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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100326/2014

Pfändung einer Geldforderung nach amtswegiger Löschung einer GmbH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100326/2014vom 21.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Matthias Zezula, Birkenweg 1, 8051 Thal, über die Beschwerde vom 13. August 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nun Finanzamt Österreich) vom 22. Juli 2013 betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 pfändete das Finanzamt Salzburg-Stadt beim nunmehrigen Beschwerdeführer ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) Forderungen der ***GmbH*** in Höhe von EUR 37.899,08 (Abgaben einschließlich Nebengebühren sowie Gebühren und Barauslagen für die Pfändung), die dieser aus den Verrechnungskonten ***Bf*** zustanden. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer verboten, an den Abgabenschuldner zu zahlen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 13.August 2013 durch den Vertreter Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Konkurs über die abgabenschuldnerische GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg ***2010*** mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. ***2011*** sei die amtswegige Löschung der Abgabenschuldnerin erfolgt, eine Exekutionsführung gegen die GmbH daher nicht mehr möglich. Aus den genannten Gründen könne auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gegen den Berufungswerber erfolgen. Ergänzend wird ausgeführt, im Bescheid sei keine Titelangabe vorhanden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2013 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch habe bloß deklaratorischen Charakter. Die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bestehe so lange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden sei, etwa wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen seien. Die Pfändung in Verbindung mit einer Inanspruchnahme als Drittschuldner sei daher rechtens. Die verwendeten Formulare würden alle in der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Angaben aufweisen. Der Bf hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Mit Vorlagebericht vom 16. April 2014 ist die Berufung (nun Beschwerde) vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs 38 BAO). Die gegenständliche Beschwerde war ursprünglich in der Gerichtabteilung GA 7012 anhängig. Wegen Verhinderung des zuständigen Richters ist die Rechtssache mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung GA 7007 zugeteilt worden. Gemäß § 65 Abs 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß Abs 3 ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) idmF trägt die Überschrift "Vermögenslosigkeit" und lautet: "(1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt. (2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben. (3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen." Die gegenständliche GmbH wurde bereits im Jahr 2011 auf Antrag der Steuerbehörde wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Eine Abwicklung hat nicht stattgefunden. Mit dem AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wurde dem § 80 BAO, der die Vertretung juristischer Personen in Abgabenverfahren des Bundes regelt, folgender dritter Absatz angefügt: "(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war." Die Vertretungsregelung des § 80 Abs 3 BAO erfasst allerdings nur jene Fälle, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist. Die Löschung gemäß § 40 Abs 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z). Es ist somit auch nicht mehr möglich, dem Abgabenschuldner selbst gemäß § 65 AbgEO jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Einer im Firmenbuch gelöschte juristische Person kann auch nicht mehr gemäß § 65 Abs 2 AbgEO wirksam mitgeteilt werden, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Im Übrigen kann eine Forderung der GmbH gegenüber dem Bf ab dem Zeitpunkt ihrer amtswegigen Löschung nicht mehr angenommen werden (vgl BFG 1.10.2018, RV/6100121/2016). Eine Antragstellung nach § 40 Abs 4 FBG ist laut Aktenlage nicht erfolgt. Vom Gericht wurden keine Abwickler ernannt. Aus den genannten Gründen ist der Pfändungsbescheid zu Unrecht ergangen und war daher aufzuheben. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da betreffend der Rechtsfolgen der Löschung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch eine einhellige Rechtsprechung der Höchstgerichte besteht, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.   Salzburg, am 21. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100326/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100326.2014
Stammnummer
135035
Gültig
21.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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