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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100323/2020

AfA (-Berechtigung) für Tiefgaragenplatz und vermietete Gegenstände.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100323/2020vom 10.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Norbert Peter Maria Wess, Himmelpfortgasse 20 Tür 2, 1010 Wien, und Mag. Dr. Ulrike Pilsbacher, Preinsbacher Straße 43, 3300 Amstetten, über die Beschwerde vom 18. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 23. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Strittig ist, in welcher Höhe ***Bf1*** (in der Folge: Beschwerdeführerin: Bf) im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Absetzungen für Abnutzung einkünftemindernd geltend machen kann. Nach Ansicht der Bf hat die Abschreibung eines KFZ-Abstellplatzes auf 15 Jahre (6,67% Jahres-AfA), nach Ansicht des Finanzamtes auf 40 Jahre (2,5% Jahres-AfA) zu erfolgen. Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände und der Terrassengestaltung ist strittig, ob überhaupt eine Absetzung möglich ist. Diesbezüglich befürwortet die Bf die Abschreibung der Terrassengestaltung auf 15 Jahre (6,67% Jahres-AfA) und der Einrichtung auf 10 Jahre (10% Jahres-AfA). Nach ursprünglicher Ansicht des Finanzamtes im Erstbescheid wären die Abschreibungssätze laut Bf auf verminderte Anschaffungskosten anzuwenden, weil die Anschaffung schon 4 - 5 Jahre vor der erstmaligen Vermietung erfolgt sei. Nach der ergangenen Beschwerdevorentscheidung könnten diesbezüglich gar keine Abschreibungen vorgenommen werden, da im Vertrag, mit dem die gegenständliche Wohnung der Bf geschenkt worden sei, kein gesonderter Ausweis bzw. Wertansatz der ebenfalls von der Bf übernommenen Einrichtungsgegenstände bzw. Terrassengestaltung erfolgt sei. Bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren Die Bf machte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2017 u.a. im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Halbjahres-Abschreibungsbeträge in folgender Höhe geltend: |   | AK laut Bf | ND lt Bf | Afa Satz lt Bf | AfA | 1/2 AfA | Gebäudeanteil | 253.289,30 | 66,67 | 1,50% | 3.799,34 | 1.899,58 | KFZ Abstellplatz | 16.736,00 | 15,00 | 6,67% | 1.116,29 | 557,87 | Gartengestaltung | 9.500,54 | 15,00 | 6,67% | 633,69 | 316,69 | Einrichtung | 43.248,40 | 10,00 | 10,00% | 4.324,84 | 2.162,42   Aufgrund eines in der Folge der Bf übermittelten Fragenvorhaltes wies die Bf die jeweiligen Anschaffungskosten (Anschaffungen erfolgten weitaus überwiegend in 2013 und die Rechnungen lauten auf die geschenkgebende frühere Schwiegertochter der Bf) für die einzelnen Positionen nach und legte den Mietvertrag vom 28.11.2017 vor. Im Mietvertrag wird auf ein gesondertes Verzeichnis über die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände verwiesen, welches aber offenbar nicht mitübermittelt wurde. Dem Vertrag kann auch entnommen werden, dass es sich bei dem Abstellplatz um einen Platz in der Tiefgarage des Wohngebäudes handelt. Im darauf am 23.5.2019 ergangenen Erst-ESt-Bescheid 2017 wurde hinsichtlich des KFZ-Abstellplatz ein AfA Satz von 2,5% angewandt und hinsichtlich der Gartengestaltung und der Einrichtungsgegenstände "aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens eine Abwertung der Anschaffungskosten um 30 bzw. 40% vorgenommen", da diese Gegenstände bereits im Jahr 2013 angeschafft worden wären.   |   |   | AK laut FA | ND laut FA | Afa Satz lt FA | AfA lt FA | 1/2 Afa lt FA | Gebäudeanteil |   | 253.289,30 | 66,67 | 1,50% | 3.799,34 | 1.899,58 | KFZ Abstellplatz |   | 16.736,00 | 40,00 | 2,50% | 418,40 | 209,20 | Gartengestaltung | .70% | 6.650,38 | 15,00 | 6,67% | 443,58 | 221,67 | Einrichtung | .60% | 25.949,04 | 10,00 | 10,00% | 2.594,90 | 1.297,45   In der am 18.6.2019 gegen den Bescheid eingereichten Beschwerde wandte sich die Bf gegen die vorgenommenen Kürzungen und begründete dies im Wesentlichen unter Zitierung verschiedener Literaturstellen wie folgt: Eine 40jährige Nutzungsdauer für einen KFZ-Abstellplatz würde weder der in der Literatur vertretenen Ansicht noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Für die pauschale Kürzung der Anschaffungskosten fehle die Rechtsgrundlage. Da die Gegenstände zuvor nicht zur Einkünfteerzielung verwendet worden seien, sei § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 und nicht lit. b EStG 1988 anzuwenden, weshalb die tatsächlichen historischen Anschaffungskosten anzusetzen seien. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 9.12.2019 (postalische Zustellung am 18.12.2019) als unbegründet ab. Der Abstellplatz sei auf 40 Jahre abzuschreiben, da die von der Bf angeführten AfA-Sätze bloße Richtwerte für den betrieblichen Bereich seien und im Rahmen der Vermietung und Verpachtung nicht anzuwenden seien. Da im Schenkungsvertrag vom 12.9.2016, mit dem die gegenständliche Wohnung der Bf geschenkt wurde, kein Wertansatz für die Einrichtungsgegenstände bzw. die Terrassengestaltung erfolgt sei, könnten "diese von der Bf übernommenen Wirtschaftsgüter keiner gesonderten Abschreibung unterzogen werden". Mit der "verbösernden" BVE wurde die Abschreibung somit mit folgenden Beträgen anerkannt: |   |   | AK laut FA | ND laut FA | Afa Satz lt FA | AfA lt FA | 1/2 Afa lt FA | Gebäudeanteil |   | 253.289,30 | 66,67 | 1,50% | 3.799,34 | 1.899,58 | KFZ Abstellplatz |   | 16.736,00 | 40,00 | 2,50% | 418,40 | 209,20 | Gartengestaltung |   |   |   |   |   | 0 | Einrichtung |   |   |   |   |   | 0   Gegen diese BVE brachte die Bf am 17.1.2020 einen Vorlageantrag ein. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bf neben der Wohnung auch die Einrichtungsgegenstände und die Gartengestaltung unentgeltlich als Zugehör erhalten und diese - wie auch dem Mietvertrag zu entnehmen sei- als Bestandteile der Wohnung mitvermietet hätte. Da § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf die §§ 7 und 8 EStG 1988 verweise, sei die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich gleich. Unter Zitierung der Einkommensteuerrichtlinien des BMF wurde darauf verwiesen, dass im Fall des unentgeltlichen Erwerbes eines Wirtschaftsgutes die AfA auf Basis der historischen Anschaffungskosten zu bemessen sei, wenn diese zuvor nicht bereits zur Einkünfteerzielung verwendet worden seien. Abschließend beantragte die Bf eine Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend legte die Bf am 11.2.2020 zum Beweis dafür, dass sich sämtliche angeschafften Gegenstände in der vermieteten Wohnung befinden würden, Fotos dieser Gegenstände (offensichtlich in der vermieteten Wohnung aufgenommen) vor. Es handelte sich demnach um eine Einbauküche inklusive den üblichen Geräten, eine Wohnwand und eine Sitzgruppe, einen Stiegenverbau mit Kamin, diverse Einbaukästen, eine Gardarobe und Bad-Einbaumöbel. Hinsichtlich der Terrassengestaltung: Steingabionen mit Bepflanzung, Holzdeck, Kiesfläche mit Bepflanzung sowie Loungemöbel. Einem im Akt aufliegenden Kaufvertrag (vom Februar bzw. März 2013), mit welchem die frühere Schwiegertochter der Bf die Wohnung erworben hatte, ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Wohnung im 2. Obergeschoß gelegen ist und die weiteren Daten den Angaben der Bf entsprechen (und im Übrigen unstrittig sind). Ebenso wurde der Schenkungsvertrag vom 18.9.2016, mit dem der Bf die gegenständliche Wohnung mit den beiden Terrassen unentgeltlich von ihrer ehemaligen Schwiegertochter zugewendet wurde, dem BFG übermittelt. In diesem wird auf die Einrichtungsgegenstände oder die Investitionen auf den Terrassen nicht gesondert Bezug genommen. Unter Punkt IV. wurde festgehalten, dass der Geschenkgegenstand bereits durch Begehung und Besichtigung sowie Aushändigung der Schlüssel vollständig an die Geschenknehmerin ausgehändigt und damit außerbücherlich bereits übergeben worden sei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren Das Finanzamt legte die Beschwerde mit einem Vorlagebericht vom 24.2.2020 dem BFG unter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zur Entscheidung vor. Am 24.8.2021 erging ein Fragenvorhalt an die Parteien, mit dem diese um Stellungnahme zu den Ausführungen bzw. um Vorlage der angesprochenen Unterlagen ersucht wurden. Hinsichtlich des KFZ Abstellplatzes wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich um keine isoliert gebaute Garage sondern um eine im Gebäudekomplex der Wohnung befindlichen Tiefgaragenplatz handle, weshalb kein Grund für eine Abweichung von der der Verwaltungspraxis entsprechenden Abschreibung auf 40 Jahre zu erkennen sei. Hinsichtlich der Terrassengestaltung und der Einrichtungsgegenstände wurde das Finanzamt ersucht, zu konkretisieren, warum dafür in der BVE keinerlei Abschreibung anerkannt worden sei. Im Zusammenhang mit der AfA sei das wirtschaftliche Eigentum entscheidend. Selbst nach Zivilrecht würden unselbständige und selbständige Bestandteile und das Zubehör im Zweifel das rechtliche Schicksal der Wohnung teilen. Aus der Aktenlage ergebe sich kein Hinweis, dass sich die Geschenkgeberin die Investitionen zurückhalten hätte wollen. Wenn diese von der Bf mitvermietet werden können, sei davon auszugehen, dass diese angeschafften Gegenstände zumindest im wirtschaftlichen Eigentum der Bf stehen würden. Ebenso wurde die vorläufige Rechtsansicht des zuständigen Richters (unter ausdrücklicher Anmerkung, dass dies kein Vorgriff auf die Entscheidung des beantragten Senates sei) mitgeteilt, wonach sich aus einem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen die Notwendigkeit des Ansatzes der historischen Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage ergeben würde, wenn durch den Rechtsvorgänger keine Abschreibung erfolgt sei. Die Bf teilte daraufhin mit (Schreiben vom 6.9.2021, eingelangt beim BFG am 21.9.2021), dass sie die Abschreibung des KFZ-Abstellplatzes auf 40 Jahre akzeptiere und mit dem Ansatz der ursprünglichen historischen Anschaffungskosten einverstanden sei. Das Finanzamt gab mit einem Schreiben vom 1.10.2021 gegenüber dem BFG an, dass die Abschreibung für die Terrassengestaltung und die Einrichtungsgegenstände nicht anerkannt worden seien, weil die Bf das Eigentum daran nicht nachgewiesen hätte. Unter Punkt 2. und 3. wurde mitgeteilt, dass das wirtschaftliche Eigentum der Bf an der Terrassengestaltung nicht (Anm. d. Ri.: nicht mehr) angezweifelt werde. Ob die Einrichtungsgegenstände im wirtschaftlichen Eigentum der Bf stehen und wie diese genutzt werden, könne das Finanzamt aber nicht beurteilen. Sollten die Gegenstände im Eigentum der Bf stehen, sei aber die Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 (Anm. d. Ri.: gemeint ist wohl: Ansatz der tatsächlichen historischen Anschaffungskosten) unbestritten. Strittig ist somit im Ergebnis nur mehr die Berechtigung zur Abschreibung der Einrichtungsgegenstände durch die Bf. Dies würde zumindest das wirtschaftliche Eigentum an diesen Gegenständen und deren Nutzung zur Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung voraussetzen. In weiterer Folge wurde der steuerliche Vertreter der Bf am 13.10.2021 telefonisch ersucht, die Verwendung der Einrichtungsgegenstände im Zusammenhang mit der Vermietung der gegenständlichen Wohnung durch die im Mietvertrag erwähnte und bisher nicht vorgelegte Inventarliste oder auf andere Art (zB Bestätigung der Mieter) nachzuweisen. Daraufhin wurde neben einer Fotodokumentation der nahezu ausschließlich fest eingebauten Möbel eine Bestätigung der Mieter und der Bf vorgelegt, nach der diese Möbel seit Beginn des Mietverhältnisses Bestandteil der Wohnung und Gegenstand des Mietvertrages seien. Telefonisch wurde dem Richter mitgeteilt, dass eine Bestätigung der Geschenkgeberin nicht beigebracht werden könne, da das Einvernehmen mit dieser nach der Trennung vom Sohn der Bf nicht mehr gegeben sei. Überdies wurde mitgeteilt, dass die Wohnwand und die Sitzgruppe bei Mietbeginn von der Bf an die Mieter verkauft worden seien und die Afa-Bemessungsgrundlage um die Anschaffungskosten (€ 4.888,00) für diese Gegenstände zu kürzen seien. Es ergäbe sich somit eine um € 244,40 gekürzte Halbjahres-AfA für die Einrichtung in Höhe von € 1.918,02. Mit Mail vom 15.10.2021 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass das BFG aus folgenden Gründen vom zivilrechtlichen Eigentum der Bf an den fraglichen Einrichtungsgegenständen ausgehe: keine Rückforderung der Möbel durch die Geschenkgeberin nach der Trennung vom Sohn der Bf; Hinweis auf Punkt IV. des Schenkungsvertrages (siehe oben); nahezu vollständiger Verbau der Gegenstände in die Wohnung (mit Verweis auf die dem Finanzamt übermittelte Fotodokumentation; nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine nicht stattgefundene Eigentumsübertragung; keine gesonderte Erwähnung im Schenkungsvertrag, weil die verbauten Möbel nach Ansicht der Vertragsparteien ohnehin das rechtliche Schicksal der Wohnung teilen; die Mieter haben die Nutzung der Möbel in der Wohnung seit Mietbeginn bestätigt. Im Antwortschreiben des Finanzamtes vom 21.10.2021 schloss sich dieses nun der Beurteilung des Richters an. Mit dem Schreiben vom 25.10.2021 zog die Bf auch ihre Anträge auf Entscheidung durch den Senat sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Sachverhalt und Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Ansatz der ursprünglichen tatsächlichen Anschaffungskosten (gemindert um die an die Mieter verkauften Gegenstände) als Bemessungsgrundlage der Abschreibung, die angewandten Abschreibungssätze, die Abschreibungen des KFZ-Abstellplatzes auf 40 Jahre sowie die erklärungsgemäße Abschreibung des Gebäudeanteiles und der Anschaffungen im Zusammenhang mit der Terrasse sind mittlerweile unstrittig. Das BFG geht davon aus, dass die frühere Schwiegertochter der Bf dieser auch die gegenständlichen Einrichtungsgegenstände mit der Wohnung als deren Zubehör unentgeltlich zugewendet hat. Nach Punkt IV des Schenkungsvertrages ist der Gegenstand der Schenkung bereits bei der gemeinsamen Begehung übergeben worden. Sämtliche Einrichtungsgegenstände wurden Jahre vor der Schenkung erworben und großteils fest mit der Wohnung verbaut. So wie dies auch beide Partner des Schenkungsvertrages darstellen, wurden die fraglichen Möbel durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB der Bf ins Eigentum übertragen und in weiterer Folge von der Bf gemeinsam mit der Wohnung an fremde Dritte vermietet oder sogar zum Teil verkauft. Auch seitens der Amtspartei wird die Berechtigung der Bf zur einkünftemindernden Abschreibung der Einrichtungsgegenstände und der "Gartengestaltung" nicht mehr bestritten. Es ergeben sich somit unstrittig folgende Bemessungsgrundlagen und Abschreibungsbeträge: |   | AK laut Bf | ND lt Bf | Afa Satz lt Bf | AfA | 1/2 AfA | Gebäudeanteil | 253.289,30 | 66,67 | 1,50% | 3.799,34 | 1.899,58 | KFZ Abstellplatz | 16.736,00 | 40,00 | 2,50% | 418,40 | 209,20 | Gartengestaltung | 9.500,54 | 15,00 | 6,67% | 633,69 | 316,69 | Einrichtung | 38.360,40 | 10,00 | 10,00% | 3.836,04 | 1.918,02 Im Ergebnis ergibt sich für 2017 eine AfA-Betrag iHv € 4.343,49. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 und § 6 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 sind auch Werbungskosten: 8. Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes: a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden. b) Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen. § 7 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Nach der Judikatur ist die Person zur Abschreibung berechtigt, der das Wirtschaftsgut steuerlich zuzurechnen ist und die es zur Einkünfteerzielung nutzt. Wirtschaftliches Eigentum fällt idR mit zivil­rechtlichem Eigentum zusammen. Abweichendes wirtschaftliches Eigentum würde vorliegen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzbarkeit der Sache, geltend machen kann. Dabei ist für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance der Wertsteigerung und das Risiko der Wertminderungen trägt (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2019, § 7 Rz 21). § 943 ABGB besagt: Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Erfolgt tatsächlich eine wirkliche Übergabe iSd genannten Bestimmung geht Eigentum an der übergebenen Sache auch über, wenn dies nicht in einem schriftlichen Vertrag festgehalten wurde. Es gibt nach der gesamten Aktenlage und dem Parteienvorbringen keinen Grund am Eigentum der Bf an den fraglichen Einrichtungsgegenständen sowie an deren Nutzung im Rahmen der von der Bf vorgenommenen Vermietung zu zweifeln. Es ist auch nicht zu erkennen, dass eine andere Person, etwa die Geschenkgeberin und frühere Schwiegertochter in irgendeiner Weise über die Einrichtungsgegenstände verfügen oder die Verfügungsmöglichkeiten der Bf über diese Gegenstände einschränken hätte können. Die Bf ist somit als zivilrechtliche Eigentümerin der Einrichtungsgegenstände und aufgrund deren Nutzung zur Einkommenserzielung zur Vornahme der Abschreibung berechtigt. Die bei Mietbeginn von der Bf an die Mieter verkauften Gegenstände waren aus der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auszuscheiden. Zur Bemessungsgrundlage: Doralt, Kommentar zum EStG 1988, § 16 Tz 149: "Das Gesetz geht somit vom Bild einer ununterbrochenen Verwendung des Wirtschaftsgutes für außerbetriebliche Einkünfte aus ("durchgehende Vermietung") aus. Spätestens seit mit dem AbgÄG 2012 die Sonderregelung (der lit d idF vor dem AbgÄG 2012) für früher erworbene und in der Folge erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendete Wirtschaftsgüter beseitigt wurde (außer für am 31.3.2012 nicht steuerverfangene Grundstücke, vgl nunmehr lit c idF AbgÄG 2012, Tz 155 ff), ist die lit b ("Buchwertfortführung") auch für jene unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter anzuwenden, die vom Rechtsvorgänger nicht bis zur Eigentumsübertragung zur Einkünfteerzielung verwendet wurden (Rz 6442 EStR). Wenn der Rechtsvorgänger das nunmehr unentgeltlich übertragene Wirtschaftsgut gar nie für (außerbetriebliche) Einkünfte verwendet hat, sind in Zusammenschau von lit a und b die (historischen) Anschaffungs- bzw Herstellungskosten (ohne Minderung um eine AfA für die private Verwendung) als Bemessungsgrundlage anzusetzen." Der Ansatz der historischen Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichem Erwerb beweglicher Wirtschaftsgüter, die zuvor nicht zur Einkünfteerzielung verwendet wurden, ist im Laufe des Verfahrens auch von der Amtspartei außer Streit gestellt worden und ergibt sich auch aus der oben angeführten Kommentarstelle. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen nicht zutreffen, war die Revision als nicht zulässig zu erklären.     Linz, am 10. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100323/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100323.2020
Stammnummer
135019
Gültig
10.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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