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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102104/2021

Gegenstandsloserklärung - § 300 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102104/2021vom 08.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter, Adresse, gegen den die Bescheide des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat vom 2. Oktober 2014 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2007 bis 2010 den Beschluss: I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Feststellungen und Beweiswürdigung Die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.) hat der Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 300 BAO zugestimmt (vgl. Eingabe vom 18.08.2021). Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und durch neue Feststellungsbescheide ersetzt (vgl. Eingabe vom 08.11.2021). 2. Erwägungen 2.1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung) Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides. Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt. Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist. Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Bescheide ergingen jeweils mit Datum 04.11.2021. Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem Einvernehmen, das zwischen den Parteien erzielt wurde. Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Damit ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären. 2.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Wien, am 8. November 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102104/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102104.2021
Stammnummer
134899
Gültig
08.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7102104/2021 — Gegenstandsloserklärung - § 300 BAO · RIS AI