Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0281-L/04
Familienbeihilfe für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-L/04vom 13.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 26. Februar 2004 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
das volljährige Kind für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.7.2003
abgewiesen, weil die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres für sich
allein keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstelle. Die Familienbeihilfe könne
nur dann für diesen Zeitraum gewährt werden, wenn es eine unabdingbare
Aufnahmevoraussetzung sei. Die Ausbildung für den
logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst sei im sogenannten
MTD-Gesetz geregelt. Gesetzliche Ausbildungsvoraussetzungen seien die zur
Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche, geistige und
gesundheitliche Eignung und eine entsprechende Vorbildung (Reifeprüfung,
Studienberechtigungsprüfung, Diplom im Krankenpflegefachdienst etc.). An
Praktika vorgeschrieben sei (nur) ein Wahlpraktikum aus einem der
Unterrichtsfächer des dritten Ausbildungsjahres im Ausmaß von 160
Stunden. Diese Unterrichtsfächer im dritten Ausbildungsjahr seien derart
berufsspezifisch, dass das freiwillige soziale Jahr nicht als dieses
Wahlpraktikum anerkannt werden könne. Eine Beihilfengewährung für
die Dauer des freiwilligen sozialen Jahres sei daher nicht
möglich.
Die dagegen eingebrachte
Berufung wurde wie folgt begründet. Die Tochter der Berufungswerberin habe
nach Absolvierung der HBLA eine ihren Neigungen und Talenten entsprechende
Ausbildung auf dem Fachbereich "Soziales" angestrebt. An den entsprechenden
Fachhochschulen wären jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Studienplätze
vakant gewesen und verschiedene Beratungsstellen hätten ihrer Tochter
empfohlen, das "Soziale Jahr" chancenerhöhend zu durchlaufen. Sie
hätten sich an die Vorschläge von kompetenter Stelle gehalten. Ihre
Tochter habe daher das "Soziale Jahr" absolviert. Sie habe für ihre
Tätigkeit von 40 Stunden in der Woche (entspreche einer
Vollbeschäftigung) - welche zum Wohle der Allgemeinheit und insbesondere
von alten Menschen erfolgt sei - keine Entlohnung erhalten. In dieser Zeit habe
die Berufungswerberin für den laufenden Lebensunterhalt (Wohnung, Essen,
Bekleidung, Freizeit etc.) ihrer Tochter aufkommen müssen. Nach Ableistung
dieses "Sozialen Jahres" erhalte ihre Tochter nunmehr eine Ausbildungsstelle im
AKH. Umso größer sei das Unverständnis der Berufungswerberin
über die Ablehnung der Familienbeihilfe, da sie einerseits nicht über
den Wegfall dieser für sie lebensnotwendigen Beihilfe informiert gewesen
sei und ihr andererseits dieses "Soziale Jahr" als Grundlage bzw. Erfordernis
für die Berufslaufbahn ihrer Tochter empfohlen worden sei. Der
Berufung beigelegt wurde eine Bestätigung der Akademie für den
logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst vom 12.2.2004. Daraus geht
hervor, dass die Tochter der Berufungswerberin das 1. Ausbildungsjahr besuche.
Durch die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres seien die
Aufnahmechancen an der Akademie gestiegen.
In der Folge wurde die Berufung
zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 it. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In seinen Erkenntnissen vom 23.10.1999, Zl. 87/14/0031, vom
7.9.1993, Zl. 93/14/0100, und vom 18.11.1987, Zl. 87/13/0135, hat der
Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff
seien aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche
Wissen vermittelt wird.
Die volljährige Tochter der Berufungswerberin
absolvierte im Berufungszeitraum das freiwillige soziale Jahr in einem
Seniorenzentrum. Auf Anfrage des UFS, Außenstelle Linz, wurde von diesem
Seniorenzentrum mit Schreiben vom 16.12.2004 Folgendes mitgeteilt: "Ziel
dieses berufsorientierenden sozialen Jahres ist es einerseits interessierten
jungen Menschen einen Einblick in die Arbeitswelt des Sozialbereiches zu
verschaffen, andererseits dient das "berufsorientierende soziale Jahr" auch als
Überbrückungszeit bis zum Beginn einer Ausbildung. Ausbildungen
im Med.-therapeutischen Bereich (PhysiotherapeutIn, ErgotherapeutIn,
LogotherapeutIn) verlangen oft eine Praxis als Voraussetzung zur Aufnahme in die
Ausbildung. Der Tätigkeitsbereich einer/es AbsolventIn erstreckt
sich in erster Linie auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Darüber
hinaus führen die AbsolventInnen unter Anleitung des Fachpersonals auch
diverse Aktivitäten mit unseren SeniorInnen durch (z.B. Basteln,
Spaziergänge etc.). Es handelt sich also nicht um eine schulische
Maßnahmen. Demzufolge sind auch keine Prüfungen zu
absolvieren."
Vom UFS, Außenstelle Linz, wurde auch eine Anfrage
bezüglich der Aufnahmevoraussetzungen an die Akademie für den
logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst, die die Tochter der
Berufungswerberin nun besucht, gerichtet.
Mit Schreiben vom 18.11.2004 wurde von der Akademie im
Wesentlichen mitgeteilt, dass für die Aufnahme folgende Bedingungen
erfüllt sein müssen: "Reifeprüfung oder
Krankenpflegediplom oder Studienberechtigungsprüfung für Medizin oder
Berufsreifeprüfung". Weiters müssen gewisse persönliche
Voraussetzungen vorliegen und ein Aufnahmeverfahren sowie ein
Bewerbungsgespräch durchgeführt werden.
Dann entscheidet die Aufnahmekommission über eine
Aufnahme.
Angeführt wird im Schreiben auch, dass im
Aufnahmegespräch natürlich auf die Motivation bzw. auf praktische
Erfahrungen (div. absolvierte Praktika in z.B. Behinderteneinrichtungen,
pädagogischen Einrichtungen, Krankenanstalten, etc.) Wert gelegt werde. Die
Absolvierung eines sozialen Jahres sei aber nicht Bedingung für eine
Aufnahme, erhöhe jedoch die Chancen dafür.
Somit ist fest zu halten, dass das freiwillige soziale Jahr
für sich alleine keinesfalls eine Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit b FLAG 1967 darstellt. Weiters war die Absolvierung zwar für die
spätere Aufnahme an der Akademie für den
logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst von Vorteil, jedoch keine
unabdingbare Voraussetzung.
Damit lagen aber die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor. Aus
den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 13.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-L/04
- Stammnummer
- 13509
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF