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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100867/2021

Gartenarbeiten und Fensterreinigung durch Dritte gegen Entgelt sind keine außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100867/2021vom 06.10.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterMag. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gosteco Goworek Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Consulting GmbH, Zieglergasse 27/2/9, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 19. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) reichte am 23.2.2021 über Finanzonline beim Finanzamt seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2020 ein, in der er für sich den Freibetrag für Behinderung (Grad der Behinderung: 60%) sowie auch für seine Gattin (deren Grad der Behinderung: 30%) geltend machte. Daneben begehrte er den Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 (Freibetrag für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges infolge der nicht möglichen Benützung eines Massenbeförderungsmittels), den Pauschbetrag für Diätverpflegung seiner Ehegattin (Zucker) sowie zusätzliche Kosten für behinderungsbedingte Aufwendungen für sich in Höhe von € 2.190,36 sowie € 468,50 für seine Gattin. Mit Ergänzungsersuchen vom 13. April 2021 ersuchte das Finanzamt den Bf. unter Fristsetzung bis 13. Juli 2021 um die Beantwortung nachstehender Fragen und um Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Betreffend Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: • Kopie des Zulassungsscheins des eigenen Kraftfahrzeuges • die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 BBG) • Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 • Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz Zusendung einer genauen Aufstellung der beantragten außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt mit den folgenden Details: • Rechnung inklusive Rechnungsdatum • Bezeichnung der Aufwendung • Einzelpreise und Summe über alle Aufwendungen • abzüglich erhaltener Ersätze (Krankenkasse, Versicherung, Fonds, usw.) Am 15. April 2021 legte der Bf. dem Finanzamt folgende Aufstellung über die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen vor: Behinderungsbedingte zusätzliche Kosten des Bf: Elektrostmg. Behandlung ***1*** € 185,00 Betreuung/Unterstützung € 771,91 Hilfswerk € 651,65 Apotheke € 581,80 Behinderungsbedingte Kosten der Gattin: Apotheke € 468,50 Dieser Aufstellung waren die entsprechenden Rechnungen angeschlossen, wobei ein Betrag von € 502,20 auf Gartenpflegearbeiten durch den ***2*** und ein Betrag von € 267,71 auf eine Fensterreinigung durch die Fa. ***4*** entfallen sind. Darüber hinaus wurde ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 7.1.2020 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass auf Grund des Antrages des Bf. vom 29.10.2019 festgestellt wurde, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60% vorliegt und die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen gegeben sind: • "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" [...] Auch der vom Sozialministeriumsservice ausgestellte Behindertenpass wurde dem Finanzamt übermittelt sowie ein Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 8.1.2020, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte vorliegen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2020 veranlagt, wobei von der von ihm abgegebenen Erklärung insoferne abgewichen wurde als die geltend gemachten Kosten für Gartenpflege und Fensterreinigung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden, weil die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit fehlen würden. Überdies wurden in diesem Bescheid die erklärten ausländischen Einkünfte um den Veranlagungsfreibetrag von € 540,00 gekürzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 19. Mai 2021 via Finanzonline fristgerecht Beschwerde, indem er aus dem Vorbringen erkennbar die Anerkennung der Kosten für Gartenpflege und der Fensterreinigung als außergewöhnliche Belastung begehrte und dies wie folgt begründete: Der Bf. wäre zu 60% behindert und wäre dauerhaft in seinem Bewegungsapparat geschädigt. Im Bescheid wären Unterstützungsleistungen für Sonderreinigungsarbeiten im Haus (Firma ***4*** EUR 269,71) und Grünraumdienste im Garten (EUR 502,20 Fa. ***5***) nicht als ao Belastung anerkannt worden. Bisher hätte der Bf. diese Arbeiten selbst verrichten können. Durch seine Behinderung wäre ihm das nicht mehr möglich, wodurch die Zwangsläufigkeit der Inanspruchnahme von diesen Hilfsleistungen entstanden wäre. Diese Arbeiten nicht zu verrichten wäre keine Option. Aus Sicht des Bf. wären dies Gründe, die im Zusammenhang mit der Behinderung eine ao. Belastung darstellen würden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Bf. kein Pflegegeld oder sonstige Unterstützungsleistungen erhalten würde. Er werde in diesem Jahr 82 Jahre alt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.9.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab: Eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG müsse folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung wäre außergewöhnlich, soweit sie höher sei als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung würde dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Würde nur eines dieser Merkmale fehlen, so komme eine Anerkennung des Aufwandes unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Bei den beantragten Ausgaben für Fensterputzen und Gartenarbeiten würde es sich um keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz handeln, da das Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlen würde. Tätigkeiten dieser Art würden von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen (gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse) - und zwar auch von solchen ohne körperlicher Beeinträchtigung - unter Inanspruchnahme fremder Hilfe durchgeführt. Mit Anbringen vom 27.9.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 19.5.2021 an das Bundesfinanzgericht gestellt und vorgebracht, dass die Aufwendungen insofern außergewöhnlich wären, als sie mit einer 60% Behinderung einhergehen auf die die Beschwerdevorentscheidung in keiner Weise eingegangen worden wäre. Der Bf. wäre kaum mehr bewegungsfähig, würde mit seiner ebenfalls behinderten Frau (beide sind über 80) alleine im Haus leben und wäre auf externe Hilfe angewiesen, um den Alltag im Haus und Garten zu bewältigen. Darin würde sehr wohl die außergewöhnliche Belastung bestehen. Mit Vorlagebericht vom 4.10.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 19.5.2021 gegen den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 11.5.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte in der Stellungnahme mangels Außergewöhnlichkeit wie in der BVE zu entscheiden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf. ist im Jahr 1939 geboren. Er hat im Jahr 2020 Pensionseinkünfte von der ***19*** und kein Pflegegeld bezogen. Auf Grund des Antrages des Bf. vom 29.10.2019 wurde vom Bundessozialministeriumsservice nach Durchführung eines medizinischen Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass beim Bf. ein Grad der Behinderung von 60% vorliegt und die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen gegeben sind: • "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" • "Der Inhaber des Passes ist Träger einer ***6***" • "Der Inhaber des Passes ist Träger von ***7***" Es wurde dem Bf. daher am 7.1.2020 ein entsprechender Behindertenpass übermittelt. Die Gehleistung des Bf. ist hochgradig eingeschränkt. Es kann eine Wegstrecke von 400m nicht aus eigener Kraft und ohne Pausen zurückgelegt werden. Es werden Gehbehelfe benötigt und es besteht Sturzgefahr. Es besteht eine Einschränkung der Standhaftigkeit. Bei der Gattin des Bf. liegt eine Behinderung von 30% und eine notwendige Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit vor. An behinderungsbedingten Aufwendungen sind beim Bf. 2020 folgende Kosten angefallen: Kosten für eine Elektrostimulierung zur Behandlung von ***8*** durch die ***9*** in Höhe von 185,00 (Rechnung vom 9.1.2020). Kosten für Haus- und Heimservice der ***10*** in Gesamthöhe von € 651,65 Medikamentenkosten von € 581,80 wie für ***11*** und ***12*** An behinderungsbedingten Aufwendungen bei der Gattin des Bf. sind beim Bf. Medikamentkosten in Höhe von € 468,50 angefallen. Der Bf. ist seit 1969 (Hälfte)Eigentümer der EZ ***13*** KG ***14*** mit der Anschrift ***15***, ***16***, mit dem Grundstück Nr. ***17*** mit einer Fläche von 615 m2, wovon 95 m2 Baufläche sind und 520 m2 auf den Garten entfallen. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus, das vom Bf. und seiner Gattin bewohnt wird. Im hinteren (vor der Straße abgewandten) Bereich des Grundstückes befindet sich der größte Teil des Gartens. Die übrige Hälfte gehört seiner Gattin. Durch die ***18*** wurde am 29.9.2020 im Garten des Bf. und seiner Gattin folgende Arbeiten durchgeführt, die mit insgesamt € 502,20 in Rechnung gestellt wurden: Grünraumpflege; Schneiden mit der Heckenschere (von Sträuchern); Laubsaugen; Holz- und Baumschnitt sowie Abtransport Die Firma ***4*** führte im Zeitraum 1.4. bis 16.4.2020 eine Sonderreinigung der Fenster des Hauses des Bf. und seiner Gattin durch wofür ein Betrag von € 269,71 in Rechnung gestellt wurde. Beweiswürdigung Die Feststellung, dass der Bf. im Jahr 2020 Pensionseinkünfte von der ***19*** und kein Pflegegeld bezogen hat, folgt aus dem dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel der ***19***. Das Ausmaß und die Art der Behinderung des Bf. ergibt sich aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen des Sozialministeriumsservice. Die Kosten der Elektrostimulierung zur Behandlung von ***8***, jene für Haus- und Heimservice sowie die Medikamentenkosten sind durch die mit der Vorhaltsbeantwortung vom 15.4.2021 vorgelegten Belege nachgewiesen. Die festgestellte Höhe der Kosten der Gartenpflege sowie der Fenstereinigung ergibt sich aus den ebenfalls vom Bf. vorgelegten Rechnungen der ***20*** vom 12.10.2020 sowie der Fa. ***4*** vom 17.4.2020. Dass der Bf. Hälfteeigentümer des Grundstückes ***15***, ***16***, mit dem Grundstück Nr. ***17*** mit einer Fläche von 615 m2, wovon 95 m2 Baufläche sind und 520 m2 auf den Garten entfallen, ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Dass sich auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus befindet ergibt sich aus dem Einheitswertakt des Finanzamtes zu ***21***. Die Tatsache, dass sich auf diesem Grundstück auch eine Grundfläche befindet, folgte aus einer Abfrage der Anschrift in "google earth". Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen- Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 6 6. Teilstrich EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Daher können auch bei Vorliegen einer Behinderung im Sinn des § 35 Abs. 1 EStG 1988 (sohin wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25% beträgt) Aufwendungen nur dann das Merkmal einer außergewöhnlichen Belastung ohne Selbstbehalt erfüllen, wenn die Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit gegeben sind. Aufwendungen sind nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die der Mehrzahl gleicher Einkommens- und gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen. Es darf sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln (VwGH 31.1.1992, 92/14/0135). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts fehlt es den vom Bf. als außergewöhnliche Belastung begehrten Aufwendungen für Gartenarbeiten sowie der Fensterreinigung am Merkmal der Außergewöhnlichkeit, weil diese Aufwendungen jeden Garten- bzw. Hausbesitzer gleichermaßen treffen können und zwar unabhängig davon ob der Haus-/Gartenbesitzer behindert ist oder nicht. Dies trifft beispielsweise auf Personen zu, die in weiter Entfernung vom Garten bzw. der entsprechenden Liegenschaft arbeiten. Überdies lassen viele Personen, dh. auch solche ohne körperliche Beeinträchtigungen, wegen der mit Gartenarbeiten verbundenen Unfall- und Verletzungsgefahr wie zB die auch vom Bf. in Auftrag gegebenen Holz- und Baumschnittarbeiten bzw. auch der Fensterreinigung diese Arbeiten durch Dritte gegen Entgelt ausführen. Dass es diesen Aufwendungen am Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlt, hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.3.2010 ausgesprochen (VwGH 22.3.2010, 2007/15/0256), in dem der VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt (der zu 50% behinderte Beschwerdeführer machte die Kosten von Gartenarbeiten als außergewöhnliche Belastung geltend) wie folgt judiziert hat: "Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG36, § 34 Abs. 2 bis 5 Tz. 3, und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34 Tz. 14, sowie die dort jeweils angeführte hg. Judikatur) ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat." Schon der Besitz des Hauses samt umgebenden Garten beruht auf einer freiwilligen Entscheidung des Bf. und seiner Gattin und werden sowohl Garten- als Fensterreinigungsarbeiten von einer Mehrzahl von Steuerpflichtigen ohne körperliche Beeinträchtigung unter Inanspruchnahme fremder Hilfe ausgeführt, weswegen es auch an der Zwangsläufigkeit der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachter Aufwendungen fehlt. Daher kann das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass es dem Bf. durch seine Behinderung nicht mehr möglich wäre, die Fensterreinigung und die Grünraumdienste im Garten selbst durchzuführen, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, sondern war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung, dass die Kosten für Gartenpflege bzw. Fensterreinigung keine außergewöhnliche Belastung darstellen, der zitierten Rechtsprechung des VwGH gefolgt weswegen eine Revision nicht zulässig ist.     Linz, am 6. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100867/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100867.2021
Stammnummer
134938
Gültig
06.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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