Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100224/2021
Erhöhte Familienbeihilfe - Bindung an Sachverständigengutachten bei deren Schlüssigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100224/2021vom 05.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 13. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 1. Juli 2020 zu VNR: ***000*** über die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind ******, VNR: ***111***, für die Zeiträume Februar 2017 bis September 2019 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 15. April 2020 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind ******, VNR: ***111***, für die Zeiträume "ab Februar 2017" ein.
Als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung führte sie an: "Entwicklungsrückstand"
Der Grad der Behinderung ist vor der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch folgende ärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) festgestellt worden:
25. Juni 2020, VOB: ***00001***, und
31. August 2020, VOB: ***00002*** (Aktengutachten)
Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegend seit Oktober 2019 bescheinigt (vgl. das zuletzt angeführte Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom 31. August 2020).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2020 wies das Finanzamt den Antrag für die Zeiträume "Februar 2017 bis September 2019" ab.
Zur Begründung wurde auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 sowie auf das im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte ärztliche Gutachten vom 25. Juni 2020 verwiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 13. Juli 2020.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Abweisung unzulässig sei, da die körperliche und psychische Beeinträchtigung bereits ab der Geburt vorgelegen seien, zumindest aber seien laut einer beigeschlossenen Karteiübersicht der behandelnden Kinderärztin mit Februar 2017 wesentliche pathologische Veränderungen aufgetreten.
Die Behinderung des Sohnes der Bf. sei eine sehr weitreichende und sei bereits ab Geburt des Kindes immanent gewesen. In den medizinischen Befundungen werde eindeutig auf die Einschränkungen hingewiesen. Den Ausführungen des Gutachters, wonach keine umfassenden Befunde vorliegen würden, denen ein früherer Behinderungseintritt entnommen werden könne, sei nicht zu folgen. So sei auch ein entwicklungsdiagnostischer Befund des ***KH*** vom 18. Jänner 2018 vorgelegt worden, in welchem auf die Defizite eingegangen und auch eine Logopädie empfohlen worden sei. Eine Gruppentherapie sei vom Krankenhaus 2018 einseitig abgesagt worden. Da noch weitere medizinische Abklärungen (Hörbehinderung) erfolgt seien und sich auch die weiteren Terminvereinbarungen mit dem Krankenhaus verzögert hätten, sei es erst später zu einer endgültigen Abklärung gekommen. Die Behinderung sei nicht erst mit Oktober 2019 aufgetreten, sondern seien die Einschränkungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen, die Auffälligkeiten bereits ab Februar 2017.
Die Kinderärztin habe in Ihren Aufzeichnungen mehrfach einen Entwicklungsrückstand vermerkt. Es habe wiederum immer mehrere Monate bis es zu den Untersuchungsterminen im Krankenhaus gedauert.
Wesentlich für die Gewährung des Erhöhungsbetrages sei der Zeitpunkt des Behinderungseintrittes. Dieser decke sich nicht unmittelbar mit einem erstmalig erstellten Befund, insbesondere da es sehr lange Wartezeiten gebe, bis tatsächlich auch Untersuchungstermine wahrgenommen werden könnten. Es könne nicht dem Untersuchten angelastet werden, dass die Terminkoordination schwierig sei. Vielmehr sei der Behinderungseintritt aufgrund der medizinischen Diagnose maßgeblich.
Aus diesem Grund stelle die Bf. den Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn ab Februar 2017.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) wies das Finanzamt in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. November 2020 als unbegründet ab.
Da ein Behinderungsgrad in Höhe von 50 % erst ab 1. Oktober 2019 festgestellt worden sei und somit erst ab diesem Zeitpunkt die Kriterien für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe erfüllt seien, stehe von Februar 2017 bis September 2019 keine erhöhte Familienbeihilfe zu.
Im ärztlichen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (Aktengutachten) vom 31. August 2020, VOB: ***00002***, heißt es (auszugsweise):
"[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten ***Dr.1*** vom 8.6.2020, GdB 50%:
Entwicklungsrückstand
50 % aufgrund der notwendigen Fördermaßnahmen, Beginn der
Therapien nach Anmeldung 02/2020;
GdB liegt vor seit: 10/2019 laut ***KH***, Befund vom 31.10.2019, da davor weder Therapien noch Kontrollen stattgefunden haben;
***KH***, Entwicklungsdiagnostischer Befund vom 18.1.2018:
Rezeptiv-expressive Sprachentwicklungsstörung
Schwächen in der Feinmotorik zur Beobachtung
Derzeit altersgemäße nonverbale kognitive Leistungen;
Empfohlen wird die Aufnahme von Logopädie;
Arztbrief Kinderabteilung ***KH1***, Aufenthalt von 17.12. bis 18.12.2018 bei
Hyperplasie der Rachenmandel
Chronische muköser Otitis media zur Adenotomie sowie Paracentese bds am 18.12.2018.
Gastroskopie
Internistisches Konsil
Diätologie,
Der peri- und postoperative Verlauf gestalten sich komplikationslos.
Laut HNO keine Blutung, kein Koagel.
Bei Entlassung ist das Kind beschwerdefrei und in gutem AZ.
Einweisung zur Anstaltspflege vom 29.10.2018, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde ***Dr.2***:
Mass FE-Mangel, 0 Zöliakie, Hb, Elphor o.B., orale Eisentherapie frustran;
Überweisung vom 31.10.2018 ***Dr.2*** zur Logopädie:
Essproblematik, daher schon mass. Eisenmangel, nimmt FE-Therapie nicht,
Essen üben !!!
Auszug Kartei ohne Arztname von 25.2.2015 bis 6.5.2020 bei Dauerdiagnosen: Sprachentwicklungsrückstand, BG A pos., HN I re, Hypospadia coronaria
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
It. Fachbefund ***KH*** vom 18.1.2018 - Aufnahme von Logopädie - ***** wird im Sprachtherapiezentrum unserer Ambulanz vorgemerkt, ----- Therapiebeginn ab 2/2020 laut Vorgutachten
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.
Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB %
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1
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Entwicklungsrückstand, rezeptiv expressive
Sprachentwicklungsstörung, umschriebene Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik,
aufgrund der notwendigen Fördermaßnahmen, Beginn der
Therapien nach Anmeldung 02/2020, Regelkindergartenbesuch
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03.02.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hypospadie - inguinaler Verschluss bds. durchgeführt,
craniocaudale Reifungsverzögerung - bei Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt
late talker sonst intern und neuromot. ob - bei Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt
Absencen - keine genauen Angaben dazu vorliegend, keine Therapie
st.p. Epistaxis
Eisenmangel
Hyperplasie der Rachenmandel
Chronische muköser Otitis media zur
Adenotomie sowie Paracentese bds am 18.12.2018
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 50% gleich.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
Ja
GdB liegt vor seit: 10/2019
GdB 30 liegt vor seit: 01/2018
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
rückwirkende Anerkennung GdB 50% unverändert zum Vorgutachten ab Befund ***KH*** vom 31.10.2019 bei rezeptiv expressiver Sprachentwicklungsstörung sowie umschriebener Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik mit Therapiebeginn ab 2/2020;
rückwirkende Anerkennung GdB 30% ab Diagnosestellung einer Rezeptiv-expressiven Sprachentwicklungsstörung
Schwächen in der Feinmotorik zur Beobachtung ohne Nachweise für laufende Therapien ab Befund ***KH*** - neurologisch linguistische Ambulanz vom 18.1.2018;
Eine rückwirkende Anerkennung ab 02/2017 bis 01/2018 kann wie bereits im Vorgutachten angeführt aufgrund fehlender aussagekräftiger Befunde dazu nicht beurteilt werden;[…]
Gutachten erstellt am 31.08.2020 von ***Dr.3***
Gutachten vidiert am 14.09.2020 von ***Dr.4***"
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 5. März 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beim Kind ******, VNR: ***111***, für die beschwerderelevanten Zeiträume Februar 2017 bis September 2019 ein Behinderungsgrad von mindestens 50 % nicht festgestellt werden konnte.
Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1.1.2018 um 155,90 €.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.) besonders zu beantragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den unter Punkt I.) angeführten Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2020, VOB: ***00001***, und vom 31. August 2020, VOB: ***00002*** (Aktengutachten) sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Bf. für den Streitzeitraum Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) hat, weil ihr Sohn erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesen Kriterien entsprechen.
Position 03.02 ("Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr") der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfasst umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
Entwicklungsstörungen leichten Grades werden gemäß Unterpunkt 03.02.01 nach folgenden Kriterien mit 30 bis 40 % eingeschätzt:
"Leichte bis mäßige Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten Freizeitaktivitäten
in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen"
Entwicklungsstörungen mittleren Grades werden gemäß Unterpunkt 03.02.02 unter nachstehenden Voraussetzungen mit 50 bis 80 % eingeschätzt:
"Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen
Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen
Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung
50-60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung
70-80%: Zusätzliche motorische Defizite"
Im Aktengutachten vom 31. August 2020 stellte die ärztliche Sachverständige beim Sohn der Bf. im Ergebnis die darin näher angeführten Entwicklungsstörungen und Entwicklungsrückstände fest. Der Grad der Behinderung wurde im Einklang mit dem Vorgutachten vom 25. Juni 2020 gemäß Punkt 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ab Oktober 2019 mit 50 % bestimmt.
Die Sachverständige konnte - unverändert zum Vorgutachten - einen Grad der Behinderung von 50 % rückwirkend ab Vorliegen des Befundes (***KH***) vom 31. Oktober 2019 bei rezeptiv expressiver Sprachentwicklungsstörung sowie umschriebener Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik annehmen.
Die Sachverständige hat ihre im Gutachten getroffenen Feststellungen ausreichend begründet und die von der Bf. vorgelegten Befunde und Unterlagen berücksichtigt, etwa auch den in der Beschwerde angeführten entwicklungsdiagnostischen Befund des ***KH*** vom 18. Jänner 2018. Das Beschwerdevorbringen, es würden Befunde vorliegen, denen ein früherer Behinderungseintritt entnommen werden könne, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal auch im Aktengutachten vom 31. August 2020 durch die ärztliche Sachverständige eine rückwirkende Anerkennung eines Behinderungsgrades von 30 % ab Diagnosestellung einer rezeptiv-expressiven Sprachentwicklungsstörung mit Jänner 2018 erfolgte.
Bei dieser Sach- und Beweislage erweisen sich die übereinstimmenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2020 und 31. August 2020 als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob und in welchen Zeiträumen beim Sohn der Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 5. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100224/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100224.2021
- Stammnummer
- 135081
- Gültig
- 05.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF