Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500598/2021
Abstellen eines Fahrzeuges in einer fälschlich als "Privatgrundstück" bezeichneten Kurzparkzone
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500598/2021vom 30.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Oktober 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. Oktober 2021, Zahl: MA67/216700638204/2021, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 5. Oktober 2021, Zahl: MA67/216700638204/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 2. Juli 2021 um 11:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, ***6*** 16, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom 02.07.2021 welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von dieser Person angefertigten Fotos und die eingeholte Stellungnahme der Magistratsabteilung 28.
Die Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung ausgelastet.
Dagegen erhoben Sie Einspruch und wendeten im Wesentlichen ein, dass die Stelle ein Privatparkplatz von Herrn ***2*** ***3***, ***4***, sei. Es sei sogar mit Herrn ***3*** abgesprochen, dass Sie ein Auto der Kanzlei ***5*** dort stehen lassen dürften. Es bestehe also in keinster Weise eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. Stadt Wien Nr. 51/2005. Abschließend ersuchten Sie die Strafverfügung sofort aufzuheben und bis dahin die Forderung zu Stunden.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, nämlich jenem des 3. Wiener Gemeindebezirkes mit Gültigkeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO sind Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, ob also die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Entscheidend ist viel mehr, das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehrs, also ihre Benützung. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht.
Weiters handelt es sich dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Es kommt also darauf an, ob sie der Öffentlichkeit zur Benützung freisteht oder ob diese Benützung durch die Öffentlichkeit sichtbar ausgeschlossen ist.
Auch eine im Eigentum stehende Fläche kann eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein, wenn nicht durch entsprechende Kennzeichnung, etwa Abschrankung und dergleichen, für jedermann erkennbar ist, dass sie nur von bestimmten Personen benützt werden darf und daher die Benützung für andere Personen faktisch unmöglich ist.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Abstellörtlichkeit in 1030 Wien, ***6*** vor ONr. 16, laut Auskunft der Magistratsabteilung 28 um eine öffentliche Fläche, wofür der dort ansässigen Firma eine Gestaltungserlaubnis erteilt wurde.
Weitergehende Ermittlungen haben ergeben, dass die erwähnte Gestaltungserlaubnis der betreffenden Firma einzig die Errichtung von Kettenstehern genehmigt.
Eine Verpflichtung zur dauerhaften Absperrung durch Ketten wurde nicht ausgesprochen, wodurch es, nach Ansicht der erkennenden Behörde, im jeweiligen Fall darauf ankommt, ob die mit der Gestaltungserlaubnis der Magistratsabteilung 28 ausgestattete Firma die Ketten anbringt und dadurch die Fläche vom öffentlichen Verkehr ausnimmt, oder nicht.
Anhand der Anzeigeaufgaben und speziell anhand der Beanstandungsfotos ist einwandfrei erkennbar, dass im gegenständlichen Fall die betreffende Fläche vor ONr. 16 nicht mittels Ketten abgeschrankt war.
Da die Verkehrsfläche jedoch infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich.
Zu dem auf der Hausmauer angebrachten Schild "Privatgrund" sei erwähnt, dass diese Beschilderung nicht den Tatsachen bzw. der erteilten Gestaltungserlaubnis der Magistratsabteilung 28 entspricht und überdies keinem Geltungsbereich zuzuordnen ist.
Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angetasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten aufheben würde, ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 12. Oktober 2021 wurde ausgeführt:
"bezugnehmend auf die Straferkenntnis vom 5.10.2021 erhebe ich Beschwerde. Hierzu möchte ich meine Mail vom 13.9.2021 in Erwägung heranziehen, siehe nachstehend:
[…]
An dieser Stelle ist ein Privatparkplatz von Herrn ***2*** ***3***, ***4***.
Mit Herrn ***3*** ist sogar abgesprochen, dass wir ein Auto der Kanzlei ***5*** dort stehen lassen dürfen.
Es besteht also in keinster Wege eine Übertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. Stadt Wien Nr 51/2005.
Wir ersuchen, die Strafverfügung per sofort aufzuheben und bis dahin die Forderung zu Stunden.
Ich ersuche um Berücksichtigung der Vereinbarung mit Herrn ***3*** und nochmals um Aufhebung dieser Strafe von derzeit € 70,-"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 2. Juli 2021 um 11:34 Uhr in 1030 Wien, ***6*** 16, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert wurde.
Die Beschwerdeführerin geht aber davon aus, dass es sich beim Tatort nicht um eine Kurzparkzone, sondern um einen Privatparkplatz handle.
§ 1 StVO 1960 normiert:
"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. VwGH 31. Jänner 2014, 2013/02/0239, mwN).
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH 21. November 2014, 2013/02/0168, mwN).
Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird. Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen. (vgl. VwGH 31. März 2006, 2006/02/0009, mwN).
Außerdem kommt es bei einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht darauf an, ob diese abgeschrankt oder als Privatstraße gekennzeichnet wurde.
Nach der im Akt aufliegenden Auskunft der Magistratsabteilung 28 (MA28-Z-M-1156304/2020) handelt es sich beim Abstellort des Verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges um eine öffentliche Fläche, welche mittels einer Gestaltungserlaubnis vertraglich zur Benutzung an die dort ansässige Firma übertragen worden sei. Die Beschilderung als Privatgrund sei rechtlich nicht richtig.
Die ebenfalls aktenkundige Gestaltungserlaubnis (MA 28 - G - 692/00) räumt lediglich die Errichtung von drei Kettenstehern auf jederzeitigen Widerruf ein.
Eine Begehung vor Ort hat ergeben, dass der Tatort im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offensteht.
Die Beschilderung "Privatgrund" ist, wie auch den von der MA 67 übermittelten Fotos zu entnehmen ist, an der dem Abstellort gegenüberliegenden Hauswand angebracht, wobei sich zwischen Abstellort und Hauswand der Gehsteig befindet.
Weitere Hinweise, die einen eindeutig erkennbaren Ausschluss des Abstellortes vom öffentlichen Verkehr zur Folge hätten (die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang etwa Absperrungen an), sind nicht erkennbar.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 und somit als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 3. Wiener Gemeindebezirks zu betrachten ist.
Daran ändert die-im Übrigen nur an der Hauswand angebrachte-Beschilderung als "Privatgrundstück" nichts.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Die Beschwerdeführerin hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 18. März 2015, 2013/10/0141, mwN).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit abzuleiten, dass sich ein einsichtiger und besonnener Fahrzeuglenker laufend mit den ihn betreffenden Rechtsvorschriften vertraut zu machen und gegebenenfalls Erkundigungen einzuholen hat.
Wenn die die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Tatbegehung davon ausging, ihr Fahrzeug auf Privatgrund und nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, so hätten ihr schon deswegen Zweifel an diesem Umstand kommen müssen, weil der Abstellort selbst nicht als "Privatgrundstück" gekennzeichnet war, sondern nur entsprechende Hinweisschilder an der dem Abstellort gegenüberliegenden Hauswand angebracht worden waren.
Da es für die Geltung der Straßenverkehrsordnung und damit auch für die Kurzparkzonenregelung grundsätzlich nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt wäre es daher notwendig gewesen sich vor dem Abstellen ihrs Fahrzeuges bei der Magistratsabteilung 67 genauer zu informieren bzw. bis zum Vorliegen einer entsprechenden Information vom Abstellen des Fahrzeuges in dem betreffenden Bereich Abstand zu nehmen.
Weil auch sonst an Hand der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass die Beschwerdeführerin an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden.
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind, kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 30. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500598/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500598.2021
- Stammnummer
- 135106
- Gültig
- 30.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF