAO lautet: "Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde." Eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO ist nur gegen Bescheide zulässig, die von Abgabenbehörden erlassen wurden. Die angefochtenen Bescheide wurden gemäß § 300 Abs 1 BAO aufgehoben, und zwar ersatzlos. Da sich die Beschwerde nunmehr gegen aufgehobene und nicht ersetzte Bescheide richtet, ist sie zwischenzeitig unzulässig geworden. Nicht zulässige Bescheidbeschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen (siehe Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260 (Stand 1.9.2014, rdb.at) Anm 6 und Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 300 Rz 25) Gemäß § 274 Abs 3 iVm Abs 5 BAO kann der Einzelrichter ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde unter anderem als unzulässig zurückzuweisen ist. Aus Gründen einer ökonomischen Verfahrensführung, der Unstrittigkeit des Sachverhalts sowie in Anbetracht der dem Beschwerdebegehren entsprechenden ersatzlosen Aufhebung der bekämpften Bescheide war von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. 4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich diese Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 243 und 260 BAO) ergeben, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zuzulassen.   Wien, am 24. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100289/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100289.2012
Stammnummer
135129
Gültig
24.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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