Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2239-W/02
verrechenbare Verluste der Vorjahre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2239-W/02vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die verrechenbaren Verluste der Vorjahre wurden für den Anteilseigner gemäß § 188 Abs. 3 BAO gesondert festgestellt und enthalten auch endbesteuerungsfähige Kapitalerträge. Von den endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen wurde KESt einbehalten. § 97 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt, dass, soweit die Steuer durch Steuerabzug abgegolten ist, Kapitalerträge bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Daher waren die verrechenbaren Verluste der Vorjahre um die Kapitalerträge der Veranlagungsjahre zu vermindern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. E. Streitenberger Wirtschaftstreuhand KG., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 (OZ 8 f./1996) wurde am
20. März 1998 erstellt und langte samt den Beilagen (OZ 2/1996) am 23.
März 1998 beim Finanzamt ein. In dieser Einkommensteuererklärung
wurden folgende Positionen erklärt: Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit: S 862.400,00, Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
S 5,381.830,00 (= Beteiligung an der Fa. D. D.), verrechenbare
Verluste aus den Vorjahren: S 5,514.980,00, Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung: S 1093.736,00, freiwillige Prämien zu
Personenversicherungen: S 40.000,00, außergewöhnliche Belastung
wegen Diätverpflegung.
Der Erstbescheid wurde am 16.
April 1998 (OZ 11 ff./1996) erklärungsgemäß erstellt. Aufgrund
der geänderten Mitteilung über die gesonderte Feststellung zur Fa. D.
D. vom 27. November 2000 (OZ 15/1996) erging der Einkommensteuerbescheid
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vom 12. Dezember 2000. Am
27. Februar 2001 erging neuerlich eine geänderte Mitteilung über die
gesonderte Feststellung zur Fa. D. D. (OZ 16/1996). Diese geänderte
Mitteilung enthält folgende Feststellungen: Einkünfte aus
Gewerbebetrieb: S 5,895.131,00, KESt von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen: S 30.963,00, endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge: S 133.150,00, verrechenbare Verluste lt. der
festgestellten Einkünfte: S 5,895.131,00.
Zu dieser geänderten
Mitteilung erging der Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO vom 15. März 2001 (OZ 18 ff./1996). Die maßgebliche
Änderung betrifft die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die mit
S 5,761.981,00 (= S 5,895.131,00 abzüglich S 133.150,00)
festgesetzt wurden. Dementsprechend wurden die verrechenbaren Verluste der
Vorjahre ebenfalls mit S 5,761.981,00 festgesetzt. Zur diesbezüglichen
Begründung wurde ausgeführt: Soweit der Verlust aus einem
Investitionsfreibetrag nicht ausgleichsfähig bzw. vortragsfähig sei,
sei er mit künftigen Gewinnen aus diesem Betrieb, also innerhalb der
betreffenden Einkunftsquelle, zu verrechnen. Auch bei der Verrechnung handle es
sich nicht um eine Maßnahme der Gewinnermitllung, sondern der
Einkommensermittlung. Da im Fall des Bw. die EaKV (gemeint: Einkünfte aus
Kapitalvermögen) endbesteuert blieben und daher als EaGW (gemeint:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb) lediglich S 5,761.981,00
berücksichtigt würden, sei der vorhandene Wartentastenverlust eben nur
in dieser Höhe zu verrechnen. Die verbleibenden Wartetastenverluste seien
mit positiven Einkünften aus dieser Einkunftsquelle in späteren Jahren
zu verrechnen.
B)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 (OZ 8 f./1998) wurde am
27. April 2000 erstellt und langte samt Beilagen (OZ 3 f./1998) am 5. Mai 2000
beim Finanzamt ein. In dieser Einkommensteuererklärung wurden folgende
Positionen erklärt: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: S
641.897,00, Einkünfte aus Gewerbebetrieb: S 3,944.975,00 (=
Beteiligung an der Fa. D. D.), verrechenbare Verluste der Vorjahre: S
4,009.549,00, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: S 3.687,00, freiwillige
Prämien zu Personenversicherungen: S 40.000,00, abzugsfähige Verluste
der Jahre 1989 und/oder 1990: S 2,339.092,00, abzugsfähige Verluste
der Jahre ab 1991: S 1,592.183,00.
Der Erstbescheid wurde am 9.
November 2000 erstellt und erging gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig. Bei den folgenden Positionen wurde von der Erklärung
abgewichen: verrechenbare Verluste der Vorjahre: S 3,944.975,00;
Verlustabzug: S 2,060.001,00.
Am 27. November 2000 wurde eine
geänderte Mitteilung über die gesonderte Feststellung zur Fa. D. D.
erstellt (OZ 14/1998). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit
S 4,498.462,00 festgestellt, die KESt von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen mit S 16.123,00, die endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträge mit S 64.574,00, die verrechenbaren Verluste lt. der
festgestellten Einkünfte mit S 4,009.549,00. Dazu erging der
Einkommensteuerbescheid vom 12. Dezember 2000 gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO (OZ 15 ff./1998). Abweichend vom Erstbescheid wurden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 4,433.888,00 (= S 4,498.462,00
abzüglich S 64.574,00) festgesetzt, die verrechenbaren Verluste der
Vorjahre mit S 4,009.549,00.
Am 27. Februar 2001 erging eine
weitere geänderte Mitteilung über die gesonderte Feststellung zur Fa.
D. D. (OZ 34/1998). In dieser geänderten Mitteilung wurden die
verrechenbaren Verluste mit S 4,498.462 festgestellt. Daraufhin erging der
Einkommensteuerbescheid für 1998 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vom
15. März 2001 (OZ 35 ff./1998). In diesem Einkommensteuerbescheid
wurden die verrechenbaren Verluste der Vorjahre analog zu den Einkünften
aus Gewerbebetrieb mit S 4,433.888,00 festgesetzt (zur Berechnung siehe
Einkommensteuerbescheid vom 12. Dezember 2000). Zur Begründung wurde auf
den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996, ebenfalls
vom 15. März 2001, verwiesen.
C)
Mit Schreiben vom 17. April 2001 (OZ 38 ff./1998) wurde gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1998 vom 15. März
2001, beide gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert, Berufung
erhoben und beantragt die verrechenbaren Verluste der Vorjahre für 1996 mit
S 5,895.131,00 und für 1998 mit S 4,498.462,00 festzusetzen.
Begründend wird ausgeführt:
Die in den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1998 angegebenen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die verrechenbaren Verluste der Vorjahre
bezögen sich auf die Kommanditbeteiligung des Bw. an der Fa. D. D. Aus
dieser Beteiligung stamme - für das Jahr 1996 ein Gewinnanteil in
Höhe von S 5,895.131,00 [Bescheid (d. i. Berufungsvorentscheidung)
über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der
Fa. D. D. gemäß
§ 188 BAO vom 27. Februar 2001]. Da diesem
Gewinnanteil "Wartetastenverluste" aus Vorjahren in ausreichender
Höhe gegenüberstünden, weise dieser Steuerbescheid im Jahr 1996
verrechenbar gewordene Verluste in Höhe von ebenfalls S 5,895.131,00
auf. - für das Jahr 1998 ein Gewinnanteil in Höhe von
S 4,498.462,00 [Bescheid (d. i. Berufungsvorentscheidung) über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Fa. D. D.
gemäß
§ 188 BAO vom 27. Februar 2001]. Da diesem Gewinnanteil
"Wartetastenverluste" aus Vorjahren in ausreichender Höhe
gegenüberstünden, weise dieser Steuerbescheid im Jahr 1998
verrechenbar gewordene Verluste in Höhe von ebenfalls S 4,498.462,00
auf.
Bei der Erstellung der
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1998 sei von der
Möglichkeit zur Endbesteuerung der in den Gewinnanteilen beider Jahre
enthaltenen KESt-pflichtigen Zinsen und Wertpapiererträgen Gebrauch gemacht
worden.
- Somit müssten vom
Gewinnanteil des Jahres 1996 von S 5,895.131,00 die
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge von S 133.150,00 abgezogen
werden. Es stünden somit den Einkünften aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 5,761.981,00 verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren
in Höhe von S 5,895.131,00 gegenüber.
- Vom Gewinnanteil des Jahres
1996 (wohl gemeint: 1998) von S 4,498.462,00 müssten die
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge von S 64.574,00 abgezogen
werden. Es stünden somit den Einkünften aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 4,433.888,00 verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren
in Höhe von S 4,498.462,00 gegenüber.
In den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden seien jedoch die jeweils verrechenbar gewordenen
Verluste der Vorjahre lediglich in Höhe der angesetzten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb abgezogen worden. Daran anschließend wird die
Begründung zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996, auf die in
der Begründung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998
verwiesen wird, zitiert.
Diese Ansicht stütze sich
offenbar auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000, wo in den RZ 3787 und
3793 ohne nähere Begründung festgestellt werde, es handle sich bei der
Anwendung der Verlustklausel um eine Maßnahme der Einkommensermittlung und
nicht um eine solche der Gewinnermittlung. Nach Meinung seitens des Bw. sei
diese Beurteilung durch das Einkommensteuergesetz nicht gedeckt.
Die in den §§ 4 bis
14 EStG 1988 erfassten Vorschriften (2. Teil, Sachliche Steuerpflicht,
3. Abschnitt) enthielten jene Normen, die für die Gewinnermittlung
maßgeblich seien. Der letzte Satz des § 10 (8) EStG 1988 laute:
"Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus
diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen". Da der Gesetzgeber
diese Regelung im § 10 EStG 1988 getroffen habe, könne es sich nur um
eine Gewinnermittlungsvorschrift handeln. Wenn daher im Rahmen der
Gewinnermittlungsvorschriften der Gewinnanteil aus der Beteiligung bereits
gemäß
§ 10 EStG um den verrechenbar gewordenen Verlust
gekürzt sei und der Gewinn(anteil) dieses Betriebes somit als gedankliche
Zwischensumme S 0,00 betrage, müsse die Inanspruchnahme der
Endbesteuerung gemäß
§ 97 EStG bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zwangsläufig letztlich negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewirken.
Bei der möglichen
Endbesteuerung von Kapitalerträgen handle es sich um ein
Besteuerungswahlrecht, das im EStG 1988 im 6. Teil, Steuerabzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) geregelt sei. Der § 97 (3) EStG 1988
laute: "Soweit die Steuer nach Abs. 1 oder 2 abgegolten sei, seien
die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim
Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gelte nur bei
Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen."
Der Durchführungserlass
zur Endbesteuerung von Kapitalanlagen (Erlass des BMF vom 8. April 1994,
Zl. 14 0210/6-IV/14/93) nehme zur Funktionsweise der Endbesteuerung in Punkt
9.1.2. Stellung, und zwar folgendermaßen: "Die (anteiligen)
Kapitalerträge werden erst beim Ansatz der (anteiligen) Einkünfte in
der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter ausgeschieden." Somit
sei klargestellt, dass es sich hierbei eindeutig um eine Maßnahme der
Einkommensermittlung handle.
Wenn die do. Behörde
jedoch vermeine, dass es sich sowohl bei der Regelung im § 10 (8) EStG 1988
als auch bei jener im Zusammenhang mit der Endbesteuerung von
Kapitaleinkünften um Maßnahmen der Einkommensermittlung handle
(obwohl dies hinsichtlich des Abzugs der verrechenbar gewordenen Verluste wohl
nicht im Gesetz gedeckt sei), dann müsse bei der Beurteilung, welche der
beiden Bestimmungen vorrangig anzuwenden sei, doch jener der Vorzug gegeben
werden, die im 2. Teil des EStG geregelt sei.
Somit ergebe sich auch bei
dieser Methode, dass zunächst die verrechenbar gewordenen Verluste der
Vorjahre in Höhe des Gewinns abzuziehen und sodann die
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge auszuscheiden seien. Auch hier
ergebe sich damit zwangsläufig die Möglichkeit, dass dadurch negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen könnten.
Daher sei die Vorgangsweise
seitens des Bw. bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 1996 und 1998 richtig; eine Gesetzesauslegung, wonach die Höhe
der verrechenbaren Verluste der Vorjahre durch die Höhe der in Anspruch
genommenen Endbesteuerung von Kapitalerträgen gekürzt werden
müsste, sei nach Ansicht seitens des Bw. nicht denkbar.
D)
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. Mai 2001 (OZ 43/1998) wurde die Berufung
laut Abschnitt C) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wird
ausgeführt: Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 5. November 1991,
91/14/0099, sei die in § 10 Abs. 8 EStG 1988 vorgesehene
IFB-Verlustklausel eine Maßnahme der Einkommensermittlung. Nach § 2
des Endbesteuerungsgesetzes sei bundesgesetzlich vorzusehen, dass für
Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören und für die
eine Abgeltung der Einkommensteuer eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens
Betriebsausgaben nicht berücksichtigt würden. Daraus folge, dass auch
die Berücksichtigung eines Verlustes aus einer Betriebsausgabe (IFB) eines
vorangegangenen Jahres nicht zu berücksichtigen sei.
E)
Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 wurde seitens des Bw. der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Höhe der
verrechenbaren Verluste der Vorjahre bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der
Einkünfte und des Einkommens für die Jahre 1996 und 1998.
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass sowohl für das Jahr 1996 als auch für das
Jahr 1998 am 27. Februar 2001 geänderte Mitteilungen über die
gesonderte Feststellung der Einkünfte der Fa. D. D. gemäß
§
188 BAO erstellt worden sind. Diese beiden geänderten Mitteilungen
enthalten die nachstehend angeführten, für dieses Verfahren zu
beachtende Feststellungen:
|
Beträge
in S
|
1996
|
1998
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
5,895.131,00
|
4,498.462,00
|
von
den Einkünften einbehaltene KESt v. endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
|
30.963,00
|
16.123,00
|
in
den Einkünften enthaltene endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge
|
133.150,00
|
64.574,00
|
nach
§§ 24, 37, 97, 117, 117a EStG 1988 verrechenbare Verluste laut der
festgestellten Einkünfte
|
5,895.131,00
|
4,498.462,00
Weiters ist als
Sachverhaltselement festzuhalten, dass die Einkommensteuerbescheide
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vom 15. März 2001 die in diesen
geänderten Mitteilungen festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
und die verrechenbaren Verluste, jeweils vermindert um die
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge, enthalten.
Gemäß
§ 188
Abs. 1 BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert
festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist Gegenstand der Feststellung
gemäß Abs. 1 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die
Teilhaber. Für die Fa. D. D. sind am 27. Februar 2001 (geänderte)
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO für die Jahre
1996 und 1998 erstellt worden, was zur Folge hatte, dass an diesem Tag auch
geänderte Mitteilungen über die gesonderte Feststellung der auf den
Bw. entfallenden Einkünfte erstellt wurden und diese an das
Wohnsitzfinanzamt des Bw. gesendet wurden. Das Wohnsitzfinanzamt des Bw. war
gemäß
§ 192 BAO an diese geänderten Mitteilungen gebunden
und hatte gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zu erlassen.
Der Spruch des Bescheides
über die einheitliche und gesonderte Feststellung hat gegebenenfalls auch
zu enthalten, ob Einkunftsteile begünstigten Steuersätzen unterliegen
und ob Einkunftsteile, die gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG nicht
ausgleichsfähig waren, mit späteren Gewinnanteilen aus diesem Betrieb
zu verrechnen sind (vgl. Ritz, BAO², Kommentar, Tz 9 f. zu
§ 188). In den beiden Feststellungsbescheiden und den darauf
basierenden geänderten Mitteilungen waren demnach die in den
Einkünften enthaltenen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge und
die darauf einbehaltene Kapitalertragsteuer ebenso anzuführen wie die
verrechenbaren Verluste. Dass diese in den Einkünften aus Gewerbebetrieb
enthaltenen Kapitalerträge aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb
herausgerechnet worden sind und erst diese Differenzgröße der
Einkommensbesteuerung unterzogen wurde, findet im Berufungsschreiben auch die
Zustimmung des Bw. [siehe Abschnitt C), dritter und vierter Teilstrich]. Diese
Vorgangsweise des Finanzamtes entspricht auch dem § 97 Abs. 3 EStG 1988 in
der für die Streitjahre geltenden Fassung, der bestimmt, dass, soweit die
Steuer nach Abs. 1 oder 2 (durch Steuerabzug) abgegolten ist, die
Kapitalerträge bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim
Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 leg cit. zu berücksichtigen sind.
Es bleibt somit zu beurteilen,
ob die verrechenbaren Verluste, die in Höhe der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb des Bw. gesondert festgestellt worden sind, ebenfalls um die in
diesen Einkünften enthaltenen Kapitalerträge gekürzt werden
müssen.
Da - wie vorhin schon
ausgeführt - § 97 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt, dass die
Kapitalerträge, für die die Steuer nach Abs. 1 oder 2 abgegolten ist,
bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der
Einkünfte noch beim Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 leg.
cit. zu berücksichtigen sind, geht der unabhängige Finanzsenat davon
aus, dass auch die verrechenbaren Verluste um die endbesteuerten
Kapitalerträge zu vermindern sind. Denn wie aus den
Einkommensteuerbescheiden ersichtlich ist, kürzen die verrechenbaren
Verluste der Vorjahre den jeweiligen Gesamtbetrag der Einkünfte und somit
das jeweilige Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG.
Soweit in der Berufung
argumentiert wird, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 8 EStG eine
Gewinnermittlungsvorschrift und keine Einkommensermittlungsvorschrift sei, ist
zu erwidern, dass diese Gesetzesbestimmung lediglich normiert, dass ein solcher
(IFB-)Verlust frühestmöglich mit späteren Gewinnen
(Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb zu verrechnen ist. Dies wird auch im Fall
des Bw. so durchgeführt. Denn die verrechenbaren Verluste der Vorjahre
können denkfolgerichtig nicht Kapitalerträge des Veranlagungsjahres
enthalten. Daher ist es auch unter diesem Aspekt schlüssig, wenn das
Finanzamt die um die (endbesteuerten) Kapitalerträge verminderten Verluste
mit den Gewinnen des Bw. verrechnet hat.
Soweit in der Berufung auf die
Einkommensteuerrichtlinien 2000 und einen Durchführungserlass des BMF Bezug
genommen wird, genügt es, darauf hinzuweisen, dass weder die
Einkommensteuerrichtlinien noch ein Erlass des BMF den unabhängigen
Finanzsenat bindende Rechtsquellen darstellen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2239-W/02
- Stammnummer
- 13480
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF