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BFG RV/7102360/2021
Gegenstandsloserklärung nach einem § 300 BAO Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102360/2021vom 05.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CALLIDUS Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft & CO KG, Johann Federer-Straße 2, 6300 Wörgl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz - nunmehr Finanzamtes Österreich vom 18. Mai 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Sachverhalt
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 4. Juni 2012 wurde am 7. September 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 9. September 2021 erteilte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Zustimmung, dass die belangte Behörde den bekämpften Bescheid gemäß § 300 BAO aufhebt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14. September 2021 wurde der belangten Behörde gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei (§ 300 Abs 1 lit a BAO) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids weitergeleitet, ihr hierfür eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, ihr aufgetragen, gemäß § 300 Abs 3 BAO mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden und gemäß § 300 Abs 5 zweiter Satz BAO die Abgabenbehörde das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Die vorlegende Behörde hat am 18. Oktober 2021 einen den bekämpften Bescheid aufhebenden und ersetzenden Bescheid abgefertigt. Beide wurden dem Beschwerdeführer zugestellt.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Veranlagung 2006 unter Ansatz der inländischen Einkünfte von 15.945,63 € und unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes der in Österreich steuerbefreiten Einkünfte aus Liechtenstein in Höhe von EUR 21.748,20 € durchzuführen.
Diesem Begehren wurde im Bescheid vom 18. Oktober 2021 vollinhaltlich Folge gegeben.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesfinanzgerichts und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
§ 261 Abs 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
§ 300 BAO lautet:
"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
Zweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes. Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035).
Der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid, der mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden ist, ist ein an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretender Bescheid (siehe Ritz, BAO6 § 253 Tz 2).
Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird.
Da der bekämpfte Bescheid aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt wurde sowie dadurch dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos zu erklären.
4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs 1 lit a BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zuzulassen.
Wien, am 5. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102360/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102360.2021
- Stammnummer
- 135066
- Gültig
- 05.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF