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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100508/2021

Keine wirksame Verlängerung der Beschwerdefrist aufgrund "telefonischer Vereinbarung"

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100508/2021vom 09.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf***, vertreten durch Steuerberater X, über die Beschwerde vom 27. Jänner 2020 gegen den die Bescheide des ***FA*** vom 7. Oktober 2019 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2014, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2015, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2016, Körperschaftsteuer 2012, Körperschaftsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2014, Körperschaftsteuer 2015, Körperschaftsteuer 2016, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014, Umsatzsteuer 2015 und Umsatzsteuer 2016 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Begründung Das Finanzamt erließ am 7.10.2019 die verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016, Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 und Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2016. Deren Zustellung erfolgte im Fensterkuvert ohne Zustellnachweis. Mit Schreiben vom 4.11.2019 (beim Finanzamt eingelangt am 5.11.2019) beantragte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Beschwerdefrist bis 30.11.2019. Das Finanzamt reagierte nicht auf diesen Antrag. Ein auf dem eingelangten Schriftstück angebrachter Aktenvermerk lautet "Fristverlängerung bis 30.11.2019 stillschweigend akzeptiert". Mit Schreiben vom 28.11.2019 (beim Finanzamt eingelangt am 29.11.2019) beantragte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine weitere Verlängerung der Beschwerdefrist bis 16.12.2019. Das Finanzamt reagierte wiederum nicht auf diesen Antrag. Der steuerliche Vertreter legte dem Bundesfinanzgericht am 9.11.2021 ein Konvolut von Schriftstücken vor, bei dem sich auch der Ausdruck eines E-Mails eines Organs des Finanzamtes an ihn vom 10.12.2019 befindet. Der Text lautet auszugsweise: "Sehr geehrter Herr X, wie telef. besprochen (Einschätzung des Fachbereiches) - RM Fristverlängerung bis 10.1.2020. MfG…". Mit Schreiben (E-Mail) vom 9.11.2021 brachte der steuerliche Vertreter diesbezüglich vor: "Mail vom 10.12.2019 von Frau Y, Finanzamt A, in dem eine weitere Rechtsmittelfristverlängerung bis 10.1.2020 gewährt wird. Dem Mail vorangegangen ist ein Telefonat mit Frau Y, bei der unter anderem die Fristverlängerung besprochen wurde….". Mit Schreiben vom 10.1.2020 beantragte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Beschwerdefrist bis 24.1.2020. Dieses Schreiben wurde laut vorgelegtem Postaufgabeschein am 10.1.2020 zur Post gegeben. Am 24.1.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016, Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 und Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2016. Die Beschwerde langte am 27.1.2020 per Post beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erließ am 29.1.2021 abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 und die Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 jeweils samt gesonderter Bescheidbegründung vom 26.1.2021 sowie am 12.4.2021 die abweisende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2016. Die Beschwerdeführerin beantragte am 24.2.2021 die Vorlage ihrer Beschwerden gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016, Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 und Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2016 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Finanzamt legte die Beschwerden am 2.9.2021 dem Bundesfinanzgericht vor. Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diesfalls kann eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO). Da die am 7.10.2019 ausgefertigten Festsetzungsbescheide ohne Zustellnachweis versendet wurden, kann mangels anderslautenden Vorbringens von deren Zustellung an die Beschwerdeführerin am 10.10.2019 ausgegangen werden. Die Beschwerdefrist lief daher zunächst bis 10.11.2019. Der schriftlich (per Post) eingebrachte Antrag vom 4.11.2019 auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis 30.11.2019 hat deren Ablauf entsprechend § 245 Abs. 3 BAO bis 30.11.2019 gehemmt. Weiter hat der schriftlich (per Post) eingebrachte Antrag vom 28.11.2019 auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis 16.12.2019 deren Ablauf bis 16.12.2019 gehemmt. Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Die Abgabenbehörde hat nach § 85 Abs. 3 BAO mündliche Anbringen der in Abs. 1 bezeichneten Art während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden entgegenzunehmen, wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist oder wenn die Schriftform dem Einschreiter nicht zugemutet werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind. Eine telefonische Mitteilung stellt weiters keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070 mwN; Ritz, BAO, 6.A., Rz 9 zu § 85). Ein Telefongespräch zwischen einem Organ des Finanzamtes und dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, welches laut dessen Vorbringen vor dem 10.12.2019 stattgefunden habe, und in dem "die Fristverlängerung besprochen wurde", konnte daher keinerlei Rechtswirkungen in Hinblick auf eine (weitere) Verlängerung der Beschwerdefrist über den 16.12.2019 hinaus entfalten. Im übrigen hätte die Formulierung "RM Fristverlängerung bis 10.1.2020" in einem von einem Organ des Finanzamtes an den steuerlichen Vertreter gerichteten E-Mail auch dann keinerlei rechtsbegründende Wirkung für die Beschwerdeführerin entfalten können, wenn diese ein wirksames Anbringen (einen wirksamen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist) eingebracht hätte. Erledigungen per E-Mail sind absolut nichtige Verwaltungsakte (vgl. BFG 21.6.2021, RV/2100809/2019; BFG 12.9.2017, RV/2100901/2017; Ritz, BAO, 6.A., Rz 7 und 14 zu § 97). Der wiederum schriftlich (per Post) am 10.1.2020 eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis 24.1.2020 ging aufgrund der bereits am 16.12.2019 abgelaufenen Beschwerdefrist ins Leere und konnte keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten. Die am 24.1.2020 eingereichte Beschwerde ist daher verspätet und war zurückzuweisen.     Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die in diesem Erkenntnis getroffene rechtliche Würdigung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision ist daher nicht zulässig.     Innsbruck, am 9. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100508/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100508.2021
Stammnummer
134939
Gültig
09.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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