Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1770-W/04
Jahresumrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1770-W/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Aleksandar Hofstätter, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
1. und 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein Physiker und Informatiker, erklärte in
der am 15. September 2004 beim Finanzamt eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2003 Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit als Einzelunternehmer in Höhe von 10.190,74
Euro. Vom 1. Jänner bis zum 31. August 2003 bezog der Bw. Arbeitslosengeld
in Höhe von 8.750,64 Euro.
Mit Bescheid vom 16. September
2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit
2.059,58 Euro fest und führte in der Begründung folgendes
aus:
"Bei der Ermittlung
des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweis zur Berechnung
- wurde von Ihren betrieblichen Einkünften ein Betrag von 10.190,74
€ durch 137 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem
umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde
das Einkommen rechnerisch mit 25.690,51 € ermittelt. Darauf wurden der
Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 23,59 % ermittelt. Dieser
Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert
- auf Ihre Einkünfte angewendet."
Mit Schreiben vom 27. September
2004 erhob der Bw. Berufung gegen diesen Bescheid mit der Begründung, dass
der Progressionsvorbehalt entfalle, da die selbstständige Tätigkeit
vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2003 ausgeübt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 4. Oktober 2004 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Da der Bw. die selbstständige Arbeit das
ganze Jahr ausgeübt und nebenbei noch das Arbeitslosengeld für 229
Tage erhalten habe sei § 33 Abs. 10 EStG in Ansatz zu bringen und die
Steuer nach dem Durchschnittssteuersatz zu ermitteln.
In seinem Vorlageantrag vom 11.
Oktober 2004 führte der Bw. aus, dass gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG
1988 ein Progressionsvorbehalt nur dann greife, wenn neben dem Arbeitslosengeld
nur vorübergehend andere Einkünfte bezogen worden seien. Die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit seien jedoch während des
gesamten Jahres bezogen worden. Die Zitierung des § 33 Abs. 10 EStG sei
irrelevant, da diese Bestimmung nur Berechnungsmodalitäten und nicht die
Steuerpflicht regle.
Am 4. November 2004 wurde das
Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind,
falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
und die Not-standshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur
für einen Teil des Kalender-jahres erhält, die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke
der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 normiert, dass wenn im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind
nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen Fall besteht Streit darüber,
ob die vom Finanzamt vorgenommene Anwendung des besonderen
Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 10
EStG 1988), somit die Hochrechnung der vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember
2003 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 10.190,74 Euro
für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen (hier: Arbeitslosengeld)
auf fiktive Jahreseinkünfte, die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
und dessen Anwendung auf das steuerpflichtige Einkommen zu Recht erfolgt
ist.
Die Bestimmung des § 3 Abs.
2 EStG 1988 spricht nur die für "das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (das sind
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit
und aus Gewerbebetrieb) und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" als
Umrechnungsgegenstand an. Vor oder nach einem Arbeitslosengeld bezogene
Einkünfte sind damit einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen,
während ganzjährig erwirtschaftete Einkünfte und Einkünfte,
die nicht ausschließlich außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der
Transferleistungen erzielt wurden, nicht mit hochgerechnet werden
dürfen.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. zwar
Arbeitslosenunterstützung für einen Teil des Kalenderjahres (und zwar
vom 1. Jänner bis zum 31. August 2003) bezogen, jedoch im gesamten
Kalenderjahr 2003 (1. Jänner bis 31. Dezember) Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit erzielt. Aus der Bestimmung des § 3
Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich somit eindeutig, dass eine Umrechnung nicht zu
erfolgen hat, weshalb die Vorgangsweise des Finanzamtes der geltenden Rechtslage
nicht entsprochen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
11. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1770-W/04
- Stammnummer
- 13478
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF