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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100183/2021

Erhöhte Familienbeihilfe - Bindung an Sachverständigengutachten bei deren Schlüssigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100183/2021vom 11.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 19. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28. Oktober 2019 zu VNR: ***000*** über die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind ******, VNR: ***111***, für den Zeitraum "ab Oktober 2019"zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 27 Juni 2019 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind ******, VNR: ***111***, für die Zeiträume "Oktober 2019 bis einschließlich Dezember 2020" abgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 27. Juni 2019 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) beim Finanzamt einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ******, VNR: ***111***, "ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" ein. Zur Begründung führte sie an: "Entwicklungsverzögerung (Sprache, Motorik)" Der Grad der Behinderung ist vor der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch folgende ärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) festgestellt worden: 16. Oktober 2019, VOB: ***15***, und 02. September 2020, VOB: ***27*** (Aktengutachten) Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. bescheinigt (vgl. das zuletzt angeführte Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom 2. September 2020). Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 wies das Finanzamt den Antrag für die Zeiträume "ab Oktober 2019" ab. Zur Begründung wurde auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 sowie auf das im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte ärztliche Gutachten vom 16. Oktober 2019 verwiesen. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 19. November 2019. Unter Verweis auf beigelegte ärztliche Befunde wurde eine neuerliche Überprüfung des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe beantragt. Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde unter Verweis auf das bereits erwähnte ärztliche Aktengutachten vom 2. September 2020, VOB: ***27***, mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. September 2020 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag verwies sie u.a. auf weitere im bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigte ärztliche Befunde. Da die Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens noch weitere Unterlagen vorlegte und daher diese Beweismittel in den bisherigen Sachverständigengutachten für die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden konnten, beauftragte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice - (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) zur Frage einzuholen, ob bei dem im angefochtenen Bescheid genannten Kind aufgrund der neu beigebrachten Beweismittel ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. festgestellt werden kann. In der Folge wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung erstellt. In diesem Aktengutachten vom 28. September 2021, VOB: ***39***, heißt es (auszugsweise): "[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychologischer Kurzbefund ***Dr.1*** vom 31.01.2021 Diagnose: Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen betreffend die Bereiche Kognition, Aufmerksamkeit, sozial-emotionale Kompetenzen Sonstige Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, umschriebene Entwicklungsrückstände in Grobmotorik und Sprache, nonverbale intellektuelle Fähigkeiten unter dem Durchschnittsbereich der Altersnorm; Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Neuantrag ab Eintritt der Behinderung. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten ***Dr.2*** vom 22.10.2019 30% GdB Vorgutachten (AG) ***Dr.3*** vom 02.09.2020 40% GdB Kombinierte umschriebene Entwicklungsdefizite, Sprachentwicklungsrückstand; Therapien: keine aktuellen Unterlagen zu laufenden Therapien vorliegend; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % | 1 | Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen betreffend die Bereiche Kognition, Aufmerksamkeit, sozial-emotionale Kompetenzen Sonstige Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, umschriebene Entwicklungsrückstände in Grobmotorik und Sprache, nonverbale intellektuelle Fähigkeiten unter dem Durchschnittsbereich der Altersnorm; Unterstützungsbedarf beim Lernen, keine Unterlagen zu aktuellen Fördermaßnahmen vorliegend; | 03.02.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Numer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu Vorgutachten: Steigerung von 40 % auf 50 % aufgrund des nachgewiesenen erhöhten Betreuungsbedarf. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: Ja GdB liegt vor seit: 01/2021 GdB 40 liegt vor seit: 10/2019 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Psychologischer Kurzbefund ***Dr.1*** vom 31.01.2021: Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen betreffend die Bereiche Kognition, Aufmerksamkeit, sozial-emotionale Kompetenzen […] Gutachten erstellt am 28.09.2021 von ***Dr.4*** Gutachten vidiert am 29.09.2021 von ***Dr.5***" Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beim Kind ******, VNR: ***111***, im beschwerderelevanten Zeitraum von "Oktober 2019 bis Dezember 2020" ein Behinderungsgrad von 40 % und "ab Jänner 2021" ein Behinderungsgrad von 50 % festgestellt werden konnte. Rechtslage Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1.1.2018 um 155,90 €. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967). Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967). Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.) besonders zu beantragen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem unter Punkt I.) angeführten Sachverständigengutachten vom 28. September 2021 sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Bf. für den Streitzeitraum Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) hat, weil ihr Sohn erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist. Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29). Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesen Kriterien entsprechen. Punkt 03.02 ("Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr") der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfasst umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung). Entwicklungsstörungen leichten Grades werden gemäß Unterpunkt 03.02.01 nach folgenden Kriterien mit 30 bis 40 % eingeschätzt: "Leichte bis mäßige Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen" Entwicklungsstörungen mittleren Grades werden gemäß Unterpunkt 03.02.02 unter nachstehenden Voraussetzungen mit 50 bis 80 % eingeschätzt: "Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung 50-60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung 70-80%: Zusätzliche motorische Defizite" Im Aktengutachten vom 28. September 2021 stellte die ärztliche Sachverständige beim Sohn der Bf. im Ergebnis die darin näher angeführten Entwicklungsstörungen und Entwicklungsrückstände fest. Der Grad der Behinderung wurde im Einklang mit dem Vorgutachten vom 2. September 2020 ab Oktober 2019 mit 40 % angenommen und gemäß Punkt 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ab Jänner 2021 mit 50 % bestimmt. Die Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % auf 50 % im Vergleich zum Vorgutachten begründete die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen mit dem nunmehr nachgewiesenen erhöhten Betreuungsbedarf. Die Sachverständige hat ihre im Gutachten getroffenen Feststellungen ausreichend begründet und auch die von der Bf. vorgelegten Befunde und Unterlagen berücksichtigt. Bei dieser Sach- und Beweislage erweist sich das ärztliche Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010). Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob und in welchen Zeiträumen beim Sohn der Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.     Linz, am 11. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100183/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100183.2021
Stammnummer
134943
Gültig
11.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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