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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100817/2018

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde infolge Durchführung eines Verfahrens nach § 300 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100817/2018vom 18.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über - die Beschwerde vom 9.3.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7.2.2017 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, - die Beschwerde vom 11.3.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7.2.2017 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 beschlossen: I. Die Beschwerden werden gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang/festgestellter Sachverhalt: Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 7.2.2017 erfolgte die Veranlagung des Beschwerdeführers (Bf) zur Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015. Über die dagegen erhobenen Beschwerden vom 9.3.2017 und 11.3.2017 sprach das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24.5.2018 ab. Am 31.5.2018 brachte der Bf über FinanzOnline Vorlageanträge ein. Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen des am 6.10.2021 abgehaltenen Erörterungstermines erteilte der Bf seine Zustimmung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Finanzamt. Mit Beschluss vom 12.10.2021 leitete das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung des Bf zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide an das Finanzamt weiter und räumte hierfür eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ein. Mit Beschluss vom 28.10.2021 verlängerte das Bundesfinanzgericht über Ersuchen des Finanzamtes die mit Beschluss vom 12.10.2021 eingeräumte Frist bis zum 24.11.2021. Mit E-Mail vom 10.11.2021 verständigte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht davon, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und neue Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 erlassen zu haben. Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht überdies Ablichtungen sowohl des auf § 300 Abs 1 BAO gestützten Aufhebungsbescheides als auch der neuen Sachbescheide zukommen. Sämtliche Bescheide wurden dem Bf nachweislich zugestellt. Den - abgeänderten - Beschwerdebegehren des Bf wurde damit Rechnung getragen.   2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.   3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung): § 261 Abs 1 BAO lautet: "(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid." § 300 BAO lautet: "(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben, a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist. (2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird. (3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016) (5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen." Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestütztem Bescheid hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch den Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist - die angefochtenen Bescheide auf. Zudem erließ das Finanzamt - dem Verbindungsgebot des § 300 Abs 3 BAO entsprechend - neue Sachbescheide. Bei den neuen Sachbescheiden handelt es sich um an die Stelle der angefochtenen Bescheide tretende Bescheide im Sinne des § 261 Abs 1 lit a BAO (vgl Ritz, BAO6 § 300 Rz 13). Da damit den - abgeänderten - Beschwerdebegehren des Bf Rechnung getragen wurde, waren die Beschwerden, die gemäß § 253 BAO auch als gegen die neuen Sachbescheide gerichtet gelten, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.   3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus dem Gesetzestext. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.     Graz, am 18. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100817/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100817.2018
Stammnummer
134984
Gültig
18.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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