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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100537/2021

Freibetrag für Behinderung und Sonderausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100537/2021vom 29.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2019 eine Gutschrift in Höhe von € 2785. Das Einkommen 2019 beträgt € 21.342,16. Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 23.3.2020 langte ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2019 elektronisch beim Finanzamt Linz ein. Es wurden Sonderausgaben und ein Freibetrag für Behinderung im Ausmaß von 60% geltend gemacht. Im Bescheid vom 9.9.2020 wurden jedoch die beantragten Sonderausgaben gestrichen und der Grad der Behinderung von 60 auf 30 ohne Begründung geändert. Lt. Datenübermittlung des Sozialministeriumsservice beträgt der Grad der Behinderung 30 % für 2019. Gegen den Bescheid 2019 am 4.10.2020 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und um Berücksichtigung der beantragten Sonderausgaben sowie des Pauschbetrages für Behinderung für 60 % ersucht. Mit Vorhalt der Amtspartei vom 20.10.2020 wurden diesbezügliche Nachweise angefordert und eine Frist bis 3.12.2021 gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2021 erfolgte eine Abweisung der Beschwerde, obwohl weder die Unterlagen vorlagen noch die Frist abgelaufen war. Mit 27.02.2021 wurde elektronisch ein Vorlageantrag gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerde vom 04.10.2020 unrechtmäßig zurückgewiesen (gemeint ist abgewiesen) wurde, weil vom Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung mit Frist zur Beantwortung mit 03.12.2021 erstellt wurde und diese Frist noch offen sei. Im Vorhalt zum Vorlageantrag vom 03.03.2021 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom 04.10.2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 erledigt wurde und dass die gesetzte Frist zum Ersuchen um Ergänzung vom 20.10.2020 daher steuerlich nicht mehr relevant ist. Des Weiteren wurde ersucht folgende Unterlagen beizubringen: Sonderausgaben: Finanzamtsbestätigung/en der Versicherungsanstalt/en für das Jahr 2019 (wenn der Versicherungsvertrag in Deutschland abgeschlossen wurde sind Kopien der Versicherungspolizzen mit vollständigem Nachweis der bezahlten Prämien im Jahr 2019 vorzulegen). Außergewöhnliche Belastungen: Kopie des Bescheides vom Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt), in welchem der Grad der Behinderung von 60 Prozent bescheinigt wird. Dieser Vorhalt wurde am 28.03.2021 elektronisch beantwortet. Beigelegt wurden: Bescheid vom Sozialministeriumservice Landesstelle ***1*** vom 09.06.2016 - Grad der Behinderung 60%; Zahlungsbestätigung 2019 der ***2*** (Pflichtversicherungsbeiträge) lautend auf ***3***; Umsatzliste der Vers1 Jänner bis Dezember 2019; Kontoumsätze der Vers2 Jänner bis Dezember 2019; Finanzamtsbestätigung der Vers3 (Unfallversicherung) für 2019 lautend auf ***3***; Ergänzung zur Vers4 lautend auf ***3***; Indexanpassung zur Vers5 lautend auf ***3***. Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 08.04.2021 wurden zur beantragten Vers1 sowie zu den beiden Vers. die Finanzamtsbestätigungen sowie zu den Prämien an die Vers2 (Deutsche Versicherung) die Versicherungspolizze abverlangt, weil Sonderausgaben ab 2016 nur mehr abgesetzt werden können, wenn der Vertragsabschluss vor dem 1.1.2016 erfolgte. Dieser erneute Vorhalt blieb unbeantwortet. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 11. Juni 2021 vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf. war im gegenständlichen Beschwerdejahr zu 60 % behindert. Die Unfallversicherung bei der Vers3 erfüllt die Kriterien zur Anerkennung von Sonderausgaben.   Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Zu den weiteren Versicherungen, die die Bf. als Sonderausgaben geltend gemacht hat, wurden keine Nachweise vorgelegt, dass der Vertragsabschluss vor 1.1.2016 erfolgte.     Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn dieser außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die (abgesehen von den Empfängern einer Opferrente und bei Berufsunfällen) vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entweder durch Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. im Negativfall durch einen entsprechenden Bescheid nachzuweisen ist. Für eine Behinderung im Ausmaß von 60% sieht Abs. 3 leg. cit. einen Freibetrag in Höhe von 486 € vor. Dieser war aufgrund der vorgelegten Unterlagen demnach bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen. § 18 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Z 2 leg. cit. lautet: Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse, Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.   Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen. Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien. Bis 31.12.2020 als Sonderausgaben absetzbar sind demnach derartige Beiträge und Versicherungsprämien nur dann, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist. Dies konnte für die geltend gemachten Versicherungen, mit Ausnahme der Unfallversicherung bei der Vers3, nicht nachgewiesen werden. Der diesbezügliche Vorhalt der Amtspartei blieb unbeantwortet. Es konnte daher nur jene Versicherung im Ausmaß von einem Viertel von € 323,18 (das sind € 80,80) als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ergibt sich folgende Steuerberechnung: | Einkünfte |   | 21908,96 | Sonderausgaben |   | -80,8 | Freibetrag eigene Beh. |   | -486 | Einkommen |   | 21342,16 | Einkommmensteuer: |   |   | O % für die ersten 11.000 |   | 0 | 25 % für die weiteren 7000 |   | 1750 | 35 % für die restlichen |   | 1169,756 | 3342,16 |   |   |   | Summe | 2919,76 |   | - Verkehrsab. | -400 |   | Pendlereuro | -129,56 |   |   | 2390,20 |   | Steuer für sonst. Bez. | 196,86 |   | Einkommensteuer | 2587,06 |   | Anrechenbare Lohnst. | -5372,38 |   |   | -2785,32 |   | Rundung | -0,32 |   | Festgesetzte Einkommensteuer | -2785 Die Gutschrift des Jahres 2019 erhöht sich somit von € 2651 auf € 2785. Es war spruchgemäß zu entscheiden.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.     Linz, am 29. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100537/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100537.2021
Stammnummer
135000
Gültig
29.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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