Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0342-S/03
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter/Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0342-S/03vom 13.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch P., vom
20. Dezember 2002 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 19. November 2002 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) wurde im September
1997 errichtet und betreibt seit November 1997 auf Grund eines Pachtvertrages
den Restaurant- und Hotelbetrieb G.. Im Streitzeitraum 1998 bis 2001 war an der
Bw J.G. zu 44% (S 220.000,-) beteiligt und übte gleichzeitig die
Funktion des Geschäftsführers aus, wofür er eine entsprechende
Vergütung (1998 S 760.000,-; 1999 S 720.000,-; 2000
S 840.000,-; 2001 S 790.000,-) erhielt. Weiters war F.P. - dieser
ist im Firmenbuch ebenfalls als Geschäftsführer eingetragen - an der
Bw. im maßgeblichen Zeitraum zu 26% (S 130.000,-) beteiligt. Laut
Mitteilung der Bw. vom 29. Juli 2002 übte F.P. keine
Geschäftsführungstätigkeiten aus. Die an ihn entrichteten
Vergütungen (1998 S 220.000,-; 1999 S 240.000,-; 2000 S 240.000,-; 2001 S
367.627,28) habe dieser für die Erstellung der laufenden Buchhaltung und
der Bilanzen erhalten.
Bei der Bw. fand eine
Lohnsteuerprüfung statt. Mit dem Haftungs- und Abgabenbescheid vom 19.
November 2002 schrieb das Finanzamt der Bw. in Zusammenhang mit den an die
beiden oben angeführten Gesellschafter entrichteten Vergütungen
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in der
Höhe von S 187.649,90 sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in der
Höhe von S 21.78,88 vor.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Gegen die Ansicht des
Finanzamtes, wonach die beiden allein zeichnungsberechtigten
Geschäftsführer ein dienstnehmerähnliches Verhältnis zur Bw.
hätten, würden die in der Folge angeführten Sachargumente
sprechen: 1) Pachtvertrag mit der B. Die beiden
Gesellschafter/Geschäftsführer haften persönlich als
Einzelpersonen - nicht als Geschäftsführer für die im
Pachtvertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das heißt, der Pachtvertrag
wurde so abgeschlossen, dass die B. bei Kündigung des Pachtvertrages J.G.
und F.P. gesondert aus ihren persönlichen Haftungen entlassen muss. Eine
einfache Kündigung durch die Bw. ist nicht ausreichend für die
Haftungsentlassung. Im Zuge eines Verkaufes der Gesellschaft oder von
Gesellschaftsanteilen verbleibt der Pachtvertrag bei den
Gesellschaftern. 2) Persönliche Haftung für Kredite der
Bw. Beide Gesellschafter haben neben der normalen Haftung als
Geschäftsführer persönliche Haftungen für die Kredite der
Bw. übernehmen müssen. Die Haftungen betragen ein Vielfaches der
jährlichen Tätigkeitsvergütungen. 3) Bestimmende Mehrheit
in der Gesellschaft; Weisungsungebundenheit Durch die eingeführte
Sperrminorität zugunsten der beiden
Gesellschafter/Geschäftsführer war es jedem einzelnen möglich,
sämtliche qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse zu blockieren und ihrem
Willen entsprechend zu ändern. 4) Nicht dienstnehmerähnliche
Kriterien beide Gesellschafter haben keine
Arbeitszeitregelungen es gab keine Krankenstandsregelungen, keine
Regelungen bezüglich des Urlaubes, es war - keine Kündbarkeit
gegeben die Abwesenheit im Betrieb wurde ohne Absprache mit den anderen
von jedem einzeln bestimmt es gibt ein Vertretungsrecht der
Geschäftsführer 5) Bereichsleiter Weiters wird darauf
verwiesen, dass bei der Bw. die beiden weiteren Gesellschafter als Dienstnehmer
tätig sind. Diese beiden Gesellschafter, die keine
Geschäftsführerfunktion inne haben, sind Bereichsleiter im Bereich des
Restaurants und im Bereich des Hotelbetriebes. Die beiden Bereichsleiter sind
für das ihnen unterstellte Personal zuständig. Für den normalen
Geschäftsbetrieb der Bw. ist die Anwesenheit der beiden
Geschäftsführer nicht notwendig. Die Bereichsleiter werden
entsprechend ihrer Tätigkeit entlohnt und ihre Bezüge unterliegen
sämtlichen Lohnabgaben. Nur die Tätigkeiten von J.G. und F.P. wurden
durch ihre Sonderstellung im Betrieb durch Sondervereinbarungen
vergütet. 6) Verantwortung für die
Unternehmensführung J.G. und F.P. sind für sämtliche
unternehmerische Agenden wie Auftragserteilung und Auftragsverweigerung,
Aufgabenverteilung im Betrieb, Gewinnverteilung usw. zuständig. Sie haben
bedingt durch ihre unternehmerische Stellung die Möglichkeit, die
Einnahmen- und Ausgabengebarung allein zu entscheiden und sind unabhängig
in allen Organisationsfragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993,
normiert u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat
an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten
Teil (Teilstrich) der letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.: Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Jahre bis 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und ab 1. Jänner 1999 §
122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen ist, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen;
entscheidend ist das tatsächlich verwirklichte Geschehen.
Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse
vom 18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Mit dem Erkenntnis vom 10. 11.
2004, Zl. 2003/13/0018, hat der VwGH seine bisherige Rechtsprechung wie folgt
revidiert: "Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gibt - auch im Lichte der daraus
gewonnenen Erfahrungen - dazu Anlass, die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme der
Gleichwertigkeit der zu Punkt 3.3 genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist."
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339). In
Entsprechung der dargelegten Rechtslage kommt somit dem Umstand der
Eingliederung des Gesellschafters/Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus entscheidende Bedeutung zu. Mit dieser
Voraussetzung hat sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinem
Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054, auseinandergesetzt. Danach ist die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben,
wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung ist im gegenständlichen
Fall gegeben. Die Bw. wurde im September 1997 errichtet. Seit diesem Zeitpunkt
vertreten die Gesellschafter-Geschäftsführer J.G. und F.P. laut
Firmenbuch die Bw. selbständig. Das Vertragsverhältnis ist auf Dauer
angelegt und besteht nicht in der Abwicklung eines z.B. konkreten
Projektes.
Wie die Bw. im Rahmen der Berufungsschrift selbst darlegte,
waren die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer im Streitzeitraum
"für sämtliche unternehmerische Agenden wie Auftragserteilung und
Auftragsverweigerung, Aufgabenverteilung im Betrieb, Gewinnverteilung, usw.
zuständig". Somit war den in Rede stehenden Personen die Leitung des
gesamten kaufmännischen Bereiches und die Wahrnehmung und Erfüllung
aller im GmbH-Gesetz genannten Obliegenheiten eines Geschäftsführers
übertragen. Dass gegenständlich diese Obliegenheiten von den konkreten
Personen, welche dafür ja auch eine angemessene Vergütung erhielten,
nicht erfüllt worden wären, wurde von der Bw. nicht
vorgebracht.
Wenn nunmehr die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.
Juni 2002 entgegen ihren in der Berufungsschrift erfolgten Aussagen (!) nunmehr
erstmalig mitteilt, dass es sich bei den Tätigkeitsvergütungen, die an
F.P. ausbezahlt wurden, "um reine Honorare für die Erstellung der
Buchhaltung und Bilanzierung gehandelt" habe, so vermag die Bw. damit nichts zu
gewinnen, spricht doch dieser Umstand umso mehr für das Vorliegen eines
"echten" Dienstverhältnisses und somit für eine damit verbundene
organisatorische Eingliederung in den Organismus der Bw..
Aus dem dargelegten Aufgabenbereich der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer und der Tatsache, dass sie durchgehend
(seit Errichtung der Gesellschaft) als Geschäftsführer für die
Bw. bzw. zumindest für die Bw. tätig waren, ist auf deren
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus zu schließen. Der
Umstand, dass sich Geschäftsführer durch Mitarbeiter vertreten lassen
können, vermag nichts an der Beurteilung der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Bw. zu ändern, denn die Delegierung von
Arbeiten ist auch bei leitendem Führungspersonal keine unübliche
Vorgangsweise. Es steht somit einem Dienstverhältnis nicht entgegen, wenn
sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei
bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können (VwGH 18.2.1999,
97/15/0175; 22. 4. 2004, 2002/15/0148, 0139).
Auch der Einwand, wonach für die Bereiche "Restaurant"
sowie "Hotel" jeweils ein eigener Bereichsleiter zuständig sei, geht an der
Sache vorbei, werden doch dadurch die aufgezeigten Tätigkeitsbereiche der
Gesellschafter/Geschäftsführer J.G. und F.P. nicht betroffen.
Weiters kommt in Anlehnung an die höchstgerichtliche
Judikatur, wie eingangs bereits dargelegt, dem Fehlen einer fixen Arbeitszeit,
eines fixen Arbeitsortes sowie einer arbeitsrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Einstufung der Tätigkeit keine Bedeutung zu.
Ebenso unerheblich ist die Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz.
Die in der Berufungsschrift weiters angeführten und im
vorstehenden Sachverhalt angeführten Argumente (Punkt 1, Pachtvertrag mit
der B.; Punkt 2, Persönliche Haftung für Kredite der Bw.; Punkt 3,
Bestimmende Mehrheit in der Gesellschaft) sind nach Ansicht des UFS der
Gesellschafterstellung der Gesellschafter/Geschäftsführer zuzurechnen
bzw durch die mangelnde Weisungsgebundenheit eines wesentlich beteiligten
Gesellschafters bedingt und verbleiben hinsichtlich der Frage der
organisatorischen Eingliederung ohne Bedeutung.
Im Berufungsfall ist unter Berücksichtigung des
"funktionalen" Verständnisses des Begriffes "Eingliederung in den
betrieblichen Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076) und unter Bedachtnahme
auf den umfangreichen unstrittigen Tätigkeitsbereich der
Gesellschafter-Geschäftsführer eine faktische Eingliederung derselben
bei Erfüllung der von ihnen persönlich übernommenen
Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben. In
Entsprechung der neuesten Rechtsprechung des VwGH (10. 11. 2004, 2003/13/0018),
kann bereits in Anbetracht der aufgezeigten Eingliederung der
Gesllschafter-Geschäftsführer J.G. und F.P. in den Organismus der Bw.
der vorliegenden Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Der Vollständigkeit halber wird in der Folge noch auf
das Unternehmerwagnis sowie auf den Umstand der laufenden Entlohnung
eingegangen.
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ein einnahmenseitiges Risiko wird vom VwGH nur dann bejaht,
wenn die Bezüge nicht bloß schwanken, sondern mitunter gänzlich
entfallen, sohin das Unternehmerrisiko tatsächlich schlagend wird und dem
Objektivierungserfordernis (klare vertragliche Grundlage, Bindung des Bezuges an
wirtschaftliche Parameter) entsprochen wird (Helmut Käferböck,
Gesellschafter-Geschäftsführer und Lohnnebenkosten - eine
Judikaturanalyse, ecolex 2002, 910).
Zum einnahmenseitigen Unternehmerwagnis ist
auszuführen, dass der Bezug der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum monatlich erfolgte
und wie die nachfolgende Tabelle zeigt keinen wesentlichen Schwankungen
unterlag.
|
Vergütung J.G.
|
|
1998
|
760.000,-
|
1999
|
720.000,-
|
2000
|
840.000,-
|
2001
|
790.000,-
|
Vergütung F.P.
|
|
1998
|
240.000,-
|
1999
|
240.000,-
|
2000
|
460.000,-
|
2001
|
120.000,-
Darüber hinaus wird der
Gesellschafter/Geschäftsführer J.G. auf Basis einer Cash-Flow Staffel
entlohnt, welche eher nicht als erfolgsabhängig bezeichnet werden kann. Vor
allem aber wurde J.G. laut Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 29. Juli
2002 eine jährliche Mindesttätigkeitsvergütung in der Höhe
von S 539.392,- garantiert.
Die Bezahlung der Geschäftsführerbezüge an
F.P. erfolgte ebenfalls monatlich zu jeweils S 20.000,- bis zur Beendigung
seiner Tätigkeit im Juli 2001.
Da es bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerwagnis
vorliegt, auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt und die
Verwirklichung eines Risikos im gegenständlichen Zeitraum nicht schlagend
geworden ist, vermag der UFS ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis nicht zu
erkennen.
Ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis wurde von der Bw.
nicht behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht ausgabenseitig kein Unternehmerrisiko, es sei
denn, den Gesellschafter-Geschäftsführer treffen unerwartet Kosten,
die nicht überwälzt werden können. Aus den
Einkommensteuererklärungen der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1998 bis 2001
können lediglich Sozialversicherungsbeiträge sowie
Pauschalbeträge gemäß
§ 17 EStG ersehen werden, welche
ohnehin in Relation zu den Einnahmen stehen und folglich berechenbar sind. Somit
vermag der UFS auch ausgabenseitig kein Unternehmerwagnis zu
erkennen.
Die Entrichtung der konkreten Vergütungen erfolgte im
Übrigen monatlich, sodass auch von einer laufenden Entlohnung im Sinne der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen
ist.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
13. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0342-S/03
- Stammnummer
- 13511
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF