Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101074/2020
Korrekte Berechnung der Einkommensteuer bei der Berücksichtigung von Werbungskosten durch Gewerkschaftsbeiträge
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101074/2020vom 18.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juli 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 20. Juli 2020 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In seiner am 17. Mai 2020 erstellten in Papier abgefassten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 gab der Beschwerdeführer unter Anderem drei bezugsauszahlende Stellen und bei den Werbungskosten Gewerkschaftsbeiträge von € 131,95 an.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 datiert vom 17. Juni 2020 ging das Finanzamt von zwei bezugsauszahlenden Stellen und davon aus, dass die Gewerkschaftsbeiträge laut Lohnzettel € 174,32 laut Erklärung aber nur € 131,95 ausgemacht hätten und kürzte dementsprechend die Werbungskosten des Beschwerdeführers.
Gegen diese Vorgangsweise wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift datiert vom 30. Juni 2020, welche beim Finanzamt am 7. Juli 2020 eingelangt ist. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den im letzten Absatz genannten Beträgen um unterschiedliche Gewerkschaftsbeiträge aus verschiedenen Anstellungen gehandelt habe, weswegen die Summe beider Beträge als Werbungskosten anzuerkennen sei.
Das Finanzamt änderte daraufhin ohne weitere Begründung den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass € 306,27 (also die Summe der oben genannten Beträge) an Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Rechnerisch geschah dies dadurch, dass Summe der steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit (Kennzahl 245), um € 174,32 erhöht und dann um € 306,27 vermindert wurde.
Am 5. August verfasste der Beschwerdeführer den am 6. August 2021 eingelangten als "Beschwerde" bezeichneten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, welcher am 6. August 2020 beim Finanzamt einlangte, in welchem er begehrte, die Werbungskosten aufgrund von bezahlten Gewerkschaftsbeiträgen korrekt mit € 306,27 bei seiner Einkommensteuer 2018 zu berücksichtigen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2018 bei zwei Arbeitgebern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Bei der ***1*** hat er € 20.386,42 brutto bezogen, von welchen im Weg der Lohnverrechnung bereits die sonstigen Bezüge von € 2.762,68 (welche einem besonderen [begünstigten] Besteuerungsregime nach § 67 EStG 1988 [Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988] unterliegen und daher bei der Berechnung der Einkommensteuer im Jahresbescheid außer Betracht bleiben) und die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 3.197,65 für die laufenden Bezüge und auch die dort vom Lohn einbehaltenen Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von € 174,32 abgezogen worden sind.
Dies ergibt steuerpflichtige Bezüge aus diesem Dienstverhältnis, welche als Basis für die Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus diesem Dienstverhältnis herangezogen werden, von € 14.251,77 (Kennzahl 245).
Bei seiner zweiten Einkunftsquelle für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Gemeinde ***2***, wurden von der Lohnverrechnung keine Abzüge von den Bruttobezügen von € 1.148,88 vorgenommen.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer bei beiden Arbeitsverhältnissen € 306,27 an Gewerkschaftsbeiträgen geleistet (€ 174,32 für das erste Arbeitsverhältnis und € 131,95 für das zweite).
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien und den von ihnen vorgelegten Dokumenten sowie dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Die Höhe der Einkommensteuer ergibt sich nach § 33 ff. EStG 1988 nach den dort festgelegten Tarifregeln über Steuersätze und Steuerabsetzbeträge.
Basis für diese Berechnung der Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 "das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat." § 2 Abs. 2 EStG 1988 legt fest, dass das Einkommen "der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a" ist.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG 1988 wird die Höhe der Einkünfte nach den §§ 15 ff EStG 1988 durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet.
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 normiert, dass Werbungskosten "die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" sind. Dazu zählen jedenfalls aufgrund der ausdrücklichen Aufzählung in § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, Betriebsratsumlagen und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen.
Dass der Beschwerdeführer insgesamt € 306,27 an Beiträgen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, nämlich Gewerkschaftsbeiträge in satzungsmäßiger Höhe, geleistet hat, steht außer Zweifel, weswegen diese auch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu in voller Höhe zu berücksichtigen sind.
Genau dies hat das Finanzamt im in der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung datiert vom 20. Juli 2020 auch getan, mit welcher der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2018 abgeändert wurde.
Dies wird aus der dort dargestellten Berechnung erst ersichtlich, wenn man auch den dort angeführten Lohnzettel betrachtet. Auf dem Lohnzettel wird jener Betrag errechnet, welcher sich ergibt, nachdem vom Arbeitgeber bereits monatlich Abzüge wie die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und auch Gewerkschaftsbeiträge einbehalten worden sind. Dies ist eine vorläufige Nettosumme, welche unter der Kennzahl 245 erfasst wird.
Beim Beschwerdeführer wurden in der Kennzahl 245 also bereits jene € 174,32 als Werbungskosten in Abzug gebracht, welche schon sein erster Arbeitgeber für ihn einbehalten hat.
Bei der Darstellung der rechnerischen Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 20. Juli 2020 wurden daher € 174,32 der Summe nach der Kennzahl 245 wieder hinzugezählt, um korrekt den Gesamtbetrag von € 306,27 an Werbungskosten aufgrund von Gewerkschaftsbeiträgen abzuziehen zu können.
Da diese Art der Berechnung der Einkommensteuer 2018 des Beschwerdeführers fehlerfrei ist, wird diese auch in diesem Erkenntnis in gleicher Weise vorgenommen, weswegen der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2018 wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 20. Juli 2020 abgeändert wird.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dieses Erkenntnis sich auf die Würdigung der Beweise und die Anwendung des bloßen Gesetzestextes beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in diesem Verfahren hinausgeht.
Linz, am 18. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101074/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101074.2020
- Stammnummer
- 135047
- Gültig
- 18.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF