Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101003/2020
Unterhaltsabsetzbetrag für volljährigen Sohn nur solange der Familienbeihilfebezug währt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101003/2020vom 18.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** datiert vom 18. Februar 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 am 11. Januar 2020 elektronisch eingebracht. Darin hat er erklärt für seinen Sohn im Jahr 2019 Unterhaltsleistungen in Höhe von gesamt € 2.940,00 (€ 245,00) erbracht zu haben.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 datiert vom 18. Februar 2020 wurde ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit der elektronischen Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2020, die er mit den Worten: "Kind ***1*** ***2*** wurde nicht berücksichtigt. € 245,00 Unterhalt gezahlt." begründete.
Im Ersuchen um Ergänzung datiert vom 4. März 2020 begehrte das Finanzamt Nachweise für die Rechtsgrundlage und die tatsächliche Durchführung von Unterhaltszahlungen.
Dem kam der Beschwerdeführer mit der Vorlage einer Kopie der Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damals minderjährigen Sohn, vertreten durch Bezirkshauptmannschaft datiert vom 12. Oktober 2015 nach.
Mit der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 20. Juli 2020 wies das Finanzamt das Begehren des Beschwerdeführers ab und begründete dies damit, dass ein Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn Unterhalt auch tatsächlich geleistet werde, wofür der Steuerpflichtige einen schriftlichen Nachweis zu erbringen habe.
Mit dem am 29. Juli 2020 persönlich überreichten als Beschwerde bezeichneten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht begehrte der Beschwerdeführer das Berücksichtigen von "Alimentzahlungen laut Beilage".
Beigelegt, war eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020, wonach vom Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2019 insgesamt ein Betrag von € 2.940,00, also monatlich € 245,00, im Weg der Unterhaltsexekution einbehalten worden seien.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat sich in dem Vergleich mit seinem von der Bezirkshauptmannschaft vertretenen am 23. Juni 2001 geborenen nicht im selben Haushalt lebenden Sohn verpflichtet, diesem monatlich einen Unterhalt von € 245,00 zu leisten, welche tatsächlich im Jahr 2019 im Weg der Gehaltsexekution beim Beschwerdeführer einbehalten worden sind.
Für den am 23. Juni großjährig gewordenen Sohn des Beschwerdeführers wurde bis Juni 2019 Familienbeihilfe ausbezahlt, was dem Beschwerdeführer anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom Finanzamt mitgeteilt wurde.
Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen, den von den Parteien vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit diese für das Bundesfinanzgericht zugänglich sind. Sofern die Gedanken der Beweiswürdigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der untenstehenden rechtlichen Würdigung stehen, werden diese dort ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) legt (auszugsweise) fest:
"(1) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: …
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird."
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 Z 4 und 5 EStG 1988 lautet:
"(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes: …
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."
Aufgrund der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5EStG 1988 ist daher das Zugestehen des Unterhaltsabsetzbetrages ausgeschlossen, wenn für ein volljähriges Kind, wie dem Sohn des Beschwerdeführers ab Juli 2019, ausgeschlossen.
Hat der Beschwerdeführer den im Vergleich vorgesehen Unterhalt im Jahr 2019 durchgehend im Weg der Gehaltsexekution bezahlt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur bis zum Ende des Familienbeihilfenbezuges für den ab diesem Zeitpunkt großjährigen Sohn des Beschwerdeführers, also von Januar bis Juni 2019, zu und war damit der Beschwerde teilweise stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dieses Erkenntnis sich auf die Würdigung des offenkundigen Sachverhaltes und die wörtliche Anwendung des teilweise im Verfassungsrang stehenden Gesetzestextes beschränkt, wurde keine Rechtsfrage berührt, welche über die Entscheidung dieses Verfahrens hinausgeht.
Linz, am 18. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101003/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101003.2020
- Stammnummer
- 135040
- Gültig
- 18.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF