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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100819/2021

bereits entrichtete Abgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100819/2021vom 09.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Februar 2021 betreffend Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Sachverhalt Im beschwerdegegenständlichen Fall bezieht der Beschwerdeführer (Bf) neben seinen inländischen Pensionseinkünften auch Rentenzahlungen aus Deutschland, welche erstmals ab der Veranlagung 2015 berücksichtigt wurden. Durch die kumulierte Veranlagung (Bescheide für die Jahre 2015 bis 2020) kam es zu Nachforderungen. Mit Eingabe vom 08.02.2021 beantragte der Bf den offenen Betrag in Höhe von 4.329,00 € in monatlichen Raten zu 100,00 € ab dem 15.03.2021 abstatten zu dürfen. So sei eine sofortige Bezahlung nicht möglich. Das monatliche Einkommen betrage 1.460,00 €, die monatliche Miete inkl. BK und Strom und SV 930,00 €. Die mit ihm im Haushalt lebenden Personen hätten kein Einkommen (der Sohn Student und die Lebensgefährtin). Mit Bescheid vom 17.02.2021 wies das Finanzamt das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung ab. So seien die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet. In der Beschwerde vom 17.03.2021 führte der Bf aus, dass seiner Meinung nach die Höhe der Abgabenschuld unbegründet sei. So beziehe er keine Firmenpension aus Deutschland, wie es im Schreiben vom 10.01.2020 behauptet worden sei. Daher beantrage er die Überprüfung dieser Behauptung und lege gleichzeitig den Pensionsbescheid aus Deutschland bei. Auch habe er keinen Steuerberater. Dem Schreiben war ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung beigelegt, wonach die monatliche Rente ab 01.07.2019 431,72 € beträgt. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2021 unter Hinweis auf § 252 BAO als unbegründet ab. Im Vorlageantrag vom 25.04.2021 verwies der Bf auf sein Ansuchen, seine finanziellen Verhältnisse und die daraus resultierende erhebliche Härte. Von seiner Pension verblieben ihm nur 530,00 € pro Monat, die er zur Deckung des persönlichen Lebensbedarfs benötige. Die Rückzahlung von fast 5.000,00 € übersteige jedenfalls sein monatliches Einkommen, weshalb eine sofortige Entrichtung nicht möglich sei bzw. ihn stark belasten würde. Zudem leide er an Erkrankungen und benötige hierfür regelmäßig Medikamente und Untersuchungen bei Fachärzten. Zusätzlich unterstütze er seinen Sohn, der noch studiere, und seine Lebensgefährtin, die gleich alt wie er wäre. Beide lebten mit ihm in einem Haushalt. Er habe keine Ersparnisse und keine Immobilie auf die er zurückgreifen könne. Aus diesen Überlegungen heraus, möge seinem Beschwerdebegehren Rechnung getragen werden. Am 22.09.2021 entrichtete der Bf einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € und am 27.10.2021 einen weiteren Betrag in Höhe von 74,57, sodass das Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Entscheidung einen Saldo von 0,00 € ausweist.   2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unbestritten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung weist das Abgabenkonto einen Saldo von 0,00 € aus.   3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Wie bereits mehrfach festgehalten, besteht auf dem gegenständlichen Abgabenkonto beim Finanzamt Österreich kein Abgabenrückstand mehr. Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs 1 BAO ist auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist (VwGH 3.6.1992, 91/13/0127). Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist nach der Judikatur für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen. Dies gilt auch für meritorische Erledigungen von Rechtmitteln über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen (s. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 212, Rz 12). Eine Entscheidung über das Zahlungserleichterungsbegehren, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO obliegt, hatte daher im konkreten Fall zu unterbleiben.   II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.     Linz, am 9. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100819/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100819.2021
Stammnummer
135076
Gültig
09.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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