Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100384/2021
Gegenstandsloserklärung der Beschwerde infolge Durchführung eines Verfahrens nach § 300 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100384/2021vom 16.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Frau Mag. Marianne Glawischnig, Steuerberaterin, Technologiepark 4, 8786 Rottenmann, über die Beschwerde vom 2.3.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3.2.2021 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang/festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 3.2.2021 erfolgte die Veranlagung des Beschwerdeführers (Bf) zur Einkommensteuer für das Jahr 2018.
Über die dagegen erhobene Beschwerde der steuerlichen Vertreterin des Bf sprach das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.3.2021 ab.
Am 16.4.2021 erhob die steuerliche Vertreterin des Bf über FinanzOnline einen Vorlageantrag.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Rahmen des am 7.10.2021 abgehaltenen Erörterungstermines erteilte die steuerliche Vertreterin des Bf ihre Zustimmung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzamt und schränkte das Beschwerdebegehren ein.
Mit Beschluss vom 20.10.2021 leitete das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung an das Finanzamt weiter und trug diesem unter Setzung einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit E-Mail vom 10.11.2021 verständigte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht davon, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und einen neuen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 erlassen zu haben. Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht überdies Ablichtungen sowohl des auf § 300 Abs 1 BAO gestützten Aufhebungsbescheides (datiert mit 8.11.2021) als auch des neuen Sachbescheides (datiert mit 9.11.2021) zukommen. Beide Bescheide wurden in die FinanzOnline-Databox der steuerlichen Vertreterin des Bf zugestellt.
Dem - im Zuge des am 7.10.2021 abgehaltenen Erörterungstermines eingeschränkten - Beschwerdebegehren des Bf wurde damit Rechnung getragen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
§ 261 Abs 1 BAO lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
§ 300 BAO lautet:
"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestütztem Bescheid hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch die steuerliche Vertreterin des Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist - den angefochtenen Bescheid auf. Zudem erließ das Finanzamt - dem Verbindungsgebot des § 300 Abs 3 BAO entsprechend - einen neuen Sachbescheid.
Beim neuen Sachbescheid handelt es sich um einen an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid im Sinne des § 261 Abs 1 lit a BAO (vgl Ritz, BAO6 § 300 Rz 13).
Da damit dem - im Zuge des am 7.10.2021 abgehaltenen Erörterungstermines eingeschränkten - Beschwerdebegehren des Bf Rechnung getragen wurde, war die Beschwerde, die gemäß § 253 BAO auch als gegen den neuen Sachbescheid gerichtet gilt, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus dem Gesetzestext. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 16. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100384/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100384.2021
- Stammnummer
- 134924
- Gültig
- 16.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF