Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0080-S/02
Festsetzung von Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-S/02vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 9.Oktober 1997 betreffend Säumniszuschläge
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.Oktober 1997 wurden
dem Berufungswerber Säumniszuschläge gemäß
§ 217 BAO
in Höhe von zusammen ATS 673.-- vorgeschrieben. Die Anlastung dieser
Säumniszuschläge (SZ) erfolgte, weil die aus den Veranlagungen der
Jahre 1993 und 1994 resultierenden Einkommensteuerbeträge nicht
spätestens an den Fälligkeitstagen entrichtet wurden. Der SZ wurde
jeweils in Höhe von 2 % der nicht zeitgerecht geleisteten Abgabenschuld
festgesetzt.
Gegen diesen SZ-Bescheid hat der Abgabepflichtige am
27.Oktober 1997 berufen. Es wurde im wesentlichen vorgebracht, dass die
Säumniszuschläge keinesfalls fällig seien, weil gegen die
abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer
1993 und 1994 mit Berufung vorgegangen wurde. Gleichzeitig sei die Aussetzung
der Einhebung der Einkommensteuer beantragt worden. Da das Finanzamt
darüber noch nicht entschieden habe könnten die SZ gar nicht
fällig geworden sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4.November 1997 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 217 BAO als unbegründet ab.
Die in Rede stehenden Einkommensteuerbeträge seien nicht zum jeweiligen
gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet worden. Der Aussetzungsantrag sei
erst im Zuge des Vorlageantrages und damit verspätet eingebracht worden.
Durch den am 11.November 1997 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag wird nochmals
vorgebracht, dass infolge der Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung und
des Aussetzungsantrages die Einkommensteuer 1993 und 1994 nicht fällig sei.
Da die Säumniszuschläge das Schicksal der Einkommensteuer teilten,
könne eine Fälligkeit der Nebengebühren nicht eintreten. Es sei
nicht richtig, dass der Aussetzungsantrag verspätet eingebracht
wurde. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung der
Säumniszuschläge vom 9.Oktober 1997 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Im Gegenstandsfall steht die Vorschreibung der
Säumniszuschläge im Zusammenhang mit den im August 1997
durchgeführten Veranlagungen zur Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1994,
die zu Nachforderungen von ATS 20.533.-- bzw. ATS 13.078.-- führten. In den
Einkommensteuerbescheiden wurden die Fälligkeitstage mit 11.9.1997 und
19.9.1997 festgesetzt. Unbestritten ist, dass diese Abgabenbeträge bis zu
den Fälligkeitstagen nicht durch Zahlung abgedeckt wurden. Nach der
Aktenlage hat der Bw am 30.August 1997 gegen die
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1993 und
1994 berufen und die Aussetzung der Einhebung der angefochtenen Beträge
beantragt. Nach der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes und der
Abweisung des Aussetzungsantrages hat der Bw mit Schriftsatz vom 13.Oktober 1997
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt
und unter einem auch die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 bekämpft.
Mit diesem am 17.Oktober 1997 beim Finanzamt eingelangten Anbringen war auch ein
Aussetzungsantrag für sämtliche strittigen Beträge, Umsatz- und
Einkommensteuer, verbunden. In der Folge hat das Finanzamt mit Erledigung vom
14.November 1997 sämtliche Abgabenbeträge (einschließlich der
strittigen Säumniszuschläge) gem. § 212 a BAO von der Einhebung
ausgesetzt.
Daraus ergibt sich, dass bis zu den Fälligkeitstagen
11. bzw. 19.9.1997 weder eine Entrichtung erfolgte noch ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuerbeträge eingebracht wurde. Der
Aussetzungsantrag vom 30.August 1997, auf den der Bw in der Berufung und im
Vorlageantrag Bezug nimmt, bezog sich eindeutig nur auf die strittigen
Umsatzsteuern und konnte demnach auf mit Einkommensteuern im Zusammenhang
stehende Säumniszuschläge keine anfallshemmende Wirkung
entfalten.
Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass es sich beim
Verfahren betreffend die Vorschreibung eines Säumniszuschlages um ein
reines Formalverfahren handelt, bei dem einzig auf objektive Kriterien wie
Fälligkeit und Nichtentrichtung abzustellen ist. Auf die Gründe, die
zur nicht rechtzeitigen Entrichtung führten, kommt es dabei nicht an.
Für die Rechtmäßigkeit eines SZ ist es daher nicht relevant, ob
der Bw durch Wahl einer anderen Vorgangsweise allenfalls den SZ-Anfall
verhindern hätte können. Da es sich bei den § 217 ff BAO
um zwingende Rechtsvorschriften handelt, wird der Berufungsbehörde auch
kein Ermessensspielraum eingeräumt. Aufgrund dieser Sach- und
Rechtslage musste die vorliegende Berufung als unbegründet abgewiesen
werden.
Salzburg,
15.Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-S/02
- Stammnummer
- 13500
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF