Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100847/2021
Berücksichtigung ausländischer Pensionseinkünfte bei in Österreich ansässiger Person
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100847/2021vom 29.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juni 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In ihrer elektronischen Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2020 führte die Beschwerdeführerin an, Bezieherin einer ausländischen Pension zu sein. Dabei gab sie an, dass die Einkünfte, für welche Österreich das Besteuerungsrecht zustehe, € 7.131,84 und jene welche unter Progressionsvorbehalt stehen würden € 18.559,80, worauf keine Werbungskosten entfallen wären, ausgemacht hätten.
Wie das Finanzamt im Vorlagebericht datiert vom 20. September 2021 darstellt und sich aus den vorgelegten Aktenteilen ergibt, nahm die Beschwerdeführerin noch am Tag der Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung telefonisch mit dem Finanzamt Kontakt auf, um mitzuteilen, dass sie die ausländischen Einkünfte falsch eingetragen habe. Dies teilte sie auch elektronisch über Finanzonline auch mit und erläuterte, dass die Eingabe von € 7.131,84 nach einer Bescheinigung des ***1*** ***2*** nur mit € 1.665,24 zu versteuern sei. Dies erklärte sie auch noch mit Mail vom 26. Februar 2021. Tags darauf wandte sich die Beschwerdeführerin an die ***1*** Rentenversicherung mit der Bitte die an das Finanzamt übermittelten Daten zu berichtigen und teilte dies dem Finanzamt mit. Am 28. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Überprüfung der österreichischen Einkommensteuer und erklärte noch keine ***3*** Steuererklärung für 2020 abgeben zu wollen.
Im Ersuchen um Ergänzung datiert vom 7. Mai 2021 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr vom ***1*** bezogenen Pensionszahlungen nach Art. 18 Abs. 1 DBA ***3*** Österreich im Ansässigkeitsstaat, also im Fall der Beschwerdeführerin, in Österreich steuerbar sein. Da in ***3*** Pensionskassenbeiträge entweder aus dem versteuernden oder den unversteuerten Einkünften bezahlt werden könnten und dies Auswirkungen auf die Art der Besteuerung in Österreich habe, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Beitragsverlauf vorzulegen. Sie habe bereits Lohnbescheinigungen der ***1*** über Bruttobezüge von € 277,04 2019 und € 1.665,24 2020 vorgelegt. Nach den Unterlagen des Finanzamtes handle es sich dabei ebenfalls um Bezüge aus einer Pensionskasse, welche in Österreich zu versteuern seien. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rentenanpassungsbescheide der ***3*** Rentenversicherung Bund und die bezahlten Krankenversicherungsbeiträge vorzulegen sowie zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Die Krankenversicherungsbeiträge glaubte Beschwerdeführerin mit Mail vom 10. Mai 2021 bekannt. Am 11. Mai 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin dem ***3*** Einkommensteuerbescheid 2019 und teilte ihre Rechtsansicht mit, dass das Doppelbesteuerungsabkommen eine Doppelbesteuerung verhindern solle und Österreich die Entscheidungen des ***3*** Finanzamtes im Ergebnis akzeptieren müsse.
Am gleichen Tag wandte sich die Beschwerdeführerin auch an die Steuerombudsstelle des Bundesministeriums für Finanzen, welche ihr ebenfalls noch am gleichen Tag mitteilte, wie ein Progression Vorbehalt angewendet wird. Aufgrund der Antwort der Beschwerdeführerin am gleichen Abend nahm die Steuerungsstelle des Bundesministeriumsr für Finanzen dem Dienststellenfachbereich Kontakt auf, welcher am 17. Mai 2021 der Beschwerdeführerin die Rechtsansicht des Finanzamtes zur Steuerpflicht der der ***1***-Rente und übermittelte.
Den vom Finanzamt angeforderten Beitragsverlauf der ***1*** übermittelte die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2021 elektronisch, aus welchem sich nach Ansicht des Finanzamtes ergibt, dass die Leistungsanteile der ***1***-Rente von 65,23% aus dem unversteuertem Einkommen und 34,77% aus dem versteuerten Einkommen stammen.
Dieser Prozentsatz wurde vom Finanzamt dem Einkommensteuerbescheid 2020 datiert vom 22. Juni 2021 der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt. Dementsprechend wurde vom Finanzamt die Höhe der in Österreich zu versteuernden ausländischen Pensionseinkünfte von € 7.131,84 auf € 5.272,04 reduziert und die Beiträge zur Krankenkasse in Höhe von € 946,55 bei den unter Progressionsvorbehalt stehenden als Werbungskosten berücksichtigt, sodass diese nun mit € 18.086,52 angesetzt wurden.
Versteuert wurden in diesem Bescheid nicht selbständige Einkünfte von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (€ 2.457,72) und die Pensionsbezüge aus dem ***1*** soweit diese aus unversteuerten Beiträgen resultieren (€ 5.272,04). Auf den Gesamtbetrag der Einkünfte € 7.729,76 wurde nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen der Steuersatz angewendet, der sich aus der Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes der in ***3*** steuerpflichtigen Pensionseinkünfte (€ 18.086,52) ergibt.
Dies begründete das Finanzamt im Verweis auf den Bescheid des Vorjahres damit, dass nach Art. 18 DBA Österreich ***3*** Gehälter und ähnliche Vergütungen, welche an eine Vertragsstaat ansässige Person ausbezahlt würden, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürften. Dies treffe für die Pensionsbezüge aus dem ***1*** zu, welche in ***3*** steuerfrei zu stellen seien. Diese Pensionsbezüge seien aufgrund von Einzahlungen erfolgt, welche teilweise aus versteuerten und unversteuerten Einkünften bezahlt worden wären und daher im Verhältnis dieser Einzahlungsarten der Besteuerung unterworfen werden müssten.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2021 und erklärte, dass es nicht angehe, dass sie für in ***3*** versteuertes Einkommen von € 14.488,00 € 1.021,00 an Steuern bezahle, für € 7.669,75 in Österreich aber € 1.226,00 an Steuern bezahlen müsse. Dem legte die Beschwerdeführerin die Anlage zur Leistungmitteilung 2020 der Altersversorgung für die Finanzwirtschaft, die Bestätigung über den Beitragsverlauf beim ***1***, Mitteilungen über die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge im Kalenderjahr 2020 zur Vorlage an das Finanzamt und die Lohnsteuerbescheinigung 2020 des ***1*** bei.
In einer am 25. Juni 221 beim Finanzamt eingeworfenen Ergänzung der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die beigelegten Unterlagen noch vor, dass die Ausschüttung der Pensionskasse 2020 (€ 2.592,60 und € 2.874,00; ***4***.; ***5***.) aus vollständig versteuerten Beiträgen entstanden seien. Die Ausschüttungen aus der Unterstützungskasse i.H.v. € 1.665,24 wären aus steuerfreien Einzahlungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstanden.
Dem beigelegt war ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, wozu die Beschwerdeführerin noch ergänzte, dass die Beiträge zum ***1*** ***2*** gesplittet und aus versteuerten Kapital gebildet gewesen seien. Dem Beitragsverlauf für 1997 bis 2017 habe sie dem Finanzamt bereits übermittelt und nunmehr eine Erklärung der ***1*** ***2*** beigelegt, welcher drei Belege über Einzelsummen, welche einen Gesamtbetrag bilden würden. Eine weitere Beilage war eine Kopie einer Mail an das Finanzamt, in welchem von der Beschwerdeführerin auf die ***3*** Rechtslage zur Besteuerung derartiger Pensionseinkünfte Bezug genommen wurde. Weiter legte die Beschwerdeführerin den Beitragsverlauf zu den Pensionskassen ***4***, ***5***. und der Unterstützungskasse ***6*** vor.
Das Finanzamt verfasste am 22. Juli 2021 die Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020, in welcher das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Dies begründete das Finanzamt mit folgenden Worten:
"In der eingebrachten Beschwerde wird die Richtigkeit der Besteuerung der Rente vom ***1*** a.G. in Frage gestellt.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 betreffend ,Besteuerung der ***3*** Rentenbezüge' wurden Sie sehr ausführlich darüber informiert, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Ansässigkeit in einem Staat und Bezüge aus einem anderen Staat) durch die 3-Stufen-Methode die korrekte Beurteilung des Sachverhaltes erfolgt. Ebenso wurde in dem Schreiben auf Ihre konkrete Situation und die erhaltenen Bezüge/Renten aus ***3*** eingegangen und Ihnen detailliert beschrieben und begründet, weshalb die Rente von der Rentenversicherung Bund in Österreich zum Progressionsvorbehalt (Ermittlung des Steuersatzes nach § 33 EStG 1988) herangezogen wird und die Einkünfte vom ***1*** a.G. zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen und entsprechend zu versteuern sind.
In der Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22. Juni 2021 wurde nochmals detailliert auf die Besteuerung der Einkünfte vom ***1*** eingegangen und erläutert, nach welcher Gesetzesstelle, nach welchen Kriterien und in welcher Höhe diese Einkünfte versteuert wurden. Um hier nicht nochmals die gesamte Begründung zitieren zu müssen, wird auf diese Begründung im Bescheid vom 22. Juni 2021 verwiesen.
Mit der Beschwerde werden Unterlagen wie die Anlage zur Leistungsermittlung 2020 und Leistungen ***1*** ***2*** vorgelegt, die sich auf die ***3*** Gesetzeslage beziehen. Diese Unterlagen sind für Österreich irrelevant, weil sie in Österreich mangels gleichlautender Befreiungen nicht anwendbar sind. Für die Besteuerung in Österreich sind nationale Gesetze und das zwischen Österreich und ***3*** abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend, welches, wie bereits oben ausgeführt, auch zur Anwendung kam.
Die Einkünfte vom ***1*** wurden entsprechend den nationalen Gesetzen in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen beurteilt und letztendlich der Besteuerung unterworfen - ein Fehler kann hier nicht erkannt werden. Die Beschwerde war aus obigen Gründen abzuweisen."
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 5. August 2021. Dies begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die von ihr erhaltenen Rentenzahlungen aus verschiedenen Vertragsformen mit dem ***1*** ***2*** entsprungen seien, welche sowohl Leistungen vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer und auch solche aus privatem Gehaltsverzicht enthalten würden. Dies sei aus den schon von ihr bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen ersichtlich. Die Rentenzahlungen der Sozialversicherungen der gewerblichen Wirtschaft seien für sie nicht nachvollziehbar, da ihr dafür die Belege fehlen würden und würden vom Finanzamt die einbehaltenen Aufwendungen für Krankenversicherung, Kostenanteile und Zuzahlungen nicht anerkannt werden. Es stelle sich für sie die Frage, wer ihr die doppelte Bezahlung von Steuer für die Rente aus der ***1*** ***2*** rückerstatte, da noch kein Einkommensteuerbescheid 2020 in ***3*** ergangen sei.
Dazu legte die Beschwerdeführerin am 20. August 2021 noch die ***3*** Lohnsteuerbescheinigung der ***1*** ***2*** und die Rentenabrechnung für 2020 zum Dezember 2020 vor.
Die Kontrollmitteilungen der ***3*** Finanzverwaltung hinsichtlich der Einkünfte 2020 der Beschwerdeführerin langten beim Finanzamt am 15. August 2021 ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Österreicherin und hat im Beschwerdejahr Wohnsitz und Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich, was von ihr auch nicht bestritten wird.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2020 von der ***3*** Rentenversicherung Bund an Pensionsauszahlungen € 18.559,80 erhalten. € 476,28 davon hat die Beschwerdeführerin in ***3*** als Zulage zur Krankenversicherung geleistet, was diese Summe auf € 18.086,52 reduziert.
Pensionsauszahlungen der ***1*** a.G. ***2*** betrugen 2020 insgesamt € 7.131,84 (€ 4.293,12, € 1.173,48 und € 1.665,24). Diese Pensionsbezüge stammen aus Einzahlungen, welche 65,23% in ***3*** nicht der Besteuerung unterworfen worden sind und 34,77% aus bereits in ***3*** versteuerten Einkünften (Summe der Einzahlungen "steuerfrei" € 54.951,52 und "Steuer pauschal" € 29.288,68).
In Österreich hat die Beschwerdeführerin Pensionszahlungen von sozialversicherungsgewerblichen Wirtschaft in der Summe von € 2.457,72 an steuerpflichtigen Bezügen im Jahr 2020 erhalten.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien, den vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbank der Finanzverwaltung soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind und insbesonders den Kontrollmitteilungen der ***3*** Finanzverwaltung, welche der Feststellung der Höhe der Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt wurden und nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten Darstellung der einbezahlten Beträge aus versteuerten beziehungsweise unversteuerten Anteilen der Pension der ***1*** ***2*** und deren Rentenabrechnung 2020 vom 24. November 2020.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Wie schon das Finanzamt der Beschwerdeführerin im unverbindlichen Schreiben vom 17. Mai 2021 über die Besteuerung der ***3*** Pensionsbezüge richtig mitgeteilt hat, besteuert Österreich grundsätzlich das Welteinkommen der in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen.
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl 1988/400) lautet:
"Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte."
Das schließt nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ("Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.") in Verbindung mit § 2 Abs. 3 EStG 1988 ("Der Einkommensteuer unterliegen nur: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft [§ 21], 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit [§ 22], 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb [§ 23], 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [§ 25], 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen [§ 27], 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung [§ 28], 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29)" und § 25 Abs. 1 EStG 1988 ("1. a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: … Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. … 2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die aa) vom Arbeitnehmer, … eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. … 3. A Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.") auch die Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin mit ein, egal ob diese ***3*** oder Österreich, aus gesetzlicher Sozialversicherung stammen oder ob es sich um eine Betriebspension handelt.
Da auch andere Staaten nach dem gleichen Prinzip vorgehen, käme es zwangsläufig zu Mehrfachbesteuerung, wenn Personen Einkünfte aus einem Staat beziehen, aber sich in einem anderen Staat aufhalten und wohnen.
Um dies zu vermeiden schließen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen wie jenes zwischen Österreich und ***3*** (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik ***3*** zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, StF: BGBl. III Nr. 182/2002; DBA ***3***).
Nach Art. 4 DBA ***3*** ist eine Person, dort ansässig, wo sie "auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig" ist. Dies ist im Fall der Beschwerdeführerin Österreich (siehe oben).
Solche Doppelbesteuerungsabkommen teilen das Besteuerungsrecht nach bestimmten Kriterien zwischen den beteiligten Staaten auf.
So sieht Art. 18 Abs. 1 DBA ***3*** vor, dass wenn "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat," erhält (hier also die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin), "diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert" (also in Österreich) werden dürfen.
Eine Ausnahme dazu sieht Art. 18 Abs. 2 DBA ***3*** vor, wonach "Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält," … "abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden" dürfen.
Bezogen auf die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die Pensionszahlungen aus der ***3*** Rentenversicherung Bund in ***3*** nach ***3*** Recht versteuert werden dürfen, in Österreich aber nicht.
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA ***3*** sieht aber vor, dass "Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind," … "gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden" dürfen.
Dies erklärt sich daraus, dass sowohl Österreich als auch ***3*** einen progressiven Einkommensteuertarif kennen, bei welchem höherer Einkommensteile mit einem höheren Prozentsatz als Tarif besteuert werden.
Gäbe es einen solchen Progressionsvorbehalt nicht, könnte eine Person, welche ihre Einkünfte zwischen mehreren Staaten aufteilt, die Besteuerung jeweils auf den geringeren Steuersatz beschränken und würde gesamt erheblich weniger Steuer zahlen als eine andere Person, welche Einkünfte nur in einem Staat bezieht. Der Progressionsvorbehalt ist als ein Korrektiv, welches verhindert, dass steuerfreies Mindesteinkommen und die steuerliche Leistungsfähigkeit mehrfach berücksichtigt werden.
Wenn also, wie bei der Beschwerdeführerin der Großteil des Einkommens in ***3*** zu besteuern ist (***3*** Rentenversicherung Bund) so werden dort das steuerfreie Existenzminimum und die der relativ niedrigeren Steuersätze der unteren Einkommensstufen berücksichtigt.
Der im Verhältnis geringere Teil jener Einkünfte, welche der Steuerpflicht in Österreich unterliegen (siehe unten) wird aber in Österreich mit jenen Steuersätzen belegt, welche auf diesen oberen Teil des (Welt-)Einkommens entfallen, sie wie dies auch geschehen würde, wenn dieser Einkommensteil in ***3*** (jedoch nach ***3*** Tarif) zu besteuern wäre.
Letztlich sind die Einkommensteile, welche nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich zu versteuern sind, rein nach österreichischem Recht der Besteuerung zu unterwerfen. Dabei bleiben die Pensionsbezüge der ***3*** Rentenversicherung Bund grundsätzlich außer Betracht, werden aber zur Ermittlung des Tarifes (Progressionsvorbehalt) wieder herangezogen.
Insgesamt ergibt sich daher, dass die Pensionszahlungen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von € 2.457,72 und jene des ***1*** Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. bei den nichtselbständigen Einkünften der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind.
Von den letztgenannten € 7.131.84 unterliegen 65,23%, also € 4.652,10 der vollen Steuerpflicht, da sie aus unversteuerten Beiträgen stammen, 34,77% (€ 2.479,75) aus bereits versteuerten nur zu einem Viertel (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 siehe oben; also € 619,94), insgesamt daher € 5.272,04.
In Summe macht daher der Gesamtbetrag der Einkünfte der Beschwerdeführerin 2020 € 7.729,76 aus.
Nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind bei der Ermittlung des Steuersatzes auch die Pensionsbezüge von der ***3*** Rentenversicherung Bund (Progressionsvorbehalt; € 18.559,80 abzüglich € 476,28 Werbungskosten, also € 18.086,52) mitzuberücksichtigen, was einen Durchschnittsteuersatz von 15,98% ergibt.
Da das Finanzamt auf genau diese Weise im angefochtenen Bescheid vorgegangen ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis auf die Beweiswürdigung und die unmittelbare Anwendung des Gesetzestextes beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in diesem Verfahren hinausgeht.
Linz, am 29. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100847/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100847.2021
- Stammnummer
- 135079
- Gültig
- 29.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF