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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100820/2021

fehlende Anhängigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100820/2021vom 18.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31.03.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 25.03.2020 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gem. § 212a BAO zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Erkenntnis vom 02.01.2020, GZ RV/5101788/2018 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2014 sowie Festsetzung Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2014, 1-12/2015 und 1-12/2016 als unbegründet ab. Bezüglich der Normverbrauchsabgabe verwies es auf die Beschwerdevorentscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher ausdrücklich auf dieses Erkenntnis verwiesen. Mit Bescheid vom 09.01.2020 verfügte das Finanzamt unter Hinweis auf die Beschwerdeerledigung gem. § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bezüglich dieser Abgaben. Mit Schreiben vom 10.02.2020 erhob die Bf gegen diesen Bescheid vom 09.01.2020 Beschwerde. Neuerlich begehrte sie die Aussetzung der Einhebung des Bescheides. So ende die Rechtsgrundlage des Bescheides erst am 16.02.2020, wenn kein Rechtsmittel dagegen erhoben werde. Die belangte Behörde wies den Antrag vom 10.02.2020 um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 25.03.2020 unter Hinweis auf das Erkenntnis des BFG ab. So komme eine Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels nicht mehr in Betracht. In der Beschwerde vom 31.03.2020 wurde auf Widersprüche im Abweisungsbescheid, auf die Nichtberücksichtigung bezüglich der Änderung der Normverbrauchsabgabe und auf die Nichtberücksichtigung der KFZ-Steuer 2017 im BFG-Erkenntnis selbst verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde unter Hinweis auf § 212a Abs. 5 BAO als unbegründet ab. Zudem erging der Hinweis, dass keine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht worden sei und kein Rechtsmittel mehr gegen die zugrundeliegenden Bescheide möglich sei. Im Vorlageantrag vom 13.07.2020 führte die Bf aus, dass sie das Urteil bezüglich Normverbrauchsabgabe anerkenne, dies aber bisher nicht umgesetzt worden sei, zudem finde die KFZ-Steuer 2017 im Urteil keine Erwähnung, da ein PKW von ihrem Ehegatten ab 2015 im gemeinsamen Haushalt vorhanden gewesen sei und dafür die NoVA und die KFZ-Steuer bezahlt worden sei. Sie könne nicht verstehen, dass sie jedes halbe Jahr gegen Vollstreckungsbescheide Einspruch einlegen müsse.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:   Der Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist, inwieweit eine neuerliche Aussetzung der Einhebung bezüglich jener Abgaben möglich war, über die das BFG bereits mit Erkenntnis vom 02.01.2020 zu GZ RV/5101788/2018 abgesprochen hat. Rechtliche Beurteilung : § 212a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. § 212a Abs. 5 BAO lautet: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Mit Erkenntnis vom 02.01.2020 hat das Bundesfinanzgericht in der beschwerdegegenständlichen Sache (NoVA 4/2014, KR 4-12/2014, KR 1-12/2015 und 1-12/2016) abgesprochen. Der Ablauf war daher gem. § 212a Abs. 5 BAO zwingend zu verfügen (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 212a, Rz 28). Das Erkenntnis des BFG trägt das Datum 02.01.2020, der Bescheid mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde das Datum 09.01.2020, der Aussetzungsantrag das Datum 10.02.2020. Im vorliegenden Streitfall wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.01.2020 abgewiesen Da mit diesem Erkenntnis das Beschwerdeverfahren abschließend im Sinn des § 212a Abs. 5 BAO erledigt wurde, war im Zeitpunkt der negativen Entscheidung des Finanzamtes über den Aussetzungsantrag keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe der NoVA bzw. KR - Steuern abhing. Was den bekämpften Bescheid vom 09.01.2020 betrifft, so kommt mangels Anhängigkeit im beschwerdegegenständlichen Fall eine Aussetzung der Einhebung von vornherein nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid entspricht damit auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Aussetzung einer Abgabenschuld nicht mehr in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Beschwerde (Berufung), von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing, nicht mehr anhängig ist (vgl. VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496, Ritz, BAO 6. Auflage, § 212a, 12 und BFG 03.12.2015, RV/3100601/2014). Es kann, wie die belangte Behörde treffend ausgeführt hat, kein Rechtsmittel mehr gegen die dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheide eingebracht und somit auch keine Aussetzung der Einhebung bewilligt werden. Der Hinweis auf die erst mit 16.02.2020 endende Frist geht daher, was die Zulässigkeit einer neuen Antragstellung betrifft, ins Leere. Was die behauptete Nichtbeachtung der Entscheidung des BFG hinsichtlich der NoVA 4/2014 betrifft, so sei festgehalten, dass das Finanzamt mit BVE vom 19.01.2018 die NoVA 4/2014 auf 723,12 € reduziert und dies sehr wohl seinen Niederschlag- durch eine entsprechende Gutschrift von 618,67 €- am Abgabenkonto gefunden hat. Die KR 2017 war zudem nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens des BFG zu der GZ RV/5101788/2018 und auch nicht vom Bescheid vom 09.01.2020 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung erfasst. Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.     Linz, am 18. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100820/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100820.2021
Stammnummer
134962
Gültig
18.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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