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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106475/2019

Überwiegende Unterhaltstragung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106475/2019vom 03.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 27. Februar 2019 betreffend Familienbeihilfe ab Juli 2018 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO, für die Monate Juli, August 2018 und Jänner 2019, teilweise Folge gegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde bis einschließlich Februar 2019 als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) und seine im Mai 1999 geborene Tochter besitzen beide die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Juli 2018 zog die Tochter aus einem Drittland, wo sie davor mit der, vom Bf. geschiedenen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte, nach Österreich, in den Haushalt des Bf. und ist seitdem an dessen Adresse hauptgemeldet. Ab September 2018 nahm die Tochter ein Studium in Deutschland auf. Laut Bestätigung der örtlichen Meldebehörde ist sie seit 31.8.2018 dort "mit alleiniger Wohnung gemeldet". Aus den vorliegenden Unterlagen (ZMA's usw.) und den Ausführungen von Bf. und Finanzamt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Tochter vor Aufnahme des Studiums in den Monaten Juli und August 2018 im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater lebte. Ab September 2018 hat die Tochter Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wo sie ihr Studium betreibt. Sie hält sich lediglich während der Weihnachts- und Sommerferien bei ihrem Vater auf. Der Beitrag des Vaters zum Unterhalt der Tochter betrug im Zeitraum September 2018 bis Juli 2019 lediglich 41% der Lebenshaltungskosten von ca. € 890,-- monatlich (so die letzten Angaben des Bf.). Die Banküberweisungen des Bf. erfolgten unregelmäßig und nicht jedes Monat und blieben, mit Ausnahme des Monats Jänner 2019, steht's unter der Hälfte der Gesamtunterhaltsleistungen. Im Jänner 2019 erfolgten insgesamt drei Überweisungen mit einer Gesamtsummen von € 880,--. Der überwiegende Unterhalt wird durch zwei Stipendien in Gesamthöhe von € 630,-- monatlich gedeckt. Eines der Stipenden, nämlich das Motivationsstipendium, ist erst nach dem Februar 2018 weggefallen. Verfahrensverlauf: Das Finanzamt wies den Familienbeihilfeantrag mit der Begründung ab, dass die Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und der Bf. nicht überwiegend für deren Unterhalt aufkäme. Der Bf. erhob fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass seiner Ansicht nach der Hauptwohnsitz der Tochter bei ihm sei und es sich bei der Wohnung in Deutschland lediglich um ein Studentenzimmer handle. Die Tochter habe von Oktober 2018 bis Februar 2019 ein Motivationsstipendium von insgesamt € 1.575,-- (315 monatlich) erhalten. Daneben erhalte sie ab September 2018 ein Mobilitätsstipendium in Höhe von € 305 monatlich. Unterhaltsleistungen der Mutter seien wegen deren angespannten wirtschaftlichen Lage nicht zu erwarten. Das Finanzamt ging in seiner BVE, wie vom Bf. angegeben, von Lebenshaltungskosten von ca. € 800,-- aus und von monatlichen Unterhaltsleistungen des Bf. von € 150,-- und von zwei Stipendien in Höhe von ca € 630,-- und wies die Beschwerde ab. Nach Ansicht des Finanzamtes läge weder ein gemeinsamer Haushalt vor, noch trage der Vater überwiegend den Unterhalt. Der Bf. erhob fristgerecht Rechtsmittel und beantragte die Vorlage an das BFG. Der Bf. legt u.a. eine Aufstellung über die von der Tochter im Zeitraum August 2018 bis Juli 2019 erhaltenen Zahlungen vor. Danach hat der Bf. der Tochter im August 2018 € 2.000,-- in bar und ab Oktober 2018 unregelmäßig per Banküberweisung Beträge zwischen € 100 und € 400 überwiesen. In Summe € 2.400,--. Wobei im Jänner 2019 drei Überweisungen mit einer Gesamtsummen von € 880,-- erfolgten. Der Bf. selbst beziffert seinen Unterhaltsanteil in diesem Zeitraum mit 41%. 27% bzw. € 2.925,-- entfallen auf das Motivationsstudium und weitere 31% bzw. € 3.355,-- wurden über das Mobilitätsstudium bezogen. Womit sich eine Gesamtleistung von € 10.680,-- und ein Monatsdurchschnitt von € 890,-- ergibt. Was nach Angaben des Bf. auch den Lebenshaltungskosten der Tochter entspricht. Kosten für den gemeinsamen Haushalt in Wien seien dabei nicht berücksichtigt. Der Bf. wies darauf hin, dass das Motivationsstipendium ab Oktober 2019 wegfalle, von der Mutter kein Unterhalt geleistet würde und er daher ab Herbst 2019 ca. 66% des Unterhalts der Tochter zu leisten habe, der sich mittlerweile auf € 890,-- monatlich belaufe. Die Tochter halte sich während der Weihnachts- und Sommerferien bei ihm auf. Das Finanzamt legte die Beschwerde samt bezughabender Akten an das BFG vor und beantragte der Beschwerde für die Monate Juli und August 2018, wegen gemeinsamer Haushaltsführung teilweise stattzugeben und im Übrigen ab September 2018 abzuweisen. Die Barzahlung von € 2.000,-- im August 2018 hält das Finanzamt für glaubhaft, diese Zahlung zuzüglich der Banküberweisungen führe für den Zeitraum bis Juli 2018 aber eben dazu, dass die überwiegenden Unterhaltsleistungen aus den zwei Stipendien erflossen. Der Bf. urgierte mehrfach beim BFG und legte weitere Unterlagen vor aus denen Unterhaltsleistungen für die Zeiträume 2020 ff ersichtlich sind. Im Zuge eines Telefonats wurde mit dem Bf. die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Insbesondere wurde der Bf. darüber informiert, dass es hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes nicht auf Meldedaten, sondern auf den tatsächlichen gemeinsamen Aufenthalt ankäme und Weiters, dass der Entscheidungszeitraum des BFG jedenfalls, mit dem Datum der Erstentscheidung des Finanzamtes im Februar 2019 limitiert ist, zumal das Finanzamt keine Aussagen über zukünftige Zeiträume getroffen hat und über erst später eingetretene Sachverhalte naturgemäß nicht absprechen konnte. Der Bf. betonte wiederholt, dass er nunmehr, nach Wegfall eines Teils der Stipendien, überwiegend den Unterhalt der Tochter trage und deutete an, dass deren Lebenshaltungskosten mittlerweile über € 890,-- lägen. Er wurde hinsichtlich der Zeiträume ab März 2019 an das dafür erstzuständige Finanzamt verwiesen. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushaushalt das Kind gehört. Eine Person zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Hinsichtlich des Aufenthalts im gemeinsamen Haushalt verweist die Judikatur auf § 26 BAO, also den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person. Ein solcher verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit der Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nur vorübergehende Abwesenheit (z.B. Ferien u.ä.) unterbricht den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (siehe dazu auch FLAG-Kommentar Lenneis/Wanke Rz 11 zu § 2 und die dort zit. Judikatur des VwGH). Würdigung: Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt und mit dem Bf. telefonisch erörtert, ist für eine gemeinsame Haushaltsführung auf die tatsächlichen Verhältnisse und den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person abzustellen. Wenn nun die Tochter ab September im Deutschland wohnt, sich dort dauernd und überwiegend aufhält und angesichts des dort betriebenen Studiums, sich auch dort der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, so liegt nach Überzeugung des Gerichtes keine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Vater in Österreich vor. Daran mag auch die formelle Hauptmeldung in Österreich und der gelegentliche Aufenthalt während der Semesterferien nicht zu ändern. Allerdings gelangt auch das Gericht zur Ansicht, dass vor der Aufnahme des Studiums und der damit verbundenen Übersiedlung nach Deutschland, in den Monaten Juli und August 2018 ein gemeinsamer Haushalt von Vater und Tochter in Österreich vorlag und der Beschwerde also insoweit stattzugeben ist. Für die Zeiträume ab September 2018 besteht kein gemeinsamer Haushalt, weshalb einzig auf die überwiegende Unterhaltsleistung abzustellen ist. Der Bf. selbst räumt ein, dass er im Zeitraum bis Juli 2019 lediglich für 41% des Unterhalts der Tochter aufgekommen ist und der überwiegende Teil sich aus zwei Stipendien speist. Es mag zutreffend sein, dass nach Wegfall eines Stipendiums im Herbst 2019 andere Verhältnisse vorlagen. Das Gericht ist allerdings nicht berechtigt über Zeiträume nach dem Februar 2018 (siehe Datum des Erstbescheides) abzusprechen, da es an einem entsprechenden Abspruch der Erstinstanz Finanzamt fehlt. Beurteilungszeitraum für Familienbeihilfenansprüche ist grundsätzlich das jeweilige Monat. Für den Zeitraum September bis November 2018 und im Februar 2019 hat der Bf. tatsächlich nicht überwiegend zum Unterhalt der Tochter beigetragen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Allerdings hat der Bf. im Monat Jänner 2018 in Summe € 880,-- an Unterhalt an seine Tochter geleistet, was bei glaubwürdigen Lebenshaltungskosten von € 890,-- monatlich, und ca. € 630,-- an erhaltenen Stipendien, eine überwiegende Unterhaltsleistung des Bf., für diesen Monat bedeutet. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben. Was die Zeiträume ab März 2019 anlangt, so mag es sein, dass wegen den Wegfalls anderer Leistungen (Stipendium) der Vater irgendwann tatsächlich gehalten war, überwiegend den Unterhalt für seine Tochter zu leisten. Es ist dem BFG allerdings nicht aufgegeben über diese Zeiträume abzusprechen, da es ausschließlich dem Finanzamt als Erstinstanz vorbehalten ist, darüber erstmalig zu befinden. Die von Bf. für diese Zeiträume vorgelegten Unterlagen, mussten daher als nicht entscheidungsrelevant, von einer Betrachtung durch das Gericht ausgenommen bleiben. Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsfragen gibt es eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zustellung: Im Vorlagebericht führt das Finanzamt zwar einen steuerlichen Vertreter mit Zustellvollmacht an. Der Bf. hat die Beschwerde persönlich erstellt und eingebracht. Nach Auskunft der aktuellen Finanzdatenbank ist für den Bf. keine aufrechte Zustellvollmacht ausgewiesen, weshalb die Zustellung an den Bf. zu erfolgen hat.     Wien, am 3. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106475/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106475.2019
Stammnummer
134928
Gültig
03.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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