Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0946-W/04
berufsbedingter Doppelwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0946-W/04vom 13.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die nach Begründung eines Dienstverhältnisses erfolgte Wegverlegung des bisherigen Hauptwohnsitzes an einen unüblich weit entfernten Ort, wobei der Zweitwohnsitz am Arbeitsort beibehalten wurde, begründet keinen berufsbedingten Doppelwohnsitz, wenn die Mehraufwendungen lediglich mit der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den nunmehrigen Hauptwohnsitz begründet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 6/7/15, vertreten durch FAV, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit der Begründung, eine tägliche Heimkehr nach
Horn sei möglich, versagte das Finanzamt im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 u.a. den begehrten
Werbungskostenabzug für den berufsbedingten Zweitwohnsitz in
Wien.
Dagegen wendet sich der Bw. in seiner Berufung. Eine
tägliche Heimkehr (Entfernung bei Nutzung eines KFZ 90 km) sei zwar
möglich, aber zumindest im Winter unzumutbar. Wegen der Entfaltung zweier
berfulicher Tätigkeiten sei eine Rückkehr mit öffentlichen
Verkehrsmitteln oft nicht möglich. In eventu wird die Gewährung des
Pendlerpauschales beantragt.
Letzteres wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung
unter Hinweis auf den in Wien vorhandenen Zweitwohnsitz versagt.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9.2.2004 wendet sich der
Bw. gegen die im Einkommensteuerbescheid erfassten Bezüge der Wiener
Gebietskrankenkasse und legt diesbezüglich eine ablehnende Mitteilung die
Erstattung von Beiträgen das Jahr 2002 betreffend, vor.
In Beantwortung eines Auskunftsersuchens teilte die WrGKK
mit, der Bw. hätte im Streitjahr rückgezahlte Beiträge nicht
für das Jahr 2002, sondern für das Jahr 2001 bezogen.
In einem den Vorlageantrag ergänzenden Schriftsatz vom
2.4.2004 begründet der Bw. die doppelte Haushaltsführung mit seinem
Wohnsitz in Horn und dem Arbeitsort in Wien.
Der Umstand, dass ab 1994 ein Hauptwohnsitz in Wien
gemeldet war und erst ab dem 2.8.2001 ein Hauptwohnsitz in Horn angemeldet
wurde, sowie die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr bei einer
einfachen Wegstrecke von unter 120 km wurde dem Bw. vorgehalten.
Nach Einsicht in das Herold Telefonbuch scheint an der vom
Bw. angegebenen Adresse in Horn, dem nunmehrigen Hauptwohnsitz eine gleichnamige
Person mit dem akademischen Grad Dr. und der Berufsbezeichnung "RA" auf.
Für diese Person sind im Zentralmelderegister keine Daten
vorhanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beitragsrückzahlungen
Im Streitjahr wurden laut Auskunft des
Sozialversicherungsträgers im Wege einer Beitragsrückzahlung vom Bw.
im Jahr 2001 geleistete Beiträge (teilweise)
rückerstattet.
Das eine solche Auszahlung für vom Bw. im Jahr 2002
geleisteter Beiträge unterblieb ist unbestritten, ändert aber am
Zufluss der im Streitjahr diesbezüglich erzielten Einnahmen
nichts.
Doppelwohnsitz
Der Bw. hatte seinen Hauptwohnsitz (ab dem Jahre 1994) und
seinen Arbeitsort in Wien.
Die nachträgliche (Weg-)verlegung des am Arbeitsort
befindlichen Hauptwohnsitzes kann nicht beruflich veranlasst gewesen sein und
demzufolge keinen berufsbedingten Doppelwohnsitz in Wien begründen (vgl.
VwGH 23.11.1983, 81/13/0163).
Der Bw. hat den (nunmehrigen) Nebenwohnsitz am Arbeitsort
in Wien lediglich mit der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr nach
Horn begründet. Andere Gründe für die Hauptwohnsitzverlegung sind
dem Vorbringen des Bw. nicht zu entnehmen.
Pendlerpauschale
Den ungewöhnlichen Sachverhalt der im
Lohnzahlungszeitraum überwiegenden täglichen Rückkehr nach Horn
unter Aufrechterhaltung eines weiteren Wohnsitzes am Arbeitsort hat der Bw.
nicht einmal behauptet. Ein solches Vorbringen würde in eklatantem
Widerspruch zu dem auf Anerkennung eines berufsbedingten Doppelwohnsitzes
gerichteten Anbringen des Bw. stehen.
Demzufolge steht für die nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse nicht erwiesenen (täglichen) Fahrten von Wien nach Horn
kein Pendlerpauschale zu.
Mit anderen Worten ist nach der Aktenlage davon auszugehen,
dass der Bw. die Fahrten zur Arbeitsstätte (Wien) vom Wohnsitz in Wien aus
antritt und Fahrten nach Horn aus privaten Gründen (beispielsweise zum
Besuch eines Eltenteiles) erfolgen.
Wien, am 13.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0946-W/04
- Stammnummer
- 13497
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF