Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500666/2021
Parkometer - Beschwerde gegen Mahnung nicht zulässig - Zurückweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500666/2021vom 01.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des R**** A****, geb: **.**.****, [Adresse], vom 1.11.2021, gegen die Mahnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 22.10.2021, MA67/216700505367/2021 den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.7.2021, MA67/216700505367/2021, wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurden über ihn nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Übernahme am 9.9.2021 zugestellt. Ein Rechtsmittel (Einspruch) wurde nicht erhoben, die Strafverfügung wurde daher am 24.9.2021 mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 22.10.2021 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 60,00 Euro Strafe ein und setzte eine Mahngebühr von 5,00 Euro fest. Weiters wies der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein bei Nichteinzahlung erforderliches gerichtliches Exekutionsverfahren für den Beschwerdeführer mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 1.11.2021 gegen diese Mahnung Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, nicht er sei der Lenker gewesen, sondern eine bestimmte andere, mit Namen, Geburtsdatum und Führerscheinnummer näher bezeichnete Person, an welche er das Fahrzeug verliehen gehabt habe, und welche üblicherweise alle sie betreffenden Strafverfügungen bezahlt habe.
§ 10 Abs 1 VVG idF ab 1.1.2014 lautet:
"Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden."
§ 54b VStG, BGBl I Nr 57/2018, normiert:
"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) … (2) …(3) …"
Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist gemäß § 7 Abs 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Bei einer Mahnung handelt es sich um eine bloße Verfahrensanordnung, diese ist daher nicht selbständig bekämpfbar (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1238/1).
Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden.
Eine Zurückweisung hat ua dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde unzulässig ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5).
Eine Beschwerde ist nach dem Gesagten ua dann unzulässig, wenn sie sich gegen eine bloße Verfahrensanordnung richtet.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine Mahnung iSd § 54b VStG und damit gegen eine Verfahrensanordnung richtet, erweist sie sich als unzulässig und ist sie daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Damit ist es dem Bundesfinanzgericht auch verwehrt, auf das (materielle) Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht er, sondern eine näher angeführte andere Person die Straftat begangen habe, einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500666/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500666.2021
- Stammnummer
- 135120
- Gültig
- 01.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF