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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100613/2020

Unzulässigkeit der Beschwerde bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100613/2020vom 02.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS   Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch stV, über die Beschwerde vom 24.10.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26.09.2013 betreffend Einkommensteuer für 2006 und 2007 beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Erkenntnis BFG 02.11.2021, RV/2100610/2020, verwiesen, mit welchem die Bescheide vom 26.09.2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und 2007 - ersatzlos - aufgehoben wurden. Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, scheidet ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 307 Tz 8 mwN). Auf Grund der o.a. (ersatzlosen) Aufhebung betreffend die Wiederaufnahmebescheide für 2006 und 2007 scheiden im vorliegenden Fall auch die (ebenfalls angefochtenen) neuen Sachbescheide für 2006 und 2007 aus dem Rechtsbestand aus. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist ua. unzulässig bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 260 Tz 5). Somit ist hier mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.   Graz, am 2. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100613/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100613.2020
Stammnummer
134803
Gültig
02.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF