Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1200035/2020
vorschriftswidriges Verbringen eines Fahrzeugs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1200035/2020vom 25.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi. in den Beschwerdesachen
***Bf1***, ***Bf1u2Adr**, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, und ***Bf2***, ***Bf1u2Adr**, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns,
über die Beschwerden vom 11. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 11. September 2019, ***3***, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11.09.2019, Zahl ***3***, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt, nunmehr Zollamt Österreich, den Beschwerdeführern Eingangsabgaben in Höhe von
€ 2.804,79 für zwei Fahrzeuge (Volvo XC60 sowie Audi A4 Avant), beide amtlich zugelassen auf die in der Schweiz etablierte Zweitbeschwerdeführerin Bf2 GmbH. ***Bf1***, Geschäftsführerin der ***Bf2*** habe die Fahrzeuge zum Zwecke der Lagerung ins Zollgebiet der Union verbracht, ohne eine erforderliche Bewilligung nach Art 211 UZK beantragt zu haben.
In der Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wurde eingewendet, die Abgabenbehörde habe keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich ein rechtswidriges Handeln der Zollschuldner ergebe. Für Beförderungsmittel gelten Sondervorschriften. Art 215 Abs 2 UZK-DA erkläre die Verwendung von Schweizer Fahrzeugen für zulässig, die aufgrund eines schriftlichen Vertrages von einer natürlichen Person mit gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union gemietet seien, um an ihren Wohnsitz in der Union zurückzukehren oder um das Unionsgebiet zu verlassen.
Es sei eine Vermietung mit schriftlichem Mietvertrag erfolgt, wobei die Zeit vom 16.07.2020 bis 18.07.2020 als "unentgeltliche Benutzung" vereinbart worden sei. Dieses "unentgeltliche Benützen" sei ein Teil des Mietvertrages, weshalb kein zollschuldrechtlicher Tatbestand entstehe.
Die zulässige Weitergabe von Beförderungsmittel stelle einen Fall der Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Zollverfahren nach Art 218 UZK dar. Der Übernehmer unterliege dabei als neuer Verfahrensinhaber den für ihn daraus geltenden Verpflichtungen und für den Übergeber sei das Verfahren somit beendet. ***Bf1*** hafte somit nicht für fremde Regelverstöße.
Ferner gebe es diesbezüglich das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1991. Die ***Bf2*** sei Fahrzeughändlerin und somit auch berechtigt, grenzüberschreitend gewerblich tätig zu sein. Es handle sich bei den betreffenden Fahrzeugen um präferenzbegünstigte Waren, weshalb kein Zoll zu entrichten sei. Beide Fahrzeuge seien im Zollgebiet der Union (in Deutschland bzw. Schweden) hergestellt und sodann in die Schweiz eingeführt worden. Die Fahrzeuge seien lediglich angemietet worden, um einen Ausflug in die Schweiz unternehmen zu können.
***Bf1*** habe weder einen Pflichtverstoß gegen die Zollrechtsvorschriften begangen noch einen Steuertatbestand verwirklicht. Sie habe als Geschäftsführerin der ***Bf2*** sogar auf die Zollvorschriften hingewiesen. Der gegenständliche Bescheid sei somit als rechtswidrig aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2020, Zahl ***2***, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Es sei von Beginn an beabsichtigt gewesen, die Fahrzeuge aus Platzmangel vom 16.07.2019 bzw. 17.07.2019 bis 18.07.2019 in ***1*** zu lagern. Dies sei auch in den Mietverträgen unter Punkt 6 festgehalten worden. Als Mietbeginn sei erst der 18.7.2019 vereinbart gewesen. Durch diese bereits vor dem Eingang der Waren in das Zollgebiet der Union bestandene Absicht, die Waren nicht bzw. nicht sofort im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zu benutzen sondern erst für die oben angeführte Dauer zu lagern, sei die Zollschuld zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt. Die Zollschuld sei mit Überqueren der Grenze gemäß Art 79 Abs 2 lit a UZK, jeweils für das betreffende Fahrzeug am 16.07.2019 und 17.07.2019 entstanden.
Mit Eingabe vom 21.4.2020 wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Die Fahrzeuge seien auf Grund eines Mietvertrages vermietet und in die Gemeinschaft gebracht
worden. Die Zeit zwischen dem 16.7.2019 und dem 18.7.2019 sei als unentgeltlicher Mietzeitraum anzusehen und keine Sache der Lagerhaltung.
Der Umstand, dass die Parkplätze anderweitig benötigt wurden untergliedere die Vermietung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Anteil.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Aufgrund einer Meldung der Finanzpolizei begaben sich Beamte des Zollamtes am 18.7.2019 nach ***1*** und stellten die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge auf den Parkplätzen vor dem Haus X, ***1*** fest.
Der an der Adresse wohnhafte ***A*** gab zu den Fahrzeugen an, ***Bf1*** habe diese vor seinem Haus abgestellt, weil bei der ***Bf2*** zu wenige Parkplätze vorhanden seien. Es sei beabsichtigt, mit den Fahrzeugen in den Urlaub zu fahren.
Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt in der Schweiz einen Handel mit Waren aller Art, u.a. mit Fahrzeugen, die von ihr auch als Mietfahrzeuge in Verwendung stehen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Geschäftsführerin dieses Unternehmens.
Am 15.7.2019 schloss ***A*** mit der ***Bf2*** Mietverträge über die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge. Als Vertragsbeginn wurde der 18.7.2019, 12:00 Uhr festgesetzt. Bis zum Vertragsbeginn sollten die Fahrzeuge in Österreich abgestellt werden, da die ***Bf2*** am Unternehmenssitz keine Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge hatte.
***Bf1*** verbrachte die Fahrzeuge der Marke Volvo und Audi, die auf die ***Bf2*** zugelassen waren, am 16.7. bzw. 17.7.2019 über die Grenze nach Österreich, ohne bei der Einreise eine Zollanmeldung dahingehend abzugeben, dass sie die Fahrzeuge nicht zu vorübergehenden Fahrten im Zollgebiet der Union verwenden sondern diese wegen Platzmangels aufgrund fehlender Stellplätze beim schweizer Unternehmen vorübergehend vor dem Haus der Familie ***A*** in ***1*** garagieren wolle.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Zollamt vorgelegten Akt. Der Umstand, dass die Fahrzeuge nach der Einbringung nicht unmittelbar vorübergehend verwendet werden sollten sondern - wenn auch nur kurzfristig - in der Union aus Platzmangel abgestellt werden sollten, wurde sowohl von den Beschwerdeführern als auch von ***A*** vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften in Bezug auf das Verbringen von Nichtunionswaren in das Zollgebiet der Union auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.
Abs. 2 lit a des Art 79 UZK bestimmt, dass der Zeitpunkt für die Entstehung der Zollschuld maßgeblich ist, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllen die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Gemäß Art 212 Abs 3 lit a und b UZK-DA wird für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel die Einfuhrabgabenfreiheit gewährt, sofern diese auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person amtlich zugelassen sind oder im Falle der Nichtzulassung einer solchen gehören und werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gelten die Beförderungsmittel gemäß Art 139 Abs 1 lit a UZK iSd Art 141 UZK-DA durch konkludente Handlung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet.
Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um entweder an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren (lit a) oder das Zollgebiet der Union zu verlassen (lit b).
Im ersten Fall erfolgt die Vermietung durch ein drittländisches Vermietungsunternehmen, im zweiten Fall durch ein in der Union ansässiges.
Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung iSd Art 141 UZK-DA erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Art 138, 139 und 140 UZK-DA erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.
Art. 212 Abs. 3 UZK-DA bestimmt, dass die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben u.a. für "im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel" gewährt wird. Zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union muss die vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels in der Union beabsichtigt sein. Dies war hier nicht der Fall. ***Bf1*** hat die Fahrzeuge mit der Absicht eingebracht, sie hier vorübergehend zu parken, da im Umkreis ihres Unternehmens keine Park- bzw. Abstellflächen vorhanden waren.
Aber auch wenn man davon ausgehen könnte, dass die Einreise ausschließlich zum Zwecke der Übergabe der Fahrzeuge an den Mieter erfolgt wäre, ist dies nicht zulässig, da hier ebenfalls Zweck der Einbringung nicht die vorübergehende Verwendung der Fahrzeuge durch die Einbringerin sondern deren Vermietung in der Union war. Die Mietverträge wurden jeweils vor dem Einbringungszeitpunkt der Fahrzeuge zwischen der ***Bf2*** und ***A*** abgeschlossen und unter Pkt. 6 des Vertrages darauf hingewiesen, dass "die Fahrzeuge wegen Platzmangel" nach ***1*** überstellt werden und für diese Zeit keine Miete verrechnet werde. Im Übrigen ist die ***Bf2*** ein drittländisches Unternehmen. Die entsprechenden von den Bf. zitierten Bestimmungen des Art. 218 UZK-DA gelten für in der Union ansässige professionelle Vermietungsunternehmen.
Eine konkludente Anmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch bloßes Passieren der Zollstelle mit den von ***Bf1*** eingebrachten, für die ***Bf2*** zugelassenen Fahrzeugen war nicht zulässig, so dass die Zollschuld nach Art. 79 Abs. 2 lit. a UZK entstanden ist.
Zum Einwand, bei den Fahrzeugen handle es sich um präferenzbegünstigte Waren für die kein Zoll zu entrichten sei, wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die vorgelegten "Präferenzbestätigungen" stellen keine gültigen Ursprungsnachweise dar. Im Übrigen wird hiezu auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 25. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1200035/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.1200035.2020
- Stammnummer
- 135033
- Gültig
- 25.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF