Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0315-S/04
Festsetzung Einkommensteuer-Vorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0315-S/04vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 17.März 2004 betreffend Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2004
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2004 wird in
Höhe von € 5.040.--
festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 17.März 2004 ergangenen
Vorauszahlungsbescheid hat das Finanzamt Salzburg-Stadt dem nunmehrigen
Berufungswerber für das Kalenderjahr 2004 eine
Einkommensteuer-Vorauszahlung in Höhe von € 7.500.-- vorgeschrieben.
Diese Festsetzung gründete sich im wesentlichen auf eine vom Bw erstellte
Prognoserechnung, in der er darlegte, dass es sich bei den angegebenen
Jahreseinnahmen von rund € 50.000.-- um eine vorsichtige und abgerundete
Prognose handle.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Eingabe vom
21.März 2004 berufen. Darin beantragt er die Herabsetzung der
Einkommensteuer-Vorauszahlung (EVZ) auf € 0.--. Er begründet dies mit
Verlusten der Vorjahre sowie den seiner Meinung nach vom Finanzamt nicht
ausreichend berücksichtigten Betriebsausgaben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.April 2004 wurde dieser
Berufung teilweise Folge gegeben. Das Finanzamt schätzte die
Betriebsausgaben in der Höhe der für 2003 erklärten
Betriebsausgaben und berücksichtigte den für das Vorjahr
erklärten Verlust als Verlustvortrag. Daraus errechnete sich eine EVZ in
Höhe von € 5.040.--.
Durch das am 5.Mai 2004 beim Finanzamt eingelangte, als
Vorlageantrag zu wertende Anbringen vom 3.Mai 2004 gilt die Berufung wiederum
als unerledigt. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass die geschäftlichen
Aktivitäten in Rumänien, Russland und Spanien sehr positiv waren, sich
aber aufgrund der Terrorangst alles bis auf Weiteres verschoben habe. So sei ein
Geschäftsabschluss in Spanien nicht möglich, solange sich noch
spanische Militärs im Irak befänden. Daher habe er bis dato keine
Einnahmen aus der genannten Tätigkeit bezogen. Mit ersten Einkünften
sei ab Juni aus getätigten Geschäftskontakten in Frankreich, Monaco,
Schweiz, Griechenland und Deutschland zu rechnen. In seinen weiteren
Ausführungen revidiert der Bw seine Prognoserechnung und gelangt so zu
einer Bemessungsgrundlage für die EVZ 2004 von €
2.900.--.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die
Höhe der Vorauszahlung ist grundsätzlich auf der Basis der
Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres festzusetzen. Nach Abs. 2 sind
die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und
15.November zu leisten. Nach Abs. 4 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der
Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich
ergeben wird.
Der Bw bezieht seit dem Jahr 2000 neben seinen nicht
selbstständigen Einkünften auch Einkünfte aus einer gewerblichen
Tätigkeit im Bereich der EDV-Dienstleistungen. Er erfasst seine
Einkünfte in Form einer Einnahmen- Ausgabenrechnung. In den für die
Jahre 2000 bis 2003 beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärungen wurden
- wenn auch in unterschiedlicher Höhe - jeweils Verluste ausgewiesen. Das
Finanzamt führte vorläufige Veranlagungen durch, weil die Frage nach
dem Vorliegen einer steuerrechtlichen Einkunftsquelle bislang nicht
endgültig geklärt ist.
Im Jänner 2004 forderte das Finanzamt Salzburg-Stadt
den Bw zur Vorlage einer Prognoserechnung für 2004 und Folgejahre auf.
Dieser Aufforderung ist der Bw mit Eingaben vom 20. und 29.Jänner 2004 auch
nachgekommen, wobei im ersten Schreiben die Einnahmen aus der "International
Model & Show Agency" (einer Tätigkeit, die sich nach Angaben des Bw
ebenfalls als EDV-Dienstleistung - Vermittlung von Dienstleistungen versteht)
mit jährlich
€ 50.000.-- angegeben werden. Über
Aufforderung des Finanzamtes wurde die Prognoserechnung am 29.1. detaillierter
dargestellt, u.a. wird vom Bw ausgeführt, dass durchaus Einnahmen im
Ausmaß von € 240.000.-- möglich wären, und es sich bei den
angegebenen Einnahmen von € 50.000.-- um eine vorsichtige und abgerundete
Prognose handle. Zur Frage der Betriebsausgaben hat sich der Bw nur vage
geäußert, in seiner E-Mail vom 30.1.gab er hinsichtlich der Höhe
der voraussichtlichen Betriebsausgaben lediglich an, dass diese in Art und
Höhe in etwa denen wie in den Vorjahren entsprechen, da sich an der Art der
Tätigkeit nichts ändern wird.
Im Zuge der weiteren Sachverhaltsermittlung wurde der Bw am
28.Juli 2004 zu verschiedenen Sachverhalten hinsichtlich der offenen Verfahren
ausführlich befragt und darüber eine Niederschrift aufgenommen.
Befragt ob bisher Einnahmen im Zusammenhang mit der "International Model &
Show Agency" erzielt wurden, gab der Bw zusammengefasst zu Protokoll, dass
bereits erste Einnahmen aus seiner Tätigkeit auf dem Bereich der
Modellvermittlung eingegangen seien, dass er kürzlich einen großen
Geschäftsabschluss getätigt habe, der allein bis Mitte Oktober €
10.000.-- netto an Einnahmen bringen werde, dass daraus laufende Einnahmen
für ca. 20 vermittelte Personen einlangen werden und dass weitere
Geschäfte vor dem Abschluss stünden (vgl. Punkt 20 der Niederschrift
vom 28.7.2004). Aufgrund dieser Feststellungen erscheint die
Annahme als schlüssig, dass es sich bei der ursprünglich
prognostizierten Höhe der Einnahmen um eine vorsichtige und niedrig
angesetzte Schätzung handelt. Für das anhängige
Rechtsmittelverfahren bedeutet dies, dass die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung dargestellten Erwägungen zutreffen und keine
Veranlassung besteht, hievon abzuweichen. Das Finanzamt konnte der Festsetzung
der EVZ zurecht die vom Bw vorgelegte Prognoserechnung zugrunde legen, die als
Bemessungsgrundlage herangezogenen € 50.000.-- erscheinen nicht zuletzt
aufgrund der weiteren Ermittlungsergebnisse als durchaus realistisch.
Die Betriebsausgaben wurden in der Berufungsvorentscheidung vom 15.April
2004 mit einem Betrag von € 18.700.-- angesetzt. Dies entspricht dem Betrag
der Einkommensteuererklärung 2003 und stellt im Vergleich mit den Jahren
2000 bis 2002 den mit Abstand höchsten Betrag dar. Daraus ergibt sich, dass
das Finanzamt die höchstmöglichen Betriebsausgaben ansetzte und damit
von der für den Bw günstigsten Variante ausging. Schließlich
wurde der für 2003 erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb von €
8.400.-- bei der Berechnung der EVZ 2004 zur Gänze berücksichtigt;
dies obwohl noch keine Veranlagung vorgelegen ist und daher die volle
Anerkennung des Verlustes noch gar nicht feststand. Insgesamt ergab sich
demnach eine Bemessungsgrundlage von € 22.900.-- die zur festgesetzten EVZ
von € 5.040.-- führte. (Zur Darstellung der Berechnung ist zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die bekannte Berufungsvorentscheidung vom
15.April 2004 zu verweisen).
Aufgrund der gegebenen Sachlage konnte der Berufung in dem
bereits in der Berufungsvorentscheidung erfolgten Umfang Folge gegeben werden,
das auf die Herabsetzung der EVZ auf € 0.-- gerichtete Mehrbegehren musste
hingegen als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg,
28.Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0315-S/04
- Stammnummer
- 13510
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF