Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1067-L/04
Die Ausschöpfung eines besicherten Kredites stellt keine erhebliche Härte dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1067-L/04vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Vereins K, vertreten durch
Steuerberatungs-undWirtschaftsprüfungskanzlei, vom 17. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19. August 2004
betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004 brachte der Bw.
ein Stundungsansuchen über den Abgabenrückstand iHv.
54.186,90 € bis 31. Dezember 2004 ein. Der Bw. sei nicht in
der Lage vor Erhalt des Urteils des Unabhängigen Finanzsenates auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2004 zu disponieren.
Insbesondere einerseits diesen großen Betrag aufzubringen, andererseits zu
entscheiden ob ein Gang an den Verwaltungsgerichtshof Sinn macht.
Mit Bescheid vom 19. August 2004 wies das
Finanzamt Grieskirchen Wels das Ansuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem.
§ 212 Abs. 1 der BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt
werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine
durch die Angaben im Ansuchen gegeben.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2004 wurde
gegen den abweisenden Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es
wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und im Sinne des Ansuchens des Bw. vom
26. Juli 2004 die Stundung des Abgabenrückstandes iHv.
54.186,90 € bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
aufzuschieben. Der Bw. habe gegen die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, Zl. GZ. RV/0250-L/04 vom
27. Juli 2004 in offener Frist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erhoben. Das Finanzamt habe in seinem ablehnenden Bescheid vom
19. August 2004 die Zahlungserleichterung deshalb nicht bewilligt,
weil nach Meinung des Finanzamtes die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine
nach Meinung des Finanzamtes durch die Angaben im Ansuchen des Bw. vom
26. Juli 2004 gegeben. Dazu sei Folgendes ausgeführt: Der
Unabhängige Finanzsenat habe in seiner oben zitierten Entscheidung, welche
dem Bw. erst nach Einbringen seines Ansuchens um Zahlungserleichterung vom
26. Juli 2004 am 28. Juli 2004 bekannt geworden sei, auf
Seite 16 ff ausgeführt, dass eine Kreditfinanzierung zur
Bezahlung der Schulden durch Aufstockung des Kredites wirtschaftlich
möglich sei und dadurch der Bw. nicht in ernste Schwierigkeiten kommen
könnte (Seite 17, 2. Absatz der Entscheidung des UFS). Daran habe
sich nichts geändert, da die Kreditsituation des Bw. sich nicht
verschlechtert habe. Aus diesen Gründen sei auch eine Gefährdung der
Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub nicht gegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
22. September 2004 wies das Finanzamt Grieskirchen Wels die Berufung
als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in
einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände darzulegen seien,
welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden.
Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung
nicht aus.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 brachte der
Bw. durch den ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz ein. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht
erstattet.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 legte das
Finanzamt Grieskirchen Wels die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Am Abgabenkonto des Bw. haftet derzeit ein Rückstand
iHv. 55.477,05 € aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabenpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehene
Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbes in den Hintergrund. Der die Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat
daher aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu
machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Der Bw. begründet das Stundungsansuchen
damit, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub
nicht eintreten würde, weil der unabhängige Finanzsenat in seiner
Entscheidung vom 27. Juli 2004 ausgeführt habe, dass ein
Kreditfinanzierung zur Bezahlung der Schulden durch Aufstockung des Kredites
wirtschaftlich möglich sei und dadurch der Bw. nicht in ernste
Schwierigkeiten kommen könnte. Daran habe sich nichts geändert, da die
Kreditsituation des Bw. sich nicht verschlechtert habe. Es ist richtig, dass die
Ermittlungen im vom Bw. angesprochenen Nachsichtsverfahren ergeben haben, dass
der Bw. über einen besicherten Kredit verfügt, dessen Rahmen noch
nicht ausgeschöpft ist. Im Hinblick darauf erscheint eine Gefährdung
der Einbringlichkeit der Abgaben durch einen Zahlungsaufschub nicht
gegeben.
§ 212 BAO normiert jedoch, dass die Bewilligung
eines Zahlungserleichterungsansuchens nur dann zulässig ist, wenn
einerseits die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist,
andererseits die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist. Das
Vorliegen einer erheblichen Härte ist daher eine der kumulativen
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Der
deutlichste Falle einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage
oder finanzielle Bedrängnis des Abgabepflichtigen. Das Tatbestandsmerkmal
der erheblichen Härte ist schon dann anzunehmen, wenn die sofortige
Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen
Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Erwerbsquelle, nicht zugemutet werden kann. Das
Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur
veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur
Verneinung der erheblichen Härte führen. Seitens des Bw. wurde nicht
dargelegt, inwiefern die Aufstockung des Kredites und die damit verbundenen
Rückzahlungen eine erhebliche Härte darstellen würden. Die
Tatsache der Abweisung eines Nachsichtsansuchens begründet für sich
allein noch keinen Härtefall. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem
ausgesprochen, dass § 212 BAO auch nicht dazu dient, dem
Abgabepflichtigen während der Zeit, in der eine Beschwerde bei den
Höchstgerichten anhängig ist, "wirtschaftlichen Atem zu
geben".
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 212 BAO
nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung der
Behörde kein Raum. Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 12.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1067-L/04
- Stammnummer
- 13482
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF