Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102638/2021
Zurücknahmeerklärung nach fruchtlosem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102638/2021vom 15.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 4. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 4. Mai 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 wird als zurückgenommen erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
In seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom 26.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) ***Bf1***, eine Pendlerpauschale in Höhe von € 1.476 sowie einen Pendlereuro in Höhe von € 1.476.
Da der entsprechende Vorhalt des Finanzamtes nicht im ausreichenden Ausmaß beantwortet wurde, wurden diese beiden Positionen im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 03.05.2021 nicht berücksichtigt.
Am 04.Mai 2021 brachte der Bf. eine elektronische Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Diese Beschwerde enthielt keinen Text. Ihr waren allerdings zahlreiche Tankrechnungen beigelegt.
Dieser Beschwerde war weder zu entnehmen, welche Teile des Bescheides angefochten werden, welche Änderungen beantragt werden noch enthielt die Beschwerde eine Begründung.
Das Finanzamt erließ am 11.05.2021 ein Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO.
In diesem Auftrag wurde eine Frist bis zum 10.08.2021 zur Behebung der Mängel gesetzt. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt zudem den Hinweis, dass bei Versäumung der Frist, das Anbringen als zurückgenommen gelte.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 11.05.2021 in die Databox des Bf. zugestellt.
Da die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben wurden, erließ das Finanzamt am 18.08.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde.
Als Reaktion auf diese BVE brachte der Bf. am 13.09.2021 eine weitere elektronische Beschwerde ein. Auch diese Beschwerde enthielt wiederum keinen Text. Ihr lag lediglich ein Formular L33 bei, welches allerdings keine Kilometerangaben enthielt.
Das Finanzamt wertete diese Beschwerde als Vorlageantrag und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Abgabenbehörde ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO).
§ 85 Abs. 2 BAO besagt: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Nach § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
d) eine Begründung.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid in dem das Finanzamt dem Bf. bekannt gab, dass der Beschwerde vom 4. Mai 2021 es an den Inhaltserfordernissen der Punkte b) bis d), mangelte, weshalb der Bf. vom Finanzamt mit einem Bescheid vom 11.Mai 2021 aufgefordert wurde, die angeführten Mängel bis zum 10. Aug.2021 zu beheben. Diese Frist verstrich ungenützt.
Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116) so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (Ritz, BAPO5, § 85 Rz 18).
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Bescheidbeschwerde als zurückgenommen erklärt.
Durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO). Hat der Beschwerdeführer einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages, die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen, weil sich die getroffene rechtliche Beurteilung klar aus der zitierten Gesetzeslage ergibt und bei eindeutiger Rechtslage keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am 15. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102638/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102638.2021
- Stammnummer
- 134976
- Gültig
- 15.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF